Der Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vizepräsidien des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts beträgt höchstens 180 Stellenprozente. *
Der Landrat legt bei der Wahl den Beschäftigungsgrad der einzelnen Präsidien fest.
Das Landratsbüro kann den Beschäftigungsgrad der Präsidien mit deren Zustimmung ändern. Der Gesamtbeschäftigungsgrad bleibt dabei unverändert.