Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
Es ergänzt die Straftatbestände des StGB[2], soweit dies den Kantonen im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.