Der Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien am Kantonsgericht beträgt insgesamt höchstens 650 Stellenprozente. *
Der Landrat legt bei der Wahl den Beschäftigungsgrad der einzelnen Präsidien fest.
Das Landratsbüro kann den Beschäftigungsgrad der Präsidien mit deren Zustimmung ändern. Die Summe der Beschäftigungsgrade bleibt dabei unverändert.