Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung eine fachlich selbständige Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG[2].
263.4
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
(Kantonales Opferhilfegesetz, kOHG)
Präambel
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 9, 15 und 29 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)[1],
1 Beratungsstelle
Art. 1 Bezeichnung
Art. 2 Aufgaben
Die Beratungsstelle berät Opfer und deren Angehörige und unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Sie leistet und vermittelt Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 ff. OHG[3].
Art. 3 Längerfristige Hilfe Dritter
Die Direktion entscheidet auf Antrag der Beratungsstelle über die Übernahme von Kosten für längerfristige Hilfe Dritter.
Art. 4 Übertragung von Aufgaben
Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Beratungsstelle mittels Leistungsvereinbarung privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen.
In der Leistungsvereinbarung ist festzuhalten, bis zu welchem Maximalbetrag diese Beratungsstellen im Einzelfall Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten oder vermitteln dürfen.
Über die Übernahme von Kosten, welche diesen Maximalbetrag übersteigen, entscheidet die Direktion.
Art. 5 Aufsicht
Die Beratungsstelle untersteht der Aufsicht der Direktion.
Sie erteilt der Direktion die für eine sachgerechte Aufsicht erforderlichen Auskünfte.
2 Entschädigung und Genugtuung
Art. 6 Zuständigkeit
Die Direktion entscheidet über:
| 1. | Gesuche um Entschädigungen und Genugtuungsleistungen; | ||
| 2. | Entschädigungsvorschüsse und deren Rückerstattungen. | ||
Art. 7 Rückerstattung des Entschädigungsvorschusses
Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorschuss dem Kanton insoweit zurückzuerstatten, als es zumutbar ist.
Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses.
3 Finanzielle Bestimmungen
Art. 8 Kostentragung
Unter Vorbehalt der Kostenpflicht Dritter trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe.
Art. 9 Regress
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Direktion unaufgefordert über den Abschluss allfälliger mit den opferhilferechtlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Verfahren in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kanton finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetzgebung erbracht, macht die Direktion gestützt auf Art. 7 OHG[4] die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Leistungspflichtigen geltend.
4 Vollzug und Rechtsschutz
Art. 10 Vollzug
Die Direktion trifft alle Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 11 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen kann unter Vorbehalt von Abs. 2 binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Gegen Verfügungen der Direktion betreffend Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 6 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[5].
5 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 1. Dezember 1993 zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Kantonale Opferhilfeverordnung, kOHV)[6] wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[7].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.06.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Erstfassung | A 2018, 1131, 2182 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.06.2018 | 01.01.2019 | Erstfassung | A 2018, 1131, 2182 |