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232.2

Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register

(Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)

vom 16.09.2009 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG)[1], Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[2] sowie Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Volkszählung (Volkszählungsgesetz)[3],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen, Organisation

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik und des Austauschs von Personendaten zwischen den Registern.

Es gilt für die Register gemäss Art. 2 RHG[4] sowie für die weiteren durch die Gesetzgebung oder vom Regierungsrat bezeichneten amtlichen kantonalen und kommunalen Register.

Art. 2 Organisation 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit einer eidgenössischen Volkszählung beim Bund eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen (Art. 8 Volkszählungsgesetz[5]).

Art. 3 2. Direktion

Die Direktion vollzieht die Gesetzgebungen über die Registerharmonisierung und die Volkszählung, soweit Aufgaben nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Datenlieferung an den Bund;
2. die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register als zuständige Amtsstelle gemäss Art. 9 RHG[6];
3. die Bestimmung der Daten, auf welche die Berechtigten gemäss Art. 7 elektronisch zugreifen dürfen.

Art. 4 3. Gemeinden

Die politischen Gemeinden führen die gemäss der Gesetzgebung vorgeschriebenen Register elektronisch.

Sie übermitteln die Daten ihrer Register an die kantonale Datenplattform und aktualisieren diese.

Der Regierungsrat legt fest, welche Software für die Führung von Registern, die gestützt auf Bundesrecht oder kantonales Recht geführt werden, durch die Gemeinden zu verwenden ist.

2 Kantonale Datenplattform

Art. 5 Führung, Zweck

Der Kanton führt eine kantonale Datenplattform (DPF) als zentrale Verwaltung der Personen-, Gebäude- und Wohnungsinformationen.

Die kantonale Datenplattform dient allen Zugriffsberechtigten als zentrale Datei im Abruf- oder Meldeverfahren sowie zu statistischen Zwecken.

Der Regierungsrat kann die Führung der kantonalen Datenplattform Dritten übertragen.

Art. 6 Inhalt

In der kantonalen Datenplattform werden die Daten der natürlichen und juristischen Personen mit ihren Zusatzdaten sowie die Gebäude- und Wohnungsdaten verwaltet und gespeichert.

Der Eintrag einer natürlichen Person enthält die Daten gemäss Art. 6 RHG[7] sowie:

1. die DPF-Nummer
2. Sperrvermerke nach Art. 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes (kDSG)[8];
3. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners;
4. * bei Personen, die unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehen, einen Personenidentifikator der dafür zuständigen Person.

Der Eintrag einer juristischen Person enthält folgende Daten, soweit sie vorliegen:

1. Firma und Adresse,
2. bundesrechtlich vorgesehene Personenidentifikatoren oder Unternehmensnummern.

Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer Daten vorschreiben.

Art. 7 Zugriff

Die kantonalen Stellen, die Gemeinden und die mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betrauten Dritten haben im Abrufverfahren elektronischen Zugriff auf jene Daten der kantonalen Datenplattform, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

Die Daten stehen allen Zugriffsberechtigten unentgeltlich zur Verfügung.

Die Direktion entscheidet im Einzelfall, wer auf welche Daten elektronischen Zugriff hat.

Art. 8 Datenführung und ‑vernichtung

Die für die Führung eines Registers zuständige Instanz hat alle die Datenführung betreffenden Mutationen unverzüglich auf die kantonale Datenplattform zu übertragen.

Die Übertragung hat ausschliesslich auf dem Weg der Datenlieferung in verschlüsselter elektronischer Form zu erfolgen.

Die Übertragung auf die kantonale Datenplattform entbindet die zuständigen Instanzen nicht von einer allfälligen Verpflichtung zur Führung oder Aufbewahrung von Daten in anderen Datensammlungen.

Art. 9 Datenschutz

Für die Bearbeitung von Daten gelten die Vorschriften des kDSG[9].

3 Besondere Register

Art. 10 Gebäude- und Wohnungsregister, Strassenverzeichnis

Die Gemeinden führen ein gemäss den Vorgaben des Bundes und der Direktion anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister mit einem Verzeichnis aller Strassennamen.

Im kantonalen Gebäuderegister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalkataloges des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt.

Der Regierungsrat kann die Führung zusätzlicher Merkmale vorschreiben.

Art. 11 Versichertennummer gemäss AHVG[10]

Die erstmalige und umfassende Zuweisung und Bekanntgabe der Versichertennummer gemäss Art. 50e AHVG[11] ist von den registerführenden Stellen gemäss Art. 2 Abs. 2 RHG[12] zu verlangen.

Die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betrauten Instanzen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Versichertennummer gemäss AHVG aufgabenbezogen systematisch verwenden. Sie darf gespeichert werden, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

4 Finanzierung

Art. 12 Grundsatz

Der Kanton und die Gemeinden tragen die in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Kosten.

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über die Abgeltung der Gemeinden für die Ein- und Nachführung der Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren aus dem Beitrag des Bundes an die Registerführung der Kantone.

Art. 13 Besondere Kosten

Der Kanton trägt die Kosten für eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen im Rahmen der Volkszählungen.

Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb sowie für die Erweiterung der kantonalen Datenplattform gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Gemeinden.

5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[13] fest.

Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.

Egress

A 2009, 1663; A 2010, 71

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.09.2009 01.03.2010 Erlass Erstfassung A 2009, 1663; A 2010, 71
14.12.2011 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2, 4. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.09.2009 01.03.2010 Erstfassung A 2009, 1663; A 2010, 71
Art. 6 Abs. 2, 4. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558