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264.1

Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege

(Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)

vom 29.06.2016 (Stand 01.01.2017)

Präambel

Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60, 68 und 69a der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Verfahren der Sozialversicherungsrechtspflege, abweichende Bestimmungen des Bundesrechts und in Spezialerlassen bleiben vorbehalten.

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)[2] findet subsidiär Anwendung.

Die Organisation und Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)[3].

2 Verfahren vor dem Versicherungsgericht

2.1 Verfahrensablauf

Art. 2 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

Die Rechtsmittelschrift hat zu enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der Parteien;
2. die Rechtsbegehren;
3. eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung.

Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.

Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid und eine allfällige Vertretungsvollmacht sind beizulegen.

Art. 3 Mängel

Leidet die Rechtsmittelschrift an einem Mangel oder ist sie unleserlich, ungebührlich, unverständlich oder in einer fremden Sprache abgefasst, wird sie zur Verbesserung oder zur Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten werde.

Art. 4 Fristen

Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG[4].

Die kantonalen Feiertage richten sich nach Art. 69 GerG[5].

Art. 5 Vernehmlassung

Wird die Beschwerde oder Klage nicht sofort als unzulässig erklärt oder abgewiesen, ist die Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen.

Die Vernehmlassung ist binnen der von der oder dem Vorsitzenden angesetzten Frist einzureichen.

Die Vernehmlassung hat allfällige verfahrensrechtliche Einwendungen, die Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, einzureichen.

Art. 6 Weiterer Schriftenwechsel

Sofern es notwendig erscheint, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 7 Verhandlung

Die Parteien können zur Verhandlung vorgeladen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen oder ein begründeter Antrag vorliegt.

2.2 Verfahrensgrundsätze

Art. 8 Beschwerde- und Klagegründe

Vor dem Versicherungsgericht können gerügt werden:

1. Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
2. unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;
3. Unangemessenheit.

Neue Rechtsbegehren und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

Die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden und anderen Zwischenentscheiden richtet sich nach Art. 69 VRG[6].

Art. 9 Beweisverfahren

Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.

Sind Beweise erhoben worden, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 10 Aktenübermittlung

Der Versicherungsträger hat dem Versicherungsgericht sämtliche massgeblichen Unterlagen systematisch geordnet zu übermitteln.

Art. 11 Massgebende Verhältnisse

Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Beschwerde oder der Klage die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.

Art. 12 Entscheid

Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

Art. 13 Kosten

Die Verfahrenskosten richten sich nach Art. 18 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden (Prozesskostengesetz, PKoG)[7].

Art. 14 Parteientschädigung

Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen.

Den am Verfahren beteiligten Versicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.

3 Verfahren vor dem Schiedsgericht

3.1 Allgemeines

Art. 15 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, für die das eidgenössische Sozialversicherungsrecht ein Schiedsgerichtsverfahren vorsieht.

Art. 16 Zusammensetzung

Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidium des Versicherungsgerichts sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Parteien.

Das Präsidium des Versicherungsgerichts hat den Vorsitz und bezeichnet auf Vorschlag der Parteien deren Vertreterinnen oder Vertreter. Reichen die Parteien binnen angemessener Frist keinen Vorschlag ein, bezeichnet das Präsidium die Vertreterinnen oder Vertreter.

Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Parteien ist der Wohnsitz im Kanton Nidwalden nicht erforderlich.

Ist ein Ausstand streitig, entscheidet das Präsidium des Versicherungsgerichts. Betrifft der Ausstand die oder den Vorsitzenden, entscheidet die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts.

Art. 17 Organisation

Das Versicherungsgericht stellt die betriebliche Organisation des Schiedsgerichts sicher.

Art. 18 Kosten und Entschädigung

Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenpflichtig.

Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Beteiligten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der Behörden (Entschädigungsgesetz)[8].

3.2 Verfahrensablauf

Art. 19 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird durch Einreichung einer Klageschrift eingeleitet.

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 20 Vermittlungsverfahren 1. Vermittlungsverhandlung

Die oder der Vorsitzende führt eine Vermittlungsverhandlung durch, wenn:

1. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist;
2. es beide Parteien verlangen; oder
3. nach Einschätzung der oder des Vorsitzenden Aussicht auf gütliche Einigung besteht.

Zur Durchführung der Vermittlungsverhandlung kann die oder der Vorsitzende weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von Art. 16 beiziehen.

Die Vermittlungsverhandlung ist nicht öffentlich.

Art. 21 2. Vertretung und Verbeiständung

Natürliche Personen erscheinen persönlich zur Vermittlungsverhandlung. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsenden eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.

Die Parteien können sich verbeiständen lassen.

Art. 22 3. Abschluss

Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Vermittlungsverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann die oder der Vorsitzende das Verfahren im Einvernehmen mit den Parteien sistieren.

Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, wird eine Gerichtskostenpauschale gemäss Art. 23 PKoG[9] erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt.

Wird der Prozess im Vermittlungsverfahren erledigt, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.

Art. 23 Schiedsgerichtsverfahren

Findet keine Vermittlungsverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Vermittlungsverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.

Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung des Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Versicherungsgericht gelten.

Art. 24 Revision

Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids des Schiedsgerichts richtet sich nach dem VRG[10].

4 Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts 1. Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung

Die Einführungsverordnung vom 2. September 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung[11] wird wie folgt geändert: …

Art. 27 2. Krankenversicherungsgesetz

Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)[12] wird wie folgt geändert: …

Art. 28 3. Verwaltungsrechtspflegegesetz

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)[13] wird wie folgt geändert: …

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. November 1983 über die Sozialversicherungsrechtspflege[14] wird aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest[15].

Egress

A 2016, 1169, 1604

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1169, 1604

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1169, 1604