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265.2

Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht *

(Verfassungsgerichtsverordnung, VGV)

vom 08.02.1985 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Gesetzes vom 28. April 1968 über die Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf das Verfahren vor dem Verfassungsgericht.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes richtet sich nach der Gesetzgebung.

Art. 3 Legitimation

Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt:

1. * wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;
2. jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, welche die Gesetzgebung dazu ermächtigt;
3. in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder, der durch den Erlass betroffen werden kann.

Art. 4 Prüfungsbefugnis

Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kantonalen und kommunalen Erlassen widerspricht.

Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen.

Art. 5 Frist

Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung einzureichen.

Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.

Art. 6 Entscheid

Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Amtsblatt.

Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Entscheides allgemein verbindlich; die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmungen stützen, sind unverbindlich.

Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es in der Regel selbst.

Art. 7 * Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Art. 8 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes[3] in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

A 1985, 181, 489

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.02.1985 16.04.1985 Erlass Erstfassung A 1985, 181, 489
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 1, 1. totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 7 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.02.1985 16.04.1985 Erstfassung A 1985, 181, 489
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
§ 3 Abs. 1, 1. 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 7 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338