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261.31

Verordnung zum Kantonalen Ordnungsbussengesetz

(Kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV)

vom 31.03.2026 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 2 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG)[1] sowie Art. 2, 3, 4, 8 und 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (Kantonales Ordnungsbussengesetz, kOBG)[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Kantonalen Ordnungsbussengesetzes[3].

Sie bestimmt die kantonalen Organe, die zur Erhebung bundesrechtlicher Ordnungsbussen berechtigt sind.

Sie regelt das elektronische Ordnungsbussenverfahren.

Art. 2 Zuständigkeiten

Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind nach dem kantonalen Ordnungsbussenrecht nebst den Polizeiorganen die kantonalen Organe gemäss Anhang 1 berechtigt.

Zur Erhebung von Ordnungsbussen sind nach dem eidgenössischen Ordnungsbussenrecht nebst den Polizeiorganen die kantonalen Organe gemäss Anhang 2 berechtigt.

Art. 3 Formulare 1. Grundsatz

Die Quittung für die Ordnungsbusse hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Bezeichnung des Organs;
2. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;
3. erfüllter Übertretungstatbestand;
4. Bussenbetrag;
5. Beschreibung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte;
6. Ort und Datum der Ausstellung;
7. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.

Das Bedenkfristformular hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der beschuldigten Person;
2. Datum der Abgabe des Formulars;
3. Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Ziff. 4;
4. Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreissig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;
5. Bezeichnung des Organs;
6. Datum, Zeit und Ort der Übertretung;
7. erfüllter Übertretungstatbestand;
8. Bussenbetrag;
9. Beschreibung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte;
10. hinterlegter Betrag oder andere Sicherheitsleistung;
11. Ort und Datum der Ausstellung;
12. Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.

Art. 4 2. elektronisches Verfahren

Im elektronischen Verfahren wird der beschuldigten Person ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem sie Zugang zur Internetplattform der Kantonspolizei erhält.

Auf der Internetplattform kann die beschuldigte Person insbesondere:

1. das Bedenkfristformular einsehen;
2. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln;
3. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen;
4. sachdienliche Hinweise vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführerin oder -führer begangen hat (Art. 7 Abs. 4 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes)[4].

A1 Anhang 1

Art. A 1-1 Zuständigkeit

Zusätzlich zu den Polizeiorganen sind die nachfolgenden kantonalen Organe zur Erhebung von Ordnungsbussen nach der kantonalen Ordnungsbussenliste unter § A1-2 berechtigt:

1. die Leitung des Einwohneramtes bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 1;
2. die Mitarbeitenden des Amtes für Umwelt und Energie bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 3;
3. die Mitarbeitenden der Hundekontrolle bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 5 Ziff. 1 und 2;
4. die Wildschutzorgane bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 5 bis 7;
5. die Oberförsterin oder der Oberförster sowie die Revierförsterinnen und Revierförster bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 6;
6. die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher bei Übertretungen gemäss § A1-2 Abs. 7.

Art. A1-2 Ordnungsbussenliste

Ziffer Tatbestand gemäss Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)[5] Betrag in Fr.
1 Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht (Art. 26 NAG) 200.–
Ziffer Tatbestand gemäss Kantonalem Strafgesetz (kStG)[6] Betrag in Fr.
1 Missbräuchliche Verwendung von Alarmvorrichtungen (Art. 6 Ziff. 1 kStG) 100.–
2 Missbräuchliche Verwendung von Rettungsgeräten (Art. 6 Ziff. 2 kStG) 200.–
3 Ruhestörung (Art. 7 kStG) 100.–
4 Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von Tieren (Art. 8 kStG) 200.–
5 Verweigerung oder falsche Identitätsangabe (Art. 10 kStG) 100.–
6 Vorsätzliche Störung des Polizeidienstes, Widersetzung gegen oder Vereitelung des Zwecks von Polizeianordnungen (Art. 11 Ziff. 1 kStG) 200.–
7 Vorsätzliche und unbefugte Verwendung von Polizeimerkmalen (Art. 11 Ziff. 2 kStG) 200.–
8 Grobe Belästigung (Art. 12 kStG) 200.–
9 Vorsätzliche und unbefugte Verunreinigung und Verunstaltung von Gebäuden und Anlagen sowie dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (Art. 13 Ziff. 1 kStG) 200.–
10 Vorsätzliches und unbefugtes Anbringen oder Anbringen lassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen (Art. 13 Ziff. 2 kStG) 200.–
Ziffer Tatbestand gemäss Gewässergesetz (GewG)[7] Betrag in Fr.
1 Befüllung von Tankanlagen ohne gültige Vignette oder mit offensichtlichen Mängeln (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 7 GewG) 300.–
Ziffer Tatbestand gemäss Gesundheitsgesetz (GesG)[8] Betrag in Fr.
1 Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 18 Jahren (Art. 72 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 90 GesG) 200.–
Ziffer Tatbestand gemäss Hundegesetz (HuG)[9] Betrag in Fr.
1 Verletzung der Meldepflicht (Art. 19 Ziff. 1 HuG) 100.–
2 Nichtkennzeichnung (Art. 19 Ziff. 2 HuG) 100.–
3 Absichtliches Reizen eines Hundes (Art. 19 Ziff. 4 HuG) 300.–
4 Nicht gehörige Verwahrung, Beaufsichtigung oder unbeaufsichtigtes frei Laufen lassen eines Hundes (Art. 19 Ziff. 5 HuG) 100.–
5 Verletzung von Verboten und Pflichten (Art. 19 Ziff. 6 HuG) 100.–
6 Verletzung der Pflicht zur Beseitigung von Hundekot (Art. 19 Ziff. 7 HuG) 100.–
Ziffer Tatbestand gemäss Kantonalem Waldgesetz (kWaG)[10] Betrag in Fr.
1 Unbewilligtes Durchführen von Veranstaltungen (Art. 52 Abs. 1 Ziff. 1 kWaG) 300.–
2 Reiten oder Velofahren abseits von Waldstrassen, Wegen oder bewilligten Sportpfaden oder Missachten von weitergehenden Anordnungen der Direktion (Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 kWaG) 100.–
3 Nachteilige Nutzungen des Waldes (Art. 52 Abs. 1 Ziff. 3 kWaG) 100.–
Ziffer Tatbestand gemäss Fischereigesetz (kFG)[11] Betrag in Fr.
1 Fischfang ohne ausreichende Berechtigung (Art. 6 kFG) 50.–
2 Fischfang mit einem fremden Patent (Art. 11 kFG) 50.–
3 Fischfang als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents mit mehr als zwei Gehilfinnen und Gehilfen (Art. 12 Abs. 2 kFG) 250.–
4 Fischfang als Inhaberin oder Inhaber eines Gewerbepatents mit Gehilfinnen und Gehilfen unter 15 Jahren (Art. 12 Abs. 3 kFG) 250.–
5 Begleitung beim Fischfang durch mehr als einen Gast bei einem Gäste-Zusatzpatent (Art. 15 Abs. 4 kFG) 100.–
6 Fang von Krebsen ohne Bewilligung (Art. 18), je Krebs 100.–
7 Begleitung beim Fischfang durch mehr als zwei Minderjährige (Art. 19 kFG) 50.–
8 Fischfang ohne oder mit einer fremden Fischereikarte (Art. 29 kFG) 100.–
9 Fischfang mit unerlaubten Fangmethoden und Fanggeräten (Art. 35 kFG) 100.–
10 Verstoss beim Fischfang gegen die Schonzeiten und die Fangmindestmasse (Art. 36 kFG) 100.–
11 Fischfang ohne Mitführen der vorgeschriebenen Ausweise (Art. 49 kFG) 20.–
Ziffer Tatbestand gemäss Gastgewerbegesetz (GGG)[12] Betrag in Fr.
1 Abgabe alkoholhaltiger Getränke an offensichtlich betrunkene oder an offensichtlich unter anderen Drogen stehende Personen sowie an Jugendliche unter 16 Jahren (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GGG) 300.–
2 Abgabe gebrannter Wasser oder verdünnter alkoholhaltiger Getränke auf der Basis von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 GGG) 300.–
3 Nichtbefolgung von Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte durch den Gast (Art. 46 Abs. 2 Ziff. 3 GGG) 100.–

A2 Anhang 2

Art. A2-1 Zuständigkeit

Zusätzlich zu den Polizeiorganen sind die folgenden kantonalen und kommunalen Organe zur Erhebung von Ordnungsbussen nach der eidgenössischen Bussenliste berechtigt:

1. die Wildschutzorgane bei Übertretungen gemäss Ziffer 5002 (Kapitel V.), Ziffer 7301 und 7302 (Kapitel VII.) sowie Kapitel XI. – XIII. von Anhang 2 zur OBV [13];
2. die Mitarbeitenden des Amtes für Umwelt und Energie bei Übertretungen gemäss Kapitel IX. von Anhang 2 zur OBV;
3. die kommunalen Hilfskräfte bei Übertretungen des ruhenden Verkehrs gemäss Anhang 1 zur OBV.

Egress

2026-017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.03.2026 01.05.2026 Erlass Erstfassung 2026-017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.03.2026 01.05.2026 Erstfassung 2026-017