Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und des Austauschs von Personendaten zwischen den Registern.
Es gilt für die Register gemäss Art. 2 RHG[4] sowie für die weiteren durch die Gesetzgebung oder vom Regierungsrat bezeichneten amtlichen kantonalen und kommunalen Register.