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261.3

Gesetz über das kantonale Ordnungsbussenverfahren

(Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG)

vom 19.02.2025 (Stand 01.07.2025)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das vereinfachte Verfahren zur Erhebung von Ordnungsbussen bei Widerhandlungen gegen das kantonale Übertretungs- und Verwaltungsstrafrecht (kantonales Ordnungsbussenverfahren).

Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. An die Stelle des Regierungsrates tritt der Gemeinderat. Die Bussen fallen den Gemeinden zu.

Von den Gemeinderäten aufgestellte Bussenlisten werden durch den Regierungsrat auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit überprüft und genehmigt.

Art. 2 Geltungsbereich

Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Widerhandlung begeht, die in einem der folgenden Erlasse aufgeführt ist:

1. Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt[2];
2. kantonales Strafgesetz[3];
3. Gewässergesetz[4];
4. Gesundheitsgesetz[5];
5. Hundegesetz[6];
6. kantonales Waldgesetz[7];
7. Fischereigesetz[8];
8. Gastgewerbegesetz[9].

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Übertretungstatbestände durch Ordnungsbussen zu ahnden sind.

Das kantonale Ordnungsbussenverfahren im Bereich der Jagd richtet sich nach der Jagdgesetzgebung[10].

Art. 3 Höhe der Ordnungsbusse

Die Ordnungsbusse beträgt je Widerhandlung höchstens Fr. 300.-; der Regierungsrat legt den jeweiligen Bussenbetrag in einer Verordnung fest.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.

Art. 4 Zuständige Organe, Ausweispflicht

Die Polizeiorgane sind für die Erhebung aller kantonaler Ordnungsbussen zuständig.

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung weitere Organe, die in ihrem Sachbereich für die Erhebung kantonaler Ordnungsbussen zuständig sind.

Die für die Erhebung von kantonalen Ordnungsbussen zuständigen Organe haben sich gegenüber der beschuldigten Person über ihre Funktion auszuweisen; vorbehalten bleibt Art. 52 Abs. 1 Polizeigesetz[11].

Art. 5 Voraussetzung

Das kantonale Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn das zuständige Organ die Übertretung selbst festgestellt hat.

Art. 6 Ausnahmen

Eine Übertretung wird nicht im kantonalen Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:

1. sie von einer beschuldigten Person begangen worden ist, die im Zeitpunkt der Übertretung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet hat;
2. die beschuldigte Person im Zusammenhang mit der Übertretung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
3. der beschuldigten Person zusätzlich eine Übertretung vorgeworfen wird, die nicht in der Ordnungsbussenliste aufgeführt ist;
4. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung[12] erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.

Art. 7 Konkurrenz von Straftaten

Erfüllt eine beschuldigte Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen oder Unterlassungen mehrere Übertretungstatbestände, die jeweils im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind, werden die einzelnen Beträge zusammengezählt und eine Gesamtordnungsbusse festgelegt.

Beträgt die zu erwartende Gesamtordnungsbusse mehr als Fr. 600.-, wird für alle Widerhandlungen ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

Art. 8 Verfahren

Die beschuldigte Person kann die Ordnungsbusse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.

Das zuständige Organ hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass diese das kantonale Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. Lehnt die beschuldigte Person dieses Verfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfene Widerhandlungen ab, wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

Bezahlt die beschuldigte Person sofort, wird ihr eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.

Bezahlt die beschuldigte Person nicht sofort, ist ihre Identität festzustellen. Sie erhält ein Bedenkfristformular und einen Einzahlungsschein. Das zuständige Organ behält eine Kopie des Formulars zurück.

Bezahlt die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb der Bedenkfrist, wird diese Kopie vernichtet. Bezahlt sie die Ordnungsbusse innerhalb der Bedenkfrist nicht, wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung den Inhalt der Quittung und des Bedenkfristformulars sowie die elektronische Abwicklung.

Art. 9 Sicherstellung, Einziehung

Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Art. 69 und 70 StGB[13] einzuziehen sind, sichergestellt.

Sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Ordnungsbusse als eingezogen.

Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.

Läuft die Bedenkfrist nach Art. 8 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, wird der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Diese gilt mit der Verrechnung als bezahlt.

Art. 11 Rechtskraft

Mit der Bezahlung oder Verrechnung wird die Ordnungsbusse rechtskräftig.

Art. 12 Amtliche Kosten

Im kantonalen Ordnungsbussenverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben.

Art. 13 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Egress

2025-026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025-026

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Erlass 19.02.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025-026