Die Art. 3-8 und Art. 10-26 gelten auch für die Erhebung von amtlichen Kosten durch Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese keine abweichenden Bestimmungen erlassen. *
Der Gebührentarif gemäss Art. 9 gilt für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit der Kanton für die Regelung der Gebühren zuständig ist. *
Der administrative Rat beziehungsweise die Verwaltungsbehörde der Gemeindeverbände und Anstalten nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Gebührengesetzgebung dem Regierungsrat zuweist.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.