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261.1

Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden

(Gerichtsgesetz, GerG)

vom 09.06.2010 (Stand 01.02.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 41 Abs. 5, Art. 44 Abs. 2, Art. 60 und Art. 66–69a der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz:

1. regelt die Organisation sowie unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen die Zuständigkeiten und das Verfahren der Gerichte, der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft;
2. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[1], der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[2] und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[3] notwendigen Verfahrensvorschriften.

Im Weiteren sind insbesondere folgende Erlasse massgebend:

1. für die Wahlvoraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder sowie deren disziplinarische Verantwortlichkeit das Behördengesetz[4];
2. für die Entschädigungen der Behördenmitglieder das Entschädigungsgesetz[5];
3. für die Verfahrenskosten das Prozesskostengesetz[6].

Art. 2 Kantonales Zivil- und Strafrecht

Die ZPO[7], die StPO[8], die JStPO[9] und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- beziehungsweise das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung.

2 Gerichte

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Gerichte

Es bestehen folgende Gerichte:

1. das Kantonsgericht;
2. das Obergericht;
3. das Verwaltungsgericht.

Die Gerichte bestehen aus mehreren Abteilungen und können als Kollegial- und Einzelgericht tätig sein.

Art. 4 Abteilungen

Das Gesamtgericht legt die Abteilungen fest und bezeichnet deren Mitglieder. Dabei sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen.

Die Zusammensetzung der Abteilungen ist öffentlich bekannt zu machen.

Die Richterinnen und Richter sind Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter in den anderen Abteilungen des gleichen Gerichts.

Art. 4a * Offenlegung von Interessenbindungen

Die Mitglieder des Kantons-, Ober- und Verwaltungsgerichts melden bei Amtsantritt dem Gericht, dem sie angehören, schriftlich:

1. die berufliche Haupttätigkeit und beruflichen Nebenbeschäftigungen;
2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, davon ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten für Vereine;
3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen;
4. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;
5. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Jedes Gericht erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Art. 5 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken auf Verlangen des Präsidiums beziehungsweise der Prozessleitung bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. *

Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide der Gerichte.

Sie können mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sowie der Durchführung von Anhörungen, Einvernahmen und Vergleichsverhandlungen beauftragt werden, soweit die Gesetzgebung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung oder ein Reglement übertragen werden.

2.2 Kantonsgericht

2.2.1 Stellung und Organisation

Art. 6 Stellung

Das Kantonsgericht ist das erstinstanzliche Gericht in Zivil- und Strafsachen.

Art. 7 Zusammensetzung

Das Kantonsgericht besteht aus fünf bis neun Präsidentinnen oder Präsidenten (Präsidien) und sechs weiteren Mitgliedern. *

Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien in einem Beschluss fest.

Art. 8 Besetzung

Das Kantonsgericht entscheidet in Dreierbesetzung als Kollegialgericht. Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.

Art. 9 Geschäftsleitendes Präsidium

Der Landrat bezeichnet für die jeweilige Amtsdauer aus den Präsidien das geschäftsleitende Präsidium und dessen Stellvertretung.

Das geschäftsleitende Präsidium:

1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonferenz;
3. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
4. *

Das Kantonsgericht kann im Reglement über Organisation und Verwaltung einzelne Aufgaben der allgemeinen Geschäftsleitung der Stellvertretung des geschäftsleitenden Präsidiums übertragen. Dies ist bei der Geschäftsverteilung zu berücksichtigen. *

Art. 10 Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für:

1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung an das Obergericht zuhanden des Landrates;
2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;
3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.

Art. 11 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für:

1. die Bestellung der Abteilungen;
2. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Kantonsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
3. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;
4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

2.2.2 Zuständigkeit in Zivilsachen

Art. 12 Einzelgericht

Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht erstinstanzlich über:

1. * Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 243 und 295 ZPO[10]);
2. Angelegenheiten und Streitigkeiten des summarischen Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 248–269, 271, 302 und 305 ZPO);
3. Ehescheidungen und Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ff. ZPO);
4. die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO).

Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für die Durchführung des Schlichtungsversuchs gemäss Art. 197 ff. ZPO[11] bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen. *

Art. 13 Kollegialgericht

Das Kantonsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.

Es entscheidet erstinstanzlich insbesondere auch über:

1. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG)[12];
2. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz[13].

2.2.3 Zuständigkeit in Strafsachen

Art. 14 Einzelgericht 1. Zwangsmassnahmengericht

Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet als Zwangsmassnahmengericht über die in der Straf- und Jugendstrafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen, insbesondere:

1. die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO[14] vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen;
2. die Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 JStPO[15];
3. die Aussonderung von Informationen, die aus der geheimen Überwachung von Personen stammen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 271 StPO).

Art. 15 2. Erwachsenenstrafrecht

Das Kantonsgericht als Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich:

1. Übertretungen;
2. Verbrechen und Vergehen, ausser die Staatsanwaltschaft beantragt:
  a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
  b) eine Verwahrung gemäss Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[16];
  c) eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB;
  d) eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB;
  e) bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr;
3. Einsprachen gegen Straf- und Einziehungsbefehle.

Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs. 2 bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

Art. 16 3. Jugendstrafrecht

Die oder der Vorsitzende des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen von Jugendlichen zum Gegenstand haben.

Art. 17 Kollegialgericht

Das Kantonsgericht als Kollegialgericht:

1. beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen;
2. entscheidet als Jugendgericht im Sinne der JStPO[17].

Erfolgt die Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität durch das Kollegialgericht, ist dieses mit Mitgliedern beider Geschlechter zu besetzen. *

2.2.4 Weitere Zuständigkeiten

Art. 18 Rechtshilfe

Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivilsachen.

Die Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach Art. 83.

Art. 19 Amtshilfe an Schiedsgerichte

Das Einzelgericht ist zuständig für:

1. die Amtshilfe gemäss Art. 183 Abs. 2, Art. 184 Abs. 2 und Art. 185 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG)[18];
2. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 ZPO[19]).

2.3 Obergericht

2.3.1 Stellung und Organisation

Art. 20 Stellung

Das Obergericht ist das Verfassungsgericht und das oberste kantonale Gericht in Zivil- und Strafsachen.

Art. 21 * Zusammensetzung

Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

Art. 22 Besetzung

Das Obergericht entscheidet:

1. als Einzelgericht, soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;
2. in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Besetzung vorgeschrieben ist;
3. in Fünferbesetzung als einzige Instanz in Zivilsachen und als Berufungsinstanz gegen Entscheide des Kantonsgerichts als Kollegialgericht;
4. in Siebnerbesetzung als Verfassungsgericht.

Art. 23 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident:

1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
3. vertritt das Obergericht nach aussen.

Art. 24 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied des Obergerichts. *

Sie ist zuständig für:

1. * die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung aller Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;
2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;
3. die Wahl ausserordentlicher Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ausserordentlicher Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte gemäss Art. 45 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1;
4. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile;
5. * die Wahrnehmung der Aufsicht über das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse.

Art. 25 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichts. Es ist insbesondere zuständig für:

1. *
2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommission;
3. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Obergerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;
5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

2.3.2 Zuständigkeiten

Art. 26 Zivilsachen 1. einzige Instanz

Das Obergericht entscheidet in Zivilsachen als einzige Instanz:

1. Streitigkeiten gemäss Art. 5 und 8 ZPO[20];
2. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.

Art. 27 2. Rechtsmittelinstanz

Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in Zivilsachen gemäss der ZPO[21].

Art. 28 3. Schiedssachen

Das Obergericht ist das zuständige staatliche Gericht im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO[22].

Art. 29 Strafsachen

Das Obergericht ist Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz in Strafsachen gemäss der StPO[23] und der JStPO[24].

Art. 30 Verfassungsgericht

Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz über die verfassungsrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 69 der Kantonsverfassung.

2.4 Verwaltungsgericht

2.4.1 Stellung und Organisation

Art. 31 Stellung

Das Verwaltungsgericht ist das Gericht für verwaltungs- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten.

Art. 32 * Zusammensetzung

Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts; die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts.

Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts in einem Beschluss fest.

Art. 33 Besetzung

Das Verwaltungsgericht entscheidet:

1. als Einzelgericht soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;
2. * in Dreierbesetzung bei Steuer- und Sozialversicherungsstreitigkeiten sowie bei Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB[25]);
3. * in Fünferbesetzung bei Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts sowie des übrigen Kindes- und Erwachsenenschutzes.

Art. 34 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident:

1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
3. vertritt das Verwaltungsgericht nach aussen.

Art. 35 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Verwaltungsgerichts. *

Sie ist zuständig für:

1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung des Verwaltungsgerichts an das Obergericht zuhanden des Landrates;
2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;
3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.

Art. 36 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für:

1. *
2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommission;
3. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Verwaltungsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;
5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

2.4.2 Zuständigkeiten

Art. 37 Einzelgericht

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Einzelgericht über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Art. 38 Kollegialgericht

Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich oder als obere Instanz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.

Es entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits.

Art. 39 Versicherungsgericht

Die Abteilung für Sozialversicherungsstreitigkeiten des Verwaltungsgerichts ist das Versicherungsgericht gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[26].

Sie entscheidet im Weiteren über:

1. Streitigkeiten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten nach kantonalem Recht[27];
2. Streitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge[28];
3. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)[29] gemäss Art. 7 ZPO[30] als einzige Instanz.

3 Schlichtungsbehörde in Zivilsachen

Art. 40 Organisation

Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde.

Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde, welche sich zusammensetzt aus:

1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vermieter- und Mieterseite;
3. je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören.

Art. 40a * Offenlegung von Interessenbindungen

Für die Offenlegung von Interessenbindungen der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungsbehörde, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gilt Art. 4a sinngemäss.

Die Schlichtungsbehörde erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Art. 4a Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Sie überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Art. 41 Zuständigkeit

Die Schlichtungsbehörde führt die Schlichtungsversuche gemäss Art. 197 ff. ZPO[31] durch; davon ausgenommen sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen. *

Sie ist Rechtsberatungsstelle gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO. Die Beratung ist unentgeltlich.

Sie erfüllt die weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 42 Besetzung

Die Schlichtungsbehörde tagt in Einerbesetzung.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vermieter- und Mieterseite.

Bei Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[32] wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.

4 Strafverfolgungsbehörden

4.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 43 Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind:

1. die Kantonspolizei;
2. die gemäss der Spezialgesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständigen Personen oder Behörden;
3. die Staatsanwaltschaft.

4.2 Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 44 Bestand

Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Staatsanwaltschaft, der die Jugendanwaltschaft eingegliedert ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich in Abteilungen gliedern.

Die Staatsanwaltschaft besteht aus:

1. der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt;
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;
3. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
4. den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft.

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bezeichnet für sich eine Stellvertretung. *

Die Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen sowie Jugendanwälte vertreten sich gegenseitig. *

Art. 45 Wahl

Der Landrat wählt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann für bestimmte Verfahren, insbesondere bei Ausstand oder Verhinderung der ordentlichen Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte ernennen.

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt stellt die Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sowie das administrative Personal an und bestimmt die Leiterinnen und Leiter der allfälligen Abteilungen.

Art. 46 Leitung der Staatsanwaltschaft

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft und ist Oberjugendanwältin oder Oberjugendanwalt im Sinne von Art. 22 JStPO[33].

Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:

1. die fachgerechte und wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton;
2. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
3. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
4. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
5. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte erlassen im Bereich der Geschäftsführung gemeinsam ein Reglement mit Vorschriften betreffend:

1. die Detailorganisation;
2. die Geschäftszuteilung;
3. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Personen und Instanzen;
4. den Pikettdienst.

Art. 47 Anstellung

Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung[34].

Den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 44 Abs. 2 ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Strafsachen untersagt.

Art. 47a * Offenlegung von Interessenbindungen

Für die Offenlegung von Interessenbindungen der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gilt Art. 4a sinngemäss.

Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Art. 4a Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Sie überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

4.3 Zuständigkeit

Art. 48 Verfahren gegen Erwachsene

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor Gericht.

Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.

Art. 49 Verfahren gegen Jugendliche

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind die Untersuchungsbehörde gemäss der JStPO[35] und führen in allen Strafsachen von Jugendlichen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor Gericht.

Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.

Sie sind für den Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen zuständig.

Art. 50 Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft

Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beziehungsweise der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes Untersuchungshandlungen, insbesondere Einvernahmen durchzuführen.

Art. 51 Aufsicht über die Strafuntersuchungen

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt:

1. überwacht die Strafuntersuchungen gegen Erwachsene sowie Jugendliche und sorgt für ihre fachgerechte und beförderliche Durchführung sowie die einheitliche Rechtsanwendung;
2. kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen;
3. ist gegenüber den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft in der Führung der einzelnen Strafuntersuchung sowie allgemein weisungsberechtigt;
4. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen.

Art. 52 Genehmigung von Verfügungen

Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen bei Verbrechen oder Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.

Die Verweigerung der Genehmigung ist kurz zu begründen. Sie verhindert die Eröffnung der Verfügung und bewirkt eine Rückweisung an das untersuchende Mitglied der Staatsanwaltschaft.

Art. 53 Vertretung des Kantons

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton:

1. im Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden;
2. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandkonflikten vor dem Bundesstrafgericht.

Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt beziehungsweise einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.

Art. 54 Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren

Hat das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, richtet sich die Verfahrensleitung:

1. bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando;
2. bei Beschwerden gegen andere Personen oder Behörden, die gemäss besonderer Gesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständig sind: an deren vorgesetzte Stelle;
3. bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
4. bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.

Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei sowie die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt können selbst oder durch andere Angehörige ihrer Behörde Stellung nehmen.

5 Justizverwaltung und Aufsicht

5.1 Justizverwaltung

Art. 55 Organisation und Geschäftsführung der Gerichte

Das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind je als Gesamtgericht für alle Fragen der Organisation und der Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.

Art. 56 Gerichtskasse

Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. das Inkasso der amtlichen Kosten und der Kostenvorschüsse;
2. das Inkasso der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weiteren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden finanziellen Leistungen gemäss Art. 442 StPO[36];
3. die Auszahlung und das Inkasso der Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einforderung der Nachzahlungen;
4. die Aufbewahrung von Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen.

Sie kann amtliche Kosten auf Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn:

1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde;
2. andere wichtige Gründe vorliegen.

5.2 Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde

Art. 57 Zuständigkeit

Das Obergericht und das Verwaltungsgericht unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Landrates.

Das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Obergerichts. *

… *

Art. 58 Rechenschaftsberichte

Sämtliche Gerichte und die Schlichtungsbehörde haben über ihre Tätigkeit dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.

Das Obergericht als Gesamtgericht reicht dem Landrat jährlich bis zum 15. April die Rechenschaftsberichte ein.

Art. 59 Aufsichtsbeschwerde 1. Zulässigkeit, Zuständigkeit

Verletzen Mitglieder der Gerichte, der Schlichtungsbehörde oder der Gerichtskasse Amtspflichten, kann bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. *

Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.

Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.

Art. 60 2. Verfahren

Die Aufsichtsbeschwerde ist binnen zwanzig Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen.

Sie ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten. Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, den Betroffenen zur Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu.

Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, sind sinngemäss anwendbar.

5.3 Aufsicht über die Staatsanwaltschaft

Art. 62 Zuständigkeit

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Obergerichts.

Sie unterliegt in ihren Entscheidungen im Einzelfall keinen Anordnungen oder Weisungen betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage vor Gericht sowie Ergreifung und Rückzug von Rechtsmitteln.

Art. 63 Rechenschaftsbericht

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt hat über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft dem Obergericht jährlich bis zum 1. März Bericht zu erstatten.

Das Obergericht reicht diesen Bericht zusammen mit den Rechenschaftsberichten der Gerichte dem Landrat ein.

Art. 64 Auskünfte, Inspektionen

Das Obergericht kann bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit und den Geschäftsgang verlangen sowie Inspektionen durchführen.

Personen, die vom Obergericht mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für ihren Auftrag nötig ist. Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des Obergerichts, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.

Art. 65 Aufsichtsrechtliche Verfahren

Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren richtet sich nach Art. 60.

Art. 66 Strafverfolgung gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft

Für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft wegen Straftaten im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit ernennt die Verwaltungskommission des Obergerichts für die Untersuchung eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt.

Bis zur Ernennung kann die Staatsanwaltschaft die nötigen sichernden Massnahmen treffen.

6 Verfahrensbestimmungen

6.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 67 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist deutsch.

Art. 68 Elektronische Übermittlung

Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.

Art. 69 Kantonale Feiertage

Kantonale Feiertage im Sinne von Art. 142 ZPO[37] und Art. 90 StPO[38] sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Josefstag (19. März), Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachtstag (25. Dezember) und Stefanstag (26. Dezember).

Art. 70 Parteivertretung, Verteidigung *

Die berufsmässige Parteivertretung beziehungsweise die Verteidigung von Parteien vor den Gerichten und den Strafverfolgungsbehörden richtet sich: *

1. * in Zivilverfahren nach Art. 68 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)[39];
2. * in Straf- sowie in Übertretungsstrafverfahren nach den Art. 127 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)[40].

Zur berufsmässigen Parteivertretung in Verwaltungsgerichtsverfahren ist berechtigt, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder die Freizügigkeit nach dem BGFA[41] geniesst. *

Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, amtlich verfügte Vertretungen sowie die Vertretung von Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zu übernehmen. *

Art. 71 Präsidialbefugnisse

Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts ist zuständig für die Prozessleitung.

Über die unentgeltliche Rechtspflege, die Verfahrensabschreibung, Beweisabnahmen, Sicherheitsleistungen, genehmigungsbedürftige Vereinbarungen und die Erstattung von Vernehmlassungen kann präsidial entschieden werden. *

Die Vorsitzenden der Abteilungen üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten aus.

Art. 73 Ausserordentliche Stellvertretung

Kann zufolge Ausstand oder Verhinderung ein Gericht oder die Schlichtungsbehörde im Einzelfall nicht ordentlich besetzt werden, ernennt das Obergerichtspräsidium eine ausserordentliche Stellvertretung.

Ist das Obergerichtspräsidium selber auch im Ausstand oder verhindert, ernennt das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium die ausserordentliche Stellvertretung.

Die ausserordentliche Stellvertretung bei der Staatsanwaltschaft richtet sich nach Art. 45 und Art. 66.

Art. 74 Beratung

Jedes Mitglied des Gerichts muss bei der Beratung seine Meinung bekanntgeben und kann Anträge stellen.

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme, sofern sie vom Präsidium beziehungsweise der Prozessleitung beigezogen werden. *

Art. 75 Beschlussfassung

Jedes Mitglied des Gerichts ist verpflichtet, sein Stimmrecht auszuüben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Besteht Stimmengleichheit, gilt die Meinung der oder des Vorsitzenden.

Art. 76 Öffentlichkeit des Verfahrens

Die Öffentlichkeit des Verfahrens richtet sich:

1. im Zivilverfahren nach Art. 54 ZPO[42], wobei die Urteilsberatung nicht öffentlich ist;
2. im Strafverfahren nach Art. 69–72 StPO[43];
3. im Jugendstrafverfahren nach Art. 14 JStPO[44].

In den weiteren Verfahren sind die Verhandlungen vor den Gerichtsbehörden und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils mit Ausnahme der Urteilsberatung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichtsgebäuden sind nicht gestattet.

Art. 77 Gerichtsberichterstattung

Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden eine Akkreditierung vorsehen.

Art. 78 Prozesskosten

Die Kostentragung für die Verfahren richtet sich nach der ZPO[45], der StPO[46] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[47].

Die Tarife der Prozesskosten richten sich nach dem Prozesskostengesetz[48].

6.2 Zivilverfahren

Art. 79 * Entscheid über Ausstandsbegehren

Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO[49] entscheidet:

1. die Abteilung des Gerichts, dem die betroffene Gerichtsschreiberin oder der betroffene Gerichtsschreiber angehört;
2. das Kantonsgericht als Einzelgericht, wenn Mitglieder der Schlichtungsbehörde betroffen sind;
3. das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn Mitglieder des Kantonsgerichts oder des Obergerichts betroffen sind;
4. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung, wenn das Obergericht für den Entscheid gemäss Ziffer 3 nicht mehr ordentlich besetzt werden kann.

Über Beschwerden entscheidet:

1. das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 1–3;
2. das Kantonsgericht in Dreierbesetzung bei Entscheiden gemäss Abs. 1 Ziffer 4.

Art. 80 Protokollführung

Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt.

Die Protokollführung kann von der Prozessleitung einer anderen Mitarbeiterin oder einem anderen Mitarbeiter des Gerichts übertragen werden.

Art. 81 Amtlicher Befund

Die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Ort der gelegenen Sache nimmt auf Verlangen der berechtigten Partei einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann.

Die an der Sache Beteiligten werden wenn möglich zur Aufnahme des Befundes beigezogen und deren rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO[50] gewahrt.

Es ist ein Protokoll gemäss Art. 182 ZPO zu erstellen.

Art. 82 Amtliche Zustellung von Erklärungen

Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch die Gemeindeweibelin oder den Gemeindeweibel amtlich zugestellt.

Zuständig ist die Gemeindeweibelin oder der Gemeindeweibel am Wohnort oder Aufenthaltsort derjenigen Person, der die Erklärung zugestellt werden soll.

Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden.

6.3 Strafverfahren

6.3.1 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 83 Rechtshilfe

Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet:

1. im Vorverfahren gegen Erwachsene von der Staatsanwaltschaft;
2. in der Untersuchung gegen beschuldigte Jugendliche von der Jugendanwaltschaft;
3. im Gerichtsverfahren vom Kantonsgericht als Einzelgericht.

Benachrichtigungen gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO[51] und Gesuche gemäss Art. 53 StPO erfolgen an die Staatsanwaltschaft.

Art. 83a * Vereinfachter Informationsaustausch

Für den vereinfachten Informationsaustausch mit Schengen-Staaten gelten für alle kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)[52] sinngemäss.

Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stellvertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde ein.

Art. 84 Entscheid über Ausstandsgesuche

Über Ausstandsgesuche gegen Angehörige der Polizei gemäss Art. 59 StPO[53] entscheidet die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt.

Art. 85 Anzeigepflichten und ‑rechte

Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach Art. 302 StPO[54].

Die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen bekannt werden; bei Vergehen und Übertretungen sind sie zur Mitteilung berechtigt.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen, aber zur Anzeige berechtigt, sind:

1. Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO), zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben;
2. Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis von den Verdachtsgründen erhalten;
3. * Inhaberinnen und Inhaber von Kindes- und Erwachsenenschutzmandaten für die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozialdienste, mit Ausnahme bei klarem Verdacht auf kinderschutzrelevante Straftaten.

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten und ‑rechte sowie Befreiungen von der Anzeigepflicht für Behörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons[55].

Art. 86 Mitteilungsrechte und ‑pflichten

Die Strafbehörden dürfen andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind, das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.

Die Strafbehörden haben verfahrenserledigende Entscheide den gemäss Art. 88 Abs. 1 beschwerdeberechtigten Behörden und Amtsstellen zu eröffnen.

Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungsrechte und ‑pflichten gemäss anderen Erlassen von Bund und Kanton.

Art. 87 Protokollführung

Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollführerin oder eines Protokollführers.

Bei den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 43 kann die einvernehmende Person das Protokoll selber führen.

6.3.2 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte

Art. 88 Parteirechte anderer Behörden

Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben.

Mit den gleichen Rechten wie die Privatklägerschaft können sich am Verfahren beteiligen:

1. die gemäss Sozialhilfegesetz zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB[56] berechtigten Behörden;
2. der Kanton, soweit er einen Anspruch geltend macht, welcher gemäss Opferhilfegesetz[57] auf ihn übergegangen ist;
3. * die zur Anzeige verpflichtete Ausgleichskasse und IV-Stelle Nidwalden wegen Verletzung von Strafbestimmungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[58] und des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)[59].

Parteirechte weiterer Behörden aufgrund anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 89 Mithilfe der Öffentlichkeit

Die Verfahrensleitung kann für Angaben, die zur Ermittlung oder Festnahme der Täterin oder des Täters führen, eine Belohnung aussetzen.

Soll die Belohnung höher als Fr. 10'000.– ausfallen, bedarf ihre Aussetzung der Genehmigung des Präsidiums des Obergerichts.

Gegen den Entscheid, der Helferin oder dem Helfer eine Belohnung zu gewähren, kann nicht Beschwerde geführt werden.

6.3.3 Beweismittel

Art. 90 Einvernahmen

Einvernahmen der Gerichte erfolgen durch die Verfahrensleitung oder werden durch diese der Gerichtsschreiberin beziehungsweise dem Gerichtsschreiber übertragen.

Die Person, welche die Untersuchung führt, kann den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft die Einvernahme der beschuldigten Person, der Zeugin oder des Zeugen sowie der Auskunftsperson übertragen.

Art. 91 Beweiserhebung

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt können nachfolgende Untersuchungshandlungen einer Assistentin oder einem Assistenten der Staatsanwaltschaft übertragen:

1. die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften;
2. die erkennungsdienstliche Erfassung;
3. die Anordnung einer Schrift- und Sprachprobe;
4. die Ausfertigung der Vorladung.

Übertragene Untersuchungshandlungen haben sich auf die das Verfahren ausgelöste Straftat zu beschränken; die Assistentin oder der Assistent informiert die beauftragende Stelle laufend über den Stand der Erhebungen.

Art. 92 Ausserprozessualer Schutz von Personen

Unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher Bestimmungen kann:

1. die Kantonspolizei geeignete Schutzmassnahmen für Personen treffen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind;
2. die Justiz- und Sicherheitsdirektion gefährdete Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO[60] und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

Art. 93 Amtliche Sachverständige

Für die Durchführung von Legalinspektionen gemäss Art. 253 StPO[61] bei aussergewöhnlichen Todesfällen ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt oder ausnahmsweise eine im Kanton zur Ausübung des Arztberufes berechtigte Person beizuziehen.

6.3.4 Zwangsmassnahmen

Art. 94 Zwangsmassnahmen der Polizei

Die Befugnis der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen und durchzuführen, steht allen Mitgliedern der Kantonspolizei zu.

Die Befugnis ist in folgenden Punkten den Polizeioffizierinnen und Polizeioffizieren vorbehalten:

1. die Anordnung einer vorläufigen Festnahme von Personen für mehr als drei Stunden bei der Begehung einer Übertretung (Art. 219 Abs. 5 StPO[62]);
2. die Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren an öffentlichen Orten (Art. 282 f. StPO);
3. der Erlass von Vorführ- und Festnahmebefehlen;
4. die Führung einer verdeckt ermittelnden Person (Art. 291 StPO).

6.3.5 Besonderes Verfahren bei Jugendlichen

Art. 95 Vorverfahren bei Übertretungen im Strassenverkehr

Begehen Jugendliche unter 15 Jahren Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die bei Jugendlichen über 15 Jahren im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können, kann die Polizei:

1. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen und die Jugendliche oder den Jugendlichen auf die Verkehrsübertretung aufmerksam machen; oder
2. von der Verzeigung bei der Jugendanwaltschaft absehen unter der Voraussetzung, dass die oder der Jugendliche an einem bestimmten Tag freiwillig den Verkehrsunterricht besucht.

Folgt die oder der Jugendliche der Einladung zum Verkehrsunterricht nicht, gibt die Polizei der Jugendanwaltschaft von der Übertretung Kenntnis.

6.3.6 Ordnungsbussenverfahren

6.3.7 Vollstreckung

Art. 102 Strafvollzug

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen richtet sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG)[63].

Art. 103 Meldung der Entscheide

Rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile sind unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung)[64] binnen 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu melden:

1. der Gerichtskasse, wenn sie:
  a) auf eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder auf eine Busse lauten;
  b) einer am Verfahren beteiligten Person Kosten auferlegen;
2. der Strafvollzugsbehörde zusammen mit dem Strafregisterauszug beim Vollzug:
  a) einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe;
  b) unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit;
  c) einer Massnahme;
  d) der Bewährungshilfe;
  e) einer Weisung;
3. der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vollzug von Nebenstrafen;
4. der kantonalen Koordinationsstelle nach der Gesetzgebung über das automatisierte Strafregister[65].

Der Strafvollzugsbehörde sind der Strafregisterauszug und auf deren Verlangen die Strafakten zuzustellen.

Art. 104 Nachträgliche Entscheide

Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, vorbehalten bleiben die folgenden Entscheide, für die gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO[66] die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist:

1. die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse oder die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 36 Abs. 3 und Art 106 Abs. 5 StGB[67]);
2. die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB);
3. die Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 4 StGB);
4. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB);
5. die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzuges auf den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 4 StGB);
6. die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Erteilung von Weisungen bei bedingt aufgeschobenen Strafen (Art. 95 Abs. 4 StGB);
7. die Anordnung der Bussenvollstreckung (Art. 107 StGB).

Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 StGB).

Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren entschieden, trifft sie auch die nachträglichen Entscheide.

Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für selbständige nachträgliche Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind; ihre Verfügungen können von der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden, wenn sie Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB[68] gegenüber verwahrten, stationär therapeutisch behandelten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Personen betreffen. *

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen Entscheide betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegen Jugendliche, welche in der Bundesgesetzgebung vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Ist ein Gericht zuständig für einen selbständigen nachträglichen Entscheid, hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei. *

Art. 104a * Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen, nachträglichen Entscheid des Gerichts

Die Instanz, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person in dringenden Fällen festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen sie der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie:

1. sich dem Vollzug entziehen könnte; oder
2. erneut eine schwere Straftat begehen könnte.

Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO[69] ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.

Art. 104b * Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

Die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständigen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 104a Abs. 1 festnehmen lassen.

Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO[70] ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.

Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 230–233 StPO sinngemäss.

Art. 105 Teilung eingezogener Vermögenswerte

Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt ist die zuständige Behörde für die Stellungnahmen und weiteren Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Ergreifen von Rechtsmitteln gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG)[71].

Rechtskräftige Einziehungsentscheide gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG sind von der verfügenden Behörde direkt an die zuständigen Bundesbehörden zu melden und der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 106 Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen von Verfügungen und Entscheiden obliegen der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.

6.3.8 Begnadigung

Art. 107 Zuständigkeit, Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren für Begnadigungsgesuche richten sich nach der Landratsgesetzgebung[72].

Begnadigungsgesuche hemmen den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 108 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 109 Änderung bisherigen Rechts 1. Behördengesetz

Das Gesetz vom 25. April 1971 über die kantonalen und kommunalen Behörden (Behördengesetz)[73] wird wie folgt geändert: …

Art. 110 2. Haftungsgesetz

Das Gesetz vom 25. April 1971 über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz)[74] wird wie folgt geändert: …

Art. 111 3. Entschädigungsgesetz

Das Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz)[75] wird wie folgt geändert: …

Art. 112 4. Gemeindegesetz

Das Gesetz vom 28. April 1974 über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)[76] wird wie folgt geändert: …

Art. 113 5. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch

Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch)[77] wird wie folgt geändert: …

Art. 114 6. Persönlichkeitsschutzgesetz

Das Gesetz vom 25. Juni 2008 zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz)[78] wird wie folgt geändert: …

Art. 115 7. Verwaltungsrechtspflegeverordnung

Die Verordnung vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)[79] wird wie folgt geändert: …

Art. 116 8. Kantonales Anwaltsgesetz

Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über die Ausübung des Anwaltsberufes (Kantonales Anwaltsgesetz)[80] wird wie folgt geändert: …

Art. 117 9. Beurkundungsgesetz

Das Gesetz vom 27. April 1969 über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz)[81] wird wie folgt geändert: …

Art. 118 10. Strafvollzugsgesetz

Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG)[82] wird wie folgt geändert: …

Art. 119 11. Gefängnisgesetz

Das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über das kantonale Gefängnis (Gefängnisgesetz)[83] wird wie folgt geändert: …

Art. 120 12. Naturschutzgesetz

Das Gesetz vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz)[84] wird wie folgt geändert: …

Art. 121 13. Steuergesetz

Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)[85] wird wie folgt geändert: …

Art. 122 14. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt

Die Einführungsverordnung vom 24. September 1997 zur Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt[86] wird wie folgt geändert: …

Art. 123 15. Kantonale Lebensmittelverordnung

Die Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung)[87] wird wie folgt geändert: …

Art. 124 16. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Das Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht[88] wird wie folgt geändert: …

Art. 125 17. Pachtverordnung

Die Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung)[89] wird wie folgt geändert: …

Art. 126 18. Polizeigesetz

Das Gesetz vom 26. April 1987 über das Polizeiwesen (Polizeigesetz)[90] wird wie folgt geändert: …

Art. 127 19. Polizeiverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung)[91] wird wie folgt geändert: …

Art. 128 Anpassung von Verweisen

In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)[92] verwiesen: Art. 34 Abs. 5 Enteignungsgesetz und § 8 Abs. 1 Enteignungsverordnung.

In folgenden Bestimmungen wird neu auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)[93] verwiesen: § 38 Abs. 2 Vermessungsverordnung, Art. 82 Abs. 2 Volksschulgesetz, Art. 38 Abs. 2 Kantonales Berufsbildungsgesetz, Art. 29 Abs. 2 Mittelschulgesetz, Art. 258 Abs. 1 und Art. 272 Abs. 2 Steuergesetz, Art. 38 Abs. 4 Kantonales Jagdgesetz und § 60 Abs. 2 Fischereiverordnung.

Art. 129 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Gesetz vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)[94];
2. Gesetz vom 20. Oktober 1999 über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung)[95];
3. Verordnung vom 11. Januar 1989 über den Strafprozess (Strafprozessordnung)[96];
4. Vollziehungsverordnung vom 10. April 1926 zum Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst[97];
5. Einführungsverordnung vom 17. April 1990 zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[98];
6. Einführungsverordnung vom 12. Juli 1937 zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen[99].

Der Kanton Nidwalden tritt von folgenden Konkordaten zurück:

1. Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit[100];
2. Konkordat vom 26. April 1974, 8./9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen[101];
3. Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen[102];
4. Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche[103];
5. Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen[104].

Art. 130 Übergangsbestimmungen

Der Landrat wählt im Jahr 2010 gestützt auf Art. 7 die Kantonsgerichtspräsidentinnen oder Kantonsgerichtspräsidenten für den Rest der Amtsdauer bis 2012, soweit diese nicht bereits gewählt sind.

Die Gerichte konstituieren sich gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Für die erstmalige Wahl der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 40 findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2014 statt.

Art. 130a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Oktober 2014

Die für die Amtsdauer 2012–2016 gewählten weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts gemäss Art. 7 Abs. 1 bleiben bis zum Ende der Amtsdauer im Amt.

Scheiden weitere Mitglieder vor Ende der Amtsdauer 2012–2016 aus dem Kantonsgericht aus, ist eine Ersatzwahl erst durchzuführen, wenn die Anzahl der verbleibenden weiteren Mitglieder unter sechs fällt.

Art. 130b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2016

Der Landrat wählt im Frühjahr 2017 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Gerichtsgesetzes vom 23. November 2016 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Obergerichts für den Rest der Amtsdauer 2016–2020.

Die für die Amtsdauer 2016–2020 gewählten Mitglieder des Ober- und Verwaltungsgerichts verbleiben ungeachtet der Wahl des Vizepräsidiums Mitglied des Gerichts.

Art. 130c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. August 2020 hängig sind, werden von der Schlichtungsbehörde beendet.

Art. 131 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 130 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes[105] in Kraft.

Egress

A 2010,1031, 1575

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010,1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 85 Abs. 3, 3. geändert A 2011, 1743, A 2012, 558
11.06.2014 01.11.2014 Art. 83a eingefügt A 2014, 1085, 1578
22.10.2014 30.12.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert A 2014, 1851, A 2015, 52
22.10.2014 30.12.2014 Art. 130a eingefügt A 2014, 1851, A 2015, 52
29.06.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2, 4. aufgehoben A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1, 1. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2, 1. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 24 Abs. 2, 5. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 33 Abs. 1, 3. geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 3 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 44 Abs. 4 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 57 Abs. 3 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 59 Abs. 1 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 61 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 71 Abs. 2 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 72 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 79 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 104 Abs. 4 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 104 Abs. 6 geändert A 2016, 1180, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 88 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1193, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 100 totalrevidiert A 2016, 1193, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 100a eingefügt A 2016, 1193, 1604
29.06.2016 01.01.2017 Art. 100b eingefügt A 2016, 1193, 1604
23.11.2016 01.08.2017 Art. 21 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 24 Abs. 1 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 32 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 35 Abs. 1 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 36 Abs. 1, 1. aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000
23.11.2016 01.08.2017 Art. 130b eingefügt A 2016, 1986; A 2017, 1000
26.06.2019 01.10.2019 Art. 104a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 104b totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.08.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 2 geändert A 2020, 1761, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2020, 1761, 2456
26.08.2020 01.01.2021 Art. 130c eingefügt A 2020, 1761, 2456
27.10.2021 01.02.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104
27.10.2021 01.02.2022 Art. 74 Abs. 2 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Titel geändert 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Abs. 1 geändert 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Abs. 1, 1. eingefügt 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Abs. 1, 2. eingefügt 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Abs. 2 geändert 2023-025
29.03.2023 01.08.2023 Art. 70 Abs. 3 eingefügt 2023-025
19.02.2025 01.07.2025 Art. 96 aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 97 aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 98 aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 99 aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 100 aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 100a aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 100b aufgehoben 2025-026
19.02.2025 01.07.2025 Art. 101 aufgehoben 2025-026
24.09.2025 02.12.2025 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026-001
24.09.2025 02.12.2025 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2026-003
22.10.2025 01.02.2026 Art. 4a eingefügt 2026-006
22.10.2025 01.02.2026 Art. 40a eingefügt 2026-006
22.10.2025 01.02.2026 Art. 47a eingefügt 2026-006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2010,1031, 1575
Art. 4a 22.10.2025 01.02.2026 eingefügt 2026-006
Art. 5 Abs. 1 27.10.2021 01.02.2022 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104
Art. 7 Abs. 1 22.10.2014 30.12.2014 geändert A 2014, 1851, A 2015, 52
Art. 7 Abs. 1 24.09.2025 02.12.2025 geändert 2026-001
Art. 9 Abs. 2, 4. 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
Art. 9 Abs. 3 24.09.2025 02.12.2025 eingefügt 2026-003
Art. 12 Abs. 1, 1. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 12 Abs. 2 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1761, 2456
Art. 17 Abs. 2 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 21 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 24 Abs. 1 23.11.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 24 Abs. 2, 1. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 24 Abs. 2, 5. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 25 Abs. 1, 1. 23.11.2016 01.08.2017 aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 32 23.11.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 33 Abs. 1, 2. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 33 Abs. 1, 3. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 35 Abs. 1 23.11.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 36 Abs. 1, 1. 23.11.2016 01.08.2017 aufgehoben A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 40a 22.10.2025 01.02.2026 eingefügt 2026-006
Art. 41 Abs. 1 26.08.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1761, 2456
Art. 44 Abs. 3 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 44 Abs. 4 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 47a 22.10.2025 01.02.2026 eingefügt 2026-006
Art. 57 Abs. 2 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 57 Abs. 3 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
Art. 59 Abs. 1 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 61 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
Art. 70 29.03.2023 01.08.2023 Titel geändert 2023-025
Art. 70 Abs. 1 29.03.2023 01.08.2023 geändert 2023-025
Art. 70 Abs. 1, 1. 29.03.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-025
Art. 70 Abs. 1, 2. 29.03.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-025
Art. 70 Abs. 2 29.03.2023 01.08.2023 geändert 2023-025
Art. 70 Abs. 3 29.03.2023 01.08.2023 eingefügt 2023-025
Art. 71 Abs. 2 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 72 29.06.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1180, 1604
Art. 74 Abs. 2 27.10.2021 01.02.2022 geändert A 2021, 1944, A 2022, 104
Art. 79 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1180, 1604
Art. 83a 11.06.2014 01.11.2014 eingefügt A 2014, 1085, 1578
Art. 85 Abs. 3, 3. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743, A 2012, 558
Art. 88 Abs. 2, 3. 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1193, 1604
Art. 96 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 97 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 98 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 99 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 100 29.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1193, 1604
Art. 100 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 100a 29.06.2016 01.01.2017 eingefügt A 2016, 1193, 1604
Art. 100a 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 100b 29.06.2016 01.01.2017 eingefügt A 2016, 1193, 1604
Art. 100b 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 101 19.02.2025 01.07.2025 aufgehoben 2025-026
Art. 104 Abs. 4 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 104 Abs. 6 29.06.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1180, 1604
Art. 104a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 104b 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 130a 22.10.2014 30.12.2014 eingefügt A 2014, 1851, A 2015, 52
Art. 130b 23.11.2016 01.08.2017 eingefügt A 2016, 1986; A 2017, 1000
Art. 130c 26.08.2020 01.01.2021 eingefügt A 2020, 1761, 2456