Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, vorbehalten bleiben die folgenden Entscheide, für die gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist:
Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 StGB).
Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren entschieden, trifft sie auch die nachträglichen Entscheide.
Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für selbständige nachträgliche Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind; ihre Verfügungen können von der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden, wenn sie Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB gegenüber verwahrten, stationär therapeutisch behandelten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Personen betreffen. *
Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen Entscheide betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegen Jugendliche, welche in der Bundesgesetzgebung vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
Ist ein Gericht zuständig für einen selbständigen nachträglichen Entscheid, hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei. *