Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten[3].
Die meldepflichtigen kantonalen Behörden haben das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und Spuren umgehend der zentralen Meldestelle zu melden.