An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Morgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet.
Der Nationalfeiertag am 1. August und die vom Kanton festgelegten gesetzlichen Feiertage gelten als zusätzliche freie Tage.
Gesetzliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
Gesetzliche Feiertage, die während der Zeit, in welcher die arbeitnehmende Person im Sinne von § 18 arbeitsunfähig ist, anfallen, können nicht nachbezogen werden.
Nach erfolgter Kündigung sind der arbeitnehmenden Person die üblichen freien Stunden zu gewähren, die für die Suche einer anderen Arbeitsstelle erforderlich sind.