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263.2

Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten

vom 12.10.2010 (Stand 23.10.2024)

Präambel

Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri
vereinbaren:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschaftsdelikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlossen.

Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne eines Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwaltschaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde im Einzelfall.

Art. 2 Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte a. Pensum

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus:

1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180–200 Stellenprozent
2. Sekretariat: 100 Stellenprozent

Art. 3 b. Begriff der Wirtschaftsdelikte

Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbesondere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmännischen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfangreiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbeständen und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und deren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.

Art. 4 c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der Wahl/Anstellung

Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkantonale Findungskommission einsetzen.

2 Tätigkeit und Aufsicht

Art. 5 Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwaltschaft im Einzelfall

Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss Art. 3 dieser Vereinbarung handelt.

Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren.

Art. 6 Übrige Aufgaben der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht unter Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Behörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.

Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur Verfügung.

Art. 7 Aufsicht

Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie amtet.

Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem Anwachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.

Art. 8 Polizeiliche Ermittlung

Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infrastruktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden.

3 Finanzierung

Art. 9 Kostentragung a. Grundsatz

Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leistungskauf entstandenen Aufwand richten.

Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen Kantone.

Art. 10 b. Kostenermittlung

Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie den Kosten für Büroräumlichkeiten und ‑infrastruktur.

Art. 11 c. Kostenteiler

Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist, wie folgt aufgeteilt:

1. * Kanton Nidwalden: vgl. Anhang 1
2. * Kanton Obwalden: vgl. Anhang 1
3. * Kanton Uri: vgl. Anhang 1

Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wieder auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu festgelegt.

Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten derjenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.

Art. 12 Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen

Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen Kosten.

Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstattet jährlich einen Bericht.

Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht, in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwalden Einsicht zu nehmen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 21. August 1995[1] wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinbarung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

A1 Anhang 1: Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten *

Art. A1-1 *

Der Kostenteiler für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten wird auf den 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt: *

1. * Kanton Nidwalden: 66%
2. * Kanton Obwalden: 18%
3. Kanton Uri: 16%

Art. A1-2 *

Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Vereinbarungskantone in Kraft.

Egress

A 2010, 2097, A 2011, 324

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Titel A1 eingefügt A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-1 eingefügt A 2020, 961
20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-2 eingefügt A 2020, 961
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2024-034
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2024-034
23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2024-034

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.10.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324
Art. 11 Abs. 1, 1. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 2. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 3. 20.04.2020 01.01.2020 geändert A 2020, 961
Titel A1 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 Abs. 1 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 1. 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 2. 23.10.2024 23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-2 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961