Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert:
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar Fr. 300.– bis Fr. 10'000.–.
In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–; werden güterrechtliche Ansprüche von über Fr. 60'000.– geltend gemacht, sind die höheren Ansätze von Abs. 1 anzuwenden.
In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehetrennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.
In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsprozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–.
Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsänderung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen Honorars.