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261.2

Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden

(Prozesskostengesetz, PKoG)

vom 19.10.2011 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)[1], Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)[2], Art. 78 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetzes, GerG)[3] und Art. 116 des Gesetzes vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[4]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die amtlichen Kosten und die Parteientschädigungen in den Verfahren vor den kantonalen Gerichten, der Schlichtungsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden sowie die Parteientschädigung im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[5] sowie besondere Vorschriften des kantonalen Rechts.

2 Amtliche Kosten

2.1 Gebühren

2.1.1 Bemessung der Gebühren

Art. 2 Grundsatz

Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung.

Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation, die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sowie für die Rechtskraftbescheinigung sind in den Gebühren enthalten.

Art. 3 Erhöhung der Gebühr

Bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.

Ist mit dem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde oder einer Gerichtsinstanz ein Augenschein verbunden, wird ein Zuschlag von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.– berechnet.

Art. 4 Herabsetzung der Gebühr

Handelt es sich um einen besonders einfachen Fall oder lassen es die Umstände sonst als angezeigt erscheinen, kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen angemessen herabgesetzt oder ausnahmsweise auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden.

Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

Bei Entscheiden, die gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO[6], Art. 82 Abs. 1 StPO[7] oder Art. 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[8] ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, ist die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden. *

Art. 5 Streitwert

Der Streitwert berechnet sich nach Art. 91–94 ZPO[9].

In Rechtsmittelverfahren gilt in Streitsachen mit Vermögensinteressen der noch strittige Betrag als Streitwert.

2.1.2 Zivilprozess

Art. 6 Schlichtungsbehörde

In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Pauschalen der Schlichtungsbehörde:

1. bis Fr. 5'000.–: Fr. 100.– bis Fr. 300.–
2. über Fr. 5'000.– bis Fr. 30'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 500.–
3. über Fr. 30'000.–: Fr. 300.– bis Fr. 700.–

In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Pauschale Fr. 100.– bis Fr. 500.–.

Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

Art. 7 Kantonsgericht

In Verfahren mit einem Streitwert betragen die Entscheidgebühren des Kantonsgerichts:

1. bis Fr. 5'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 1'500.–
2. über Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 600.– bis Fr. 2'400.–
3. über Fr. 10'000.– bis Fr. 30'000.–: Fr. 1'000.– bis Fr. 3'200.–
4. über Fr. 30'000.– bis Fr. 60'000.–: Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.–
5. über Fr. 60'000.– bis Fr. 150'000.–: Fr. 2'500.– bis Fr. 6'000.–
6. über Fr. 150'000.– bis Fr. 300'000.–: Fr. 3'000.– bis Fr. 9'000.–
7. über Fr. 300'000.–: 2 bis 3.5 Prozent des Streitwertes.

In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert oder in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 10'000.–.

Die Entscheidgebühren betragen:

1. in Prozessen betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 800.– bis Fr. 4'000.–; bei der Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche über Fr. 60'000.– sind die Ansätze gemäss Absatz 1 anwendbar;
2. in Prozessen betreffend Abänderung von Entscheiden betreffend Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
3. in Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen, ohne Rücksicht auf geltend gemachte Ansprüche, Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
4. in Eheschutzverfahren Fr. 400.– bis Fr. 3'500.–;
5. in anderen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie anderen Streitigkeiten betreffend eingetragener Partnerschaften Fr. 400.– bis Fr. 2'000.–.

Für Regressanzeigen, einfache Zustellungen, Aufbewahrung einer Schutzschrift, Besorgung von Depots, die Amtshilfe an Schiedsgerichte und dergleichen beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 500.–.

Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 8 Obergericht

Die Entscheidgebühr des Obergerichts:

1. richtet sich als einzige Instanz nach Art. 7;
2. richtet sich als Berufungsinstanz nach dem, im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif; sie wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.–;
3. beträgt als Beschwerdeinstanz Fr. 300.– bis Fr. 4'000.–.

In Schiedsverfahren beträgt die Entscheidgebühr des Obergerichts Fr. 300.– bis Fr. 4'000.–.

2.1.3 Strafprozess

Art. 9 Erwachsenenstrafprozess 1. Staatsanwaltschaft

Die Gebühren der Staatsanwaltschaft betragen:

1. für Verfahren ohne Untersuchungshandlungen: Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
2. für Verfahren mit Untersuchungshandlungen: Fr. 200.– bis Fr. 10'000.–
3. für selbständige Einziehungsverfahren: Fr. 100.– bis Fr. 4'000.–

Art. 10 2. Kantonsgericht

Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Kantonsgericht beträgt:

1. als Zwangsmassnahmengericht: Fr. 100.– bis Fr. 1'500.–
2. als Einzelgericht: Fr. 300.– bis Fr. 7'000.–
3. als Kollegialgericht: Fr. 500.– bis Fr. 10'000.–

Art. 11 3. Obergericht

Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht beträgt:

1. als Berufungsinstanz: Fr. 300.– bis Fr. 6'000.–
2. als Beschwerdeinstanz: Fr. 200.– bis Fr. 3'000.–

Art. 12 Jugendstrafprozess

Die Gebühr der Staatsanwaltschaft im Jugendstrafrecht beträgt Fr. 50.– bis Fr. 3'500.–.

Die Entscheidgebühr vor dem Kantonsgericht als Jugendgericht (Einzelgericht und Kollegialgericht) sowie vor dem Obergericht beträgt Fr. 100.– bis Fr. 1'500.–.

Art. 13 Friedensbürgschaft , Entscheide nach der Urteilsfällung

Für die Abnahme der Friedensbürgschaft beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.

Für Entscheide nach der Urteilsfällung beträgt die Gebühr Fr. 50.– bis Fr. 1'200.–.

Art. 14 Zivilansprüche

Werden von einer Strafbehörde zusammen mit dem Strafpunkt auch Zivilansprüche beurteilt, kann neben den ordentlichen Gebühren für das Strafverfahren, eine zusätzliche Gebühr von 40 Prozent gemäss Art. 7 erhoben werden.

Art. 15 Akteneinsicht

Am Verfahren nicht beteiligte Dritte, denen Akteneinsicht gewährt oder eine das Strafverfahren betreffende Auskunft erteilt wird, haben eine Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 200.– zu entrichten.

Zur Akteneinsicht berechtigte Behörden und Amtsstellen sowie die Verfahrensbeteiligten haben keine Gebühr zu entrichten.

Für Kopien werden folgende Gebühren erhoben:

1. für das Kopieren von Akten durch Kanzleiangehörige:
  a) bis 20 Fotokopien, je Seite Fr. 1.30;
  b) für jede weitere Fotokopie: Fr. –.50;
2. für das Kopieren von umfangreichen Akten durch die Verfahrensbeteiligten mit Kopiergeräten der Strafbehörde:
  a) für jede schwarz-weisse Fotokopie: Fr. –.10;
  b) für jede farbige Fotokopie: Fr. –.20;
3. bei mehr als 500 Fotokopien kann ein Pauschalpreis festgelegt werden.

2.1.4 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 16 Verwaltungsgericht als Einzelgericht

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 17 Verwaltungsgericht als Kollegialgericht 1. Verwaltungsrechtliche Verfahren

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–.

Art. 18 2. Sozialversicherungsstreitigkeiten

Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenlos, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten können der fehlbaren Partei die amtlichen Kosten auferlegt werden; die Gebühr beträgt unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichtes Fr. 150.– bis Fr. 1'500.–.

Art. 19 3. Verwaltungsgerichtliche Klagen

Für die Berechnung der Gebühr bei verwaltungsgerichtlichen Klagen ist Art. 7 sinngemäss anwendbar.

2.1.5 Verfassungsgerichtsbarkeit

Art. 20 Verfassungsgericht

Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–.

2.1.6 Weitere Verfahren

Art. 21 Rechtshilfe

Für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen wird eine Gebühr von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.– erhoben, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften, Staatsverträge oder Konkordate Gebührenfreiheit vorsehen.

Art. 22 Verfahren der Aufsichtsbehörden

Die zuständige Instanz erhebt in Verfahren als Aufsichtsbehörde eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 23 Sonstige Verfahren

Soweit dieses Gesetz für einzelne Verfahren keine Gebühr vorsieht, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der aufgewendeten Arbeit eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– festzusetzen.

2.2 Auslagen

Art. 24 Zeugen

Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen Anspruch auf ein Zeugengeld. Zudem werden Verdienstausfall und Reiseauslagen, die durch die Zeugnispflicht entstanden sind, ersetzt.

Das Zeugengeld beträgt Fr. 30.– je Stunde, mindestens aber Fr. 30.–.

Die Entschädigung für Verdienstausfall darf Fr. 200.– je halben Tag nicht übersteigen.

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden die effektiven Fahrtauslagen (2. Klasse) und bei Benützung des eigenen Fahrzeuges eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes[10] erstattet. Für ausserordentliche Auslagen kann eine besondere Zulage festgesetzt werden.

Art. 25 Sachverständige

Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.

Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit des Auftrages.

Die Entschädigung wird aufgrund der eingereichten und auf ihre Angemessenheit überprüften Honorarrechnung festgesetzt.

Art. 26 Übersetzerinnen, Übersetzer

Die Entschädigung von Übersetzerinnen und Übersetzern wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

Art. 27 Kindsvertretung im eherechtlichen Verfahren

Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes wird aufgrund der aufgewendeten Zeit und der Schwierigkeit des Auftrages nach Ermessen festgesetzt.

Art. 28 Drittpersonen

Drittpersonen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 29 Weitere Auslagen

Die tatsächlichen weiteren Auslagen der Instanzen werden in Rechnung gestellt.

3 Parteientschädigung

3.1 Nicht berufsmässig vertretene Parteien

Art. 30 Entschädigung

Die Entschädigung einer Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, umfasst eine angemessene Umtriebsentschädigung, insbesondere für den Arbeitsaufwand und das notwendige Erscheinen vor einer Instanz, sowie der Ersatz der notwendigen Auslagen.

3.2 Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte

3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Anwaltskosten

Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer.

Sie bemessen sich gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 32 Entschädigungsberechtigung

Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen.

Es wird kein Honorar zugesprochen, wenn die Anwältin oder der Anwalt in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.

Handelt eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache, besteht für die eigenen Bemühungen ein Anspruch auf höchstens drei Viertel des Honorars, das als Parteivertretung beansprucht werden könnte.

Art. 33 Massgebende Gesichtspunkte

Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand.

Art. 34 Honorar nach Zeitaufwand

Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen.

Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.–.

Art. 35 Herabsetzung

Wenn die Bemühungen der Anwältin oder des Anwaltes im Verhältnis zum Streitwert nicht bedeutend sind, ist das Honorar angemessen herabzusetzen.

Art. 36 Übersetzte Ansprüche

Macht eine Partei offensichtlich übersetzte Ansprüche geltend, bemisst sich das Honorar ihrer Anwältin oder ihres Anwaltes nach dem Betrag, der in guten Treuen hätte eingeklagt werden dürfen.

Art. 37 Erledigung des Verfahrens ohne Entscheid

Bei Erledigung des Verfahrens ohne materiellen Entscheid, insbesondere bei Vergleich, Nichteintreten, Klageanerkennung oder Klagerückzug, werden je nach Verfahrensstand 30 bis 100 Prozent des Honorars berechnet.

Dasselbe gilt bei Entzug oder Niederlegung des Mandats vor Schluss des Verfahrens.

Art. 38 Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Die Anwaltskosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.

Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–.

Art. 39 Amtliche Verteidigung

Die Anwaltskosten der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt.

Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–.

Art. 40 Anwältin oder Anwalt der ersten Stunde

Der Kanton garantiert der Anwältin oder dem Anwalt der ersten Stunde für den ersten Einsatz das Honorar.

Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.–. Bei einem Einsatz ausserhalb der Bürozeiten, an Feiertagen oder an Wochenenden kann das Honorar angemessen erhöht werden; die Verwaltungskommission des Obergerichts kann entsprechende Weisungen erlassen.

Art. 41 Rechnungsstellung

Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein.

Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhandlung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat die oder der Vorsitzende der urteilenden Behörde jeweils nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälligen Beweisverfahrens die Anwältin oder den Anwalt zur Einreichung der Kostennote aufzufordern.

Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostennote, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festgesetzt.

Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung.

3.2.2 Honorar

Art. 42 Zivilverfahren 1. erste oder einzige Instanz

Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert:

1. bis Fr. 2'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 1'300.–
2. über Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–: Fr. 800.– bis Fr. 2'600.–
3. über Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 1'300.– bis Fr. 4'000.–
4. über Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–: Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.–
5. über Fr. 40'000.– bis Fr. 100'000.–: Fr. 4'000.– bis Fr. 13'000.–
6. über Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.–: Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.–
7. über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–: Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–
8. über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'500'000.–: Fr. 15'000.– bis Fr. 60'000.–
9. über Fr. 1'500'000.–: 2 bis 4 Prozent des Streitwertes.

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar Fr. 300.– bis Fr. 10'000.–.

In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–; werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 60'000.– geltend gemacht, sind die höheren Ansätze von Abs. 1 anzuwenden.

In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.

In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.

Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen Honorars.

Art. 43 2. Berufungsverfahren

Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.–.

Art. 44 3. Beschwerdeverfahren

Im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–, bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– gelten die höheren Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1.

Art. 45 Strafverfahren

In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar:

1. im Vorverfahren: nach Zeitaufwand
2. im Verfahren vor dem Einzelgericht: Fr. 800.– bis Fr. 8'000.–
3. im Verfahren vor dem Kollegialgericht: Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.–
4. im Verfahren vor der Berufungsinstanz: Fr. 600.– bis Fr. 6'000.–
5. im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz: Fr. 500.– bis Fr. 3'000.–

Art. 46 Verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren

Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.

Art. 47 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Einzelgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 2'000.–.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.–.

Bei Klagen vor dem Verwaltungsgericht berechnet sich das ordentliche Honorar nach Art. 42. *

Art. 48 Verfahren vor dem Verfassungsgericht

Im Verfahren vor dem Verfassungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–.

Art. 49 Übrige Verfahren

In allen übrigen Verfahren, insbesondere in Revisionsverfahren, beträgt das Honorar Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–; bei einem Streitwert über Fr. 40'000.– sind die Ansätze gemäss Art. 42 Abs. 1 anwendbar.

Art. 50 Zuschläge 1. allgemein

Das ordentliche Honorar wird bei sämtlichen Verfahren, unter dem Vorbehalt der Strafverfahren, wie folgt erhöht:

1. um 10 bis 25 Prozent, wenn mehr als zwei Verhandlungen erforderlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein, Zeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO[11], Schlussvortrag;
2. um 10 bis 15 Prozent für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen;
3. um 10 bis 25 Prozent, wenn sich Dritte bei Streitverkündungen und Interventionen am Prozess beteiligen;
4. um 10 bis 30 Prozent, wenn in grossem Umfang fremdsprachige Akten zu bearbeiten sind, wenn weitgehend fremdes Recht anzuwenden ist oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und Beweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern.

Das ordentliche Honorar wird nicht erhöht, wenn es sich um offensichtlich überflüssige Weiterungen handelt.

Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Verfahrens, wie Reisen zur Besichtigung des Streitgegenstandes, kann zum ordentlichen Honorar ein Zuschlag von Fr. 150.– bis Fr. 700.– für den halben Tag berechnet werden.

Art. 51 2. im Strafverfahren

In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht.

Wird im Strafurteil gleichzeitig auch der Zivilanspruch erledigt, hat die Anwältin oder der Anwalt neben dem ordentlichen Honorar Anspruch auf 10 bis 40 Prozent des in Art. 42 festgesetzten Honorars.

3.3.3 Auslagen

Art. 52 Barauslagen

Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist.

Bei Benützung des Privatfahrzeuges hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine Kilometerentschädigung gemäss Art. 36 des Entschädigungsgesetzes[12].

Art. 53 Kopien

Kopien von Akten, die zur Prozessführung, Instruktion, Aktenauflage und Akteneinsicht dienen und von denen die Anwältin oder der Anwalt kein Doppel vom Gericht oder von der Gegenpartei erhält, sind mit Fr. 1.30 für jede Seite zu vergüten.

Art. 54 Mehrwertsteuer

Die Anwältin oder der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der auf Honorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 55 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anzuwenden.

Soweit nach den Art. 404 ff. ZPO[13] und 448 ff. StPO[14] auf das Verfahren weiterhin das kantonale Prozessrecht anwendbar ist, gilt das bisherige Recht.

Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten (Prozesskostenverordnung)[15] wird aufgehoben.

Art. 57 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[16].

Egress

A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100
27.05.2015 01.01.2016 Ingress geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung A 2011, 1341, 1658; A 2012, 100
Ingress 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 4 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 47 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338