Die Behörde kann vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.
In dringenden Fällen können diese Massnahmen durch den Vorsitzenden der Kollegialbehörde oder die beauftragte Stelle getroffen werden.
Ist die Angelegenheit in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, setzt die Behörde der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Beschwerde, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. *
Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich die vorsorglichen Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. *
Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Die Behörde kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht. *