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266.1

Gesetz über die Enteignung *

(Kantonales Enteignungsgesetz, kEntG)

vom 27.04.1975 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Ziff. 7 und Art. 52 Abs. 2 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechts für alle Enteignungen und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

Art. 2 Wahl des anwendbaren Rechts

Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht möglich, entscheidet der Enteigner darüber, nach welchem Recht die Enteignung durchzuführen ist; die Bewilligung des eidgenössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rechtes aus.

2 Das Enteignungsrecht

Art. 3 Gegenstand der Enteignung

Gegenstand der Enteignung können sein:

1. dingliche Rechte an Grundstücken;
2. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte;
3. persönliche Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

Art. 4 Legitimation

Das Enteignungsrecht steht dem Kanton sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu.

Der Kanton kann das Enteignungsrecht durch Gesetz oder durch Regierungsratsbeschluss an Dritte erteilen.

Art. 5 Zulässigkeit und Umfang der Enteignung

Die Enteignung ist zulässig für Werke, die im öffentlichen Interesse liegen und einen Zweck verfolgen, der durch ein kantonales Gesetz anerkannt wird, sowie für die Inanspruchnahme von Land während der Bauarbeiten; sie kann nur geltend gemacht werden, soweit sie zur Erreichung des Zweckes nötig ist.

Die Enteignung ist auch zulässig für die künftige Erweiterung eines Werkes.

Art. 6 Enteignung öffentlicher Grundstücke

Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, können enteignet werden, wenn es sich bei Abwägung der Interessen rechtfertigt.

Die Enteignung kann vom Ersatz der beeinträchtigten öffentlichen Einrichtungen abhängig gemacht werden.

Art. 7 Vorübergehende Enteignung

Vorübergehend enteignetes Land darf höchstens während fünf Jahren beansprucht werden; die Frist kann durch Vereinbarung oder, beim Vorliegen wichtiger Gründe, durch Verfügung der Enteignungskommission verlängert werden.

Die Rechte des Enteigners erlöschen drei Monate nach Vollendung des Werkes.

Art. 8 Bestandteile und Zugehör

Der Enteigner kann verlangen, dass Bestandteile und Zugehör von der Enteignung ausgenommen werden, wenn sie dem Enteigneten auch ohne die Hauptsache nützlich sind.

Der Enteignete hat das gleiche Recht, wenn Bestandteile und Zugehör ohne unverhältnismässige Kosten abtrennbar und für das Werk des Enteigners entbehrlich sind.

Art. 9 Ausdehnung der Enteignung

Verliert ein Grundstück oder das Recht an einem solchen durch Teilenteignung, durch vorübergehende Enteignung oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit seinen hauptsächlichen Wert oder wird dadurch die bisherige Verwendung wesentlich beeinträchtigt, kann der Enteignete die Enteignung des ganzen Grundstückes verlangen.

Der Enteigner hat das gleiche Recht, wenn bei einer Teilenteignung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.

Wird die Ausdehnung verlangt, setzt die Enteignungskommission die Entschädigung sowohl für den Fall der Teilenteignung als auch für die vollständige Enteignung fest.

Die Parteien können binnen 30 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Ausdehnung verzichten; sie haben dies mit eingeschriebenem Brief gegenüber den beteiligten Gegenparteien und gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat, schriftlich zu erklären.

Art. 10 Verzicht

Der Enteigner kann, wenn er sich nicht vorzeitig in den Besitz hat einweisen lassen oder bereits Abschlagszahlungen geleistet hat, binnen 30 Tagen seit der Rechtskraft des Entschädigungsurteils auf die Enteignung verzichten; er hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Enteigner hat den Verzicht gegenüber der Behörde, die als letzte entschieden hat, durch eingeschriebenen Brief schriftlich zu erklären.

Der Präsident dieser Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr verlängern; der Enteigner hat dem Enteigneten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Enteignete hat Schadenersatzansprüche binnen Jahresfrist seit der Verzichterklärung beziehungsweise seit der Bezahlung der Enteignungsentschädigung bei der Enteignungskommission geltend zu machen.

Art. 11 Materielle Enteignung

Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Entschädigungsforderungen sind, soweit keine besondere gesetzliche Regelung besteht, durch Klage bei der Enteignungskommission geltend zu machen.

Der Anspruch des Grundeigentümers verjährt nach zehn Jahren seit dem Erlass der Eigentumsbeschränkung.

3 Die Entschädigung

Art. 12 Grundsatz

Die Enteignung erfolgt gegen volle Entschädigung.

Art. 13 Entschädigung durch Sachleistung

Dem Enteigneten ist, soweit möglich, Realersatz anzubieten, ein Rechtsanspruch auf Realersatz besteht jedoch nicht.

Lehnt der Enteignete einen zumutbaren schriftlich angebotenen Realersatz wider Treu und Glauben ab, schuldet der Enteigner als Geldentschädigung nur soviel, wie er bei Leistung des Realersatzes aufwenden müsste.

Einer Entschädigung in Form von Sachleistungen müssen die betroffenen Pfandberechtigten zugestimmt haben.

Art. 14 Bestandteile der Entschädigung

Der Enteigner entschädigt:

1. den Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechtes;
2. bei Teilenteignung die Differenz der Verkehrswerte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung;
3. die weiteren Nachteile, die sich als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

Für selbstverschuldete Nachteile gibt es keinen Ersatz.

Art. 15 Berechnung des Verkehrswertes 1. Zeitpunkt

Massgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung.

Art. 16 2. Enteignungsbedingte Wertänderungen, Berücksichtigung besonderer Vorteile bei Teilenteignung

Wertänderungen, die wegen der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, fallen ausser Betracht.

Bei Teilenteignung vermindert sich die Entschädigung um den Wert der besondern Vorteile, die dem Restbesitz aus dem Vorhaben des Enteigners zugute kommen; die geleisteten oder geschuldeten Grundeigentümerbeiträge sind bei der Schätzung des Restbesitzes zu berücksichtigen.

Art. 17 3. Minderwert wegen Belastungen

Ein Minderwert des Grundstücks wegen Dienstbarkeiten, ausgenommen die Nutzniessung, sowie wegen Miet- und Pachtrechten ist zu berücksichtigen.

Art. 18 Entschädigung von Berechtigten aus beschränkten dinglichen oder persönlichen Rechten 1. Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

Dienstbarkeitsberechtigte, Mieter und Pächter sind für den Verlust oder die vorzeitige Aufhebung ihrer Rechte voll zu entschädigen.

Andere persönlich Berechtigte werden entschädigt, wenn ihre Rechte im Grundbuch vorgemerkt sind; was ihnen zufällt, wird von der Entschädigung des Eigentümers abgezogen.

Die Rechte des Nutzniessers bestehen an der Entschädigungssumme des Eigentümers weiter; Nachteile, die aus dem Wechsel des Nutzniessungsgegenstandes entstehen, sind zu entschädigen.

Art. 19 2. Grundpfand- und Grundlastberechtigte

Den Grundpfand- und Grundlastberechtigten haftet die Entschädigung anstelle der enteigneten Sache.

Die Entschädigung für aufgehobene Dienstbarkeiten steht den Grundpfand- und Grundlastberechtigten des herrschenden Grundstücks zu.

Art. 20 3. Gefährdung von Grundpfand- und Grundlastrechten durch anderweitige Überlastung des Grundstücks

Sind Dienstbarkeiten und persönliche Rechte ohne Zustimmung der Gläubiger vorgehender Grundpfandrechte und Grundlasten begründet worden und deckt die Entschädigung des Eigentümers die Ansprüche nicht, können die Vorranggläubiger verlangen, dass die nachgehenden Rechte nicht berücksichtigt werden.

Sie haben das Begehren spätestens bei der Schätzungsverhandlung zu stellen; die Enteignungskommission schätzt den Grundstückwert alsdann mit der angefochtenen Belastung und ohne sie.

Den betreffenden Dienstbarkeitsberechtigten und persönlich Berechtigten kann gleichwohl eine Entschädigung nach billigem Ermessen zugesprochen werden, sofern ihre Rechte ohne die Enteignung in absehbarer Zeit nicht gefährdet gewesen wären.

4 Das Planauflageverfahren

Art. 21 Vorbereitende Handlungen

Der Zutritt zu fremdem Besitz für Begehungen, Vermessungen, Aussteckungen, Bohrungen und dergleichen bedarf der Ermächtigung durch die zuständige Direktion, wenn der Eigentümer nicht zustimmt; der Zutritt kann schon vor Beginn des Enteignungsverfahrens gewährt werden. *

Die zuständige Direktion benachrichtigt den Eigentümer rechtzeitig; es teilt ihm zugleich mit, dass seine Schadenersatzansprüche verjähren, wenn er sie nicht binnen einem Jahr, seitdem er den Schaden kennt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung bei der zuständigen Direktion geltend macht. *

Über streitige Schadenersatzansprüche urteilt der Präsident der Enteignungskommission; sein Entscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

Art. 22 Einleitung des Verfahrens 1. Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses

Das Gesuch um Erlass des Enteignungsbeschlusses ist vom Enteigner bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen; vertritt die zuständige Direktion den Enteigner, stellt es selber das Begehren beim Regierungsrat. *

Dem Gesuch sind beizulegen:

1. der Enteignungsplan;
2. die Enteignungstabelle;
3. ein Auszug aus dem Enteignungsplan und der Enteignungstabelle für jeden bekannten Abtretungspflichtigen (Eigentümer, Mieter, Pächter, Dienstbarkeitsberechtigte, vorgemerkte persönlich Berechtigte);
4. ein Plan, aus dem Auswirkungen des Vorhabens auf die beanspruchten und auf die umliegenden Grundstücke ersichtlich sind.

Art. 23 2. Aussteckungen, Modelle, Profile

Der Enteigner hat bis spätestens zum Beginn der Planauflage das Werk so darzustellen, dass für die Betroffenen ersichtlich wird, ob und wie sie beeinträchtigt werden.

Die zuständige Direktion entscheidet über die nötigen Vorkehren (Aussteckungen, Modelle, Profile usw.). *

Art. 24 Planauflage 1. Auflage und Publikation

Die zuständige Direktion legt das Gesuch und die Beilagen, sobald sie vollständig und in Ordnung sind, während mindestens 30 Tagen öffentlich auf und unterrichtet die Abtretungspflichtigen hierüber mit öffentlicher und mit persönlicher Anzeige. *

Die in der Enteignungstabelle aufgeführten Personen erhalten zudem die gemäss Art. 22 Abs. 2 Ziff. 3 erstellten Auszüge.

Die zuständige Direktion macht die Abtretungspflichtigen auf ihre Obliegenheiten und Rechte im Planauflageverfahren sowie auf den Enteignungsbann aufmerksam. *

Art. 25 2. Obliegenheiten der Abtretungspflichtigen

Die Abtretungspflichtigen haben binnen der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates einzureichen: *

1. * Einwendung gegen die Enteignung und ihren Umfang;
2. Begehren um Änderung und Vervollständigung der Pläne;
3. Begehren aus Rechten, die in der Enteignungstabelle fehlen;
4. Begehren um Ersatz öffentlicher Einrichtungen (Art. 6 Abs. 2).

Binnen der gleichen Frist sind bei der zuständigen Direktion zuhanden der Enteignungskommission einzureichen: *

1. die Entschädigungsbegehren;
2. Begehren um Ausdehnung der Enteignung.

Die Grundeigentümer haben die Mieter und Pächter, deren Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, unverzüglich von der Planauflage und der Eingabefrist zu unterrichten; sie sind auf diese Pflicht und auf die zivilrechtlichen Unterlassungsfolgen hinzuweisen.

Art. 26 3. nachträgliche Anmeldung

Wird die Anmeldung von Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren versäumt, kann der Präsident der Enteignungskommission dem Abtretungspflichtigen eine Nachfrist setzen.

Einwendungen und Begehren gemäss Art. 25 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können nachträglich nur dann eingereicht werden, wenn die Säumnis auf entschuldbaren Gründen oder mangelhafter Rechtsbelehrung gemäss Art. 24 Abs. 3 beruht und die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben; sie müssen binnen 30 Tagen seit dem Wegfall des entschuldbaren Grundes angemeldet werden. *

Art. 27 4. abgekürztes Verfahren

Öffentliche Auflage der Pläne und öffentliche Anzeige der Planauflage können unterbleiben, wenn nur wenige Abtretungspflichtige betroffen und wenn sie dem Enteigner alle bekannt sind; der Enteigner holt hiezu die Bewilligung des Präsidenten der Enteignungskommission ein.

Art. 28 Enteignungsbann

Vom Beginn der Eingabefrist an dürfen die Abtretungspflichtigen ohne Zustimmung des Enteigners nichts mehr tun, was die Enteignung verteuert; bei Streitigkeiten entscheidet der Präsident der Enteignungskommission endgültig.

Der Enteigner kann den Enteignungsbann im Grundbuch anmerken lassen; der Landrat legt das Verfahren in einer Verordnung fest.

Der aus dem Enteignungsbann entstandene Schaden wird zusammen mit der Entschädigung für die Enteignung geschätzt.

Dauert der Enteignungsbann bereits zwei Jahre, kann der Abtretungspflichtige bei der Enteignungskommission die Feststellung des Schadens in einem besonderen Verfahren verlangen.

Art. 29 Vernehmlassungen, Überweisung der Akten

Die Direktion lässt den Enteigner zu den gemäss Art. 25 Abs. 1 eingegangenen Einwendungen und Begehren Stellung nehmen oder nimmt selber dazu Stellung. *

Dagegen sind Entschädigungs- und Ausdehnungsbegehren gemäss Art. 25 Abs. 2, soweit sie nicht schon gütlich erledigt wurden, an den Präsidenten der Enteignungskommission zur Durchführung des Schätzungsverfahrens weiterzuleiten.

Art. 30 Einwendungsentscheid und Enteignungsbeschluss, Rekurs *

Über die unerledigten Einwendungen und Begehren gemäss Art. 25 Abs. 1 entscheidet auf Antrag der Direktion der Regierungsrat; dieser fasst zugleich den Enteignungsbeschluss. *

Wer mit seinem Begehren vom Regierungsrat abgewiesen wird, kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege an das Verwaltungsgericht rekurrieren.

Art. 31 Nachträgliche Enteignung

Wer von einem öffentlichen Werk in seinen Nachbarrechten verletzt wird, kann, sofern der Verursacher eine zivilrechtliche Unterlassungs- oder Beseitigungspflicht bestreitet, die Einleitung des Enteignungsverfahrens verlangen; das Begehren ist bei der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates zu stellen. *

Die zuständige Direktion untersucht Ursache und Umfang der Schädigung und hört die Parteien an. *

Der Regierungsrat entscheidet alsdann, ob und wie der störende Betrieb verändert werden muss; zugleich fasst er Beschlüsse darüber, welche Rechte des Gesuchstellers zu enteignen sind.

Können sich die Parteien über die abzutretenden Rechte einigen, oder ist aus andern Gründen nur über die Entschädigung zu entscheiden, wendet sich der Beeinträchtigte unmittelbar an die Enteignungskommission.

Art. 32 Enteignung durch Gemeinden

Bei der Enteignung durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband obliegen dem administrativen Rat beziehungsweise dem Vorstand jene Aufgaben, die bei der Enteignung durch den Kanton der zuständigen Direktion zukommen. *

5 Das Schätzungsverfahren

Art. 33 Enteignungskommission

Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Enteignungskommission von fünf Mitgliedern; er bezeichnet den Präsidenten.

Das Sekretariat wird durch den Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts besorgt.

Art. 34 Grundsätze des Schätzungsverfahrens

Die Enteignungskommission ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden; offenkundige Rechte werden auch ohne Parteiantrag eingeschätzt.

Die Enteignungskommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen und kann den Parteien Beweise auferlegen, Sachverständige beiziehen, die öffentlichen Bücher einsehen und Zeugen einvernehmen; nötigenfalls stellt sie das Verfahren bis zur Klärung des Sachverhalts ein.

Die Abwesenheit ordnungsgemäss vorgeladener Parteien hindert die Durchführung der Hauptverhandlung nicht.

Die Entscheide und die im Schätzungsverfahren abgeschlossenen oder genehmigten Vergleiche haben die Wirkung von Gerichtsurteilen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO[1]). *

Art. 35 Einigungsverhandlung

Der Präsident der Enteignungskommission lädt die Abtretungspflichtigen, deren Enteignung feststeht, sowie den Enteigner zur Einigungsverhandlung vor; er bemüht sich um die gütliche Erledigung der noch streitigen Begehren.

Für seinen Entscheid über Abschlagszahlungen und vorzeitige Besitzeinweisung zieht er die übrigen Mitglieder der Kommission bei, sofern dies von einer Partei verlangt wird oder sonst als nötig erscheint.

Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt; bleiben sie aus, wird die Vereinbarung zwischen Eigentümer und Enteigner auch für sie verbindlich.

Bleibt der Enteigner aus, muss eine weitere Einigungsverhandlung angesetzt werden; bleiben Enteignete aus, steht eine zweite Verhandlung im Ermessen des Präsidenten.

Art. 36 Abschlagszahlungen

Führt die Einigungsverhandlung zu keiner Verständigung, kann der Eigentümer eine Abschlagszahlung verlangen; der Präsident der Enteignungskommission setzt ihre Höhe fest.

Die Abschlagszahlung ist binnen 20 Tagen an das Grundbuchamt zu überweisen; sie wird gemäss den Vorschriften von Art. 42 und folgende verteilt.

Mit der Abschlagszahlung erwirbt der Enteigner das Eigentum; der Besitz geht, wenn der Enteignete es nicht anders verlangt, bei Rechtskraft des endgültigen Schätzungsentscheides oder bei der vorzeitigen Besitzeinweisung über.

Der Präsident der Enteignungskommission setzt zugleich das Entgelt fest, das der Enteignete dem Enteigner für den weitern Gebrauch der Sache schuldet.

Der Entscheid über die Abschlagszahlung und über das Entgelt für weiteren Sachgebrauch ist als Zwischenentscheid unanfechtbar; er wird bei der endgültigen Schätzung von Amtes wegen überprüft.

War die Abschlagszahlung zu gering, ist die Differenz zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.

Art. 37 Bestrittene Rechte

Bestreitet der Eigentümer den Bestand von angemeldeten Rechten, hat er auf dem Zivilrechtsweg zu klagen.

Der Präsident der Enteignungskommission setzt ihm hiezu eine Frist; nach deren unbenütztem Ablauf gilt das Recht als bestehend.

Im Einverständnis der Parteien kann der Streit im Schätzungsverfahren zum Entscheid gebracht werden.

Art. 38 Verständigung ausserhalb des Schätzungsverfahrens

Vergleiche über Entschädigung und Ausdehnung, die nach Beginn des Enteignungsverfahrens zustandekommen, werden dem Präsidenten der Enteignungskommission zur Genehmigung unterbreitet; er kann die Genehmigung verweigern und die Durchführung des Schätzungsverfahrens anordnen.

Kamen Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigte bei einem Vergleich zu Verlust, und haben sie dem Vergleich nicht zugestimmt, setzt ihnen der Präsident der Enteignungskommission eine Frist von 30 Tagen, binnen der sie die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangen können.

Art. 39 Entscheid

Kommt keine Verständigung zustande, ordnet der Präsident der Enteignungskommission einen ersten und nötigenfalls einen zweiten Schriftenwechsel an; alsdann entscheidet die Enteignungskommission.

Auf Antrag der Parteien kann der Präsident als Einzelrichter entscheiden.

Art. 40 Rekurs

Der Entscheid unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht; die Gegenpartei kann binnen sieben Tagen den Anschluss erklären.

Das Verwaltungsgericht überprüft auch die Angemessenheit des Entscheides.

Art. 41 Vorzeitige Besitzeinweisung

Der Enteigner kann sich vorzeitig in den Besitz einweisen lassen, wenn er nachweist, dass sonst bedeutende Nachteile entstehen würden; der Zustand des Grundstücks vor der Besitzergreifung ist, soweit nötig, durch Fotographien, Skizzen usw. festzuhalten.

Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Enteignungskommission frühestens in der Einigungsverhandlung; sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, das im beschleunigten Verfahren entscheidet.

6 Vollzug der Enteignung

Art. 42 Fälligkeit der Entschädigung, Verzug

Die Entschädigung ist binnen 20 Tagen seit der Rechtskraft des Entscheides oder Vergleiches zu bezahlen; nachher ist sie zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen.

Bei Säumnis des Enteigners mit andern als Geldleistungen ordnet der Präsident der Enteignungskommission das Nötige an.

Art. 43 Zahlung

Die Entschädigung für weitere Nachteile (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3), Enteignungsbann (Art. 28) und vorbereitende Handlungen (Art. 21) sowie diejenige an Mieter und Pächter (Art. 18 Abs. 1) wird den Berechtigten unmittelbar ausbezahlt.

Im übrigen ist die Entschädigung dem Grundbuchamt zur Verteilung zu überweisen.

Art. 44 Wirkung der Zahlung

Mit seiner Zahlung erwirbt der Enteigner die beanspruchten Rechte; die bisherigen Rechte an der Sache erlöschen, soweit nichts Gegenteiliges vorgesehen wurde.

Steht die endgültige Vermessung der beanspruchten Fläche noch aus, hat die Zahlung einer vorläufig näherungsweise festgesetzten Summe die gleichen Rechtswirkungen.

Art. 45 Aufstellen des Verteilungsplanes

Können sich die Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, entwirft der Grundbuchverwalter einen Verteilungsplan in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken[2].

Er legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Ansprechern, die ihm bekannt sind, je einen Auszug und die nötige Rechtsmittelbelehrung zu.

Art. 46 Anfechtung des Verteilungsplanes

Der Verteilungsplan kann binnen der Auflagefrist beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden; bei wichtigen Gründen ist die Frist zu verlängern.

Behauptet der Kläger, sein Anspruch sei zu Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt worden, ist die Klage gegen die übrigen Beteiligten zu richten; diese werden durch den Grundbuchverwalter vertreten.

Bestreitet der Kläger die Zulassung eines andern Beteiligten, hat er gegen ihn allein zu klagen.

Art. 47 Auszahlung

Die Grundpfand- und Grundlastberechtigten erhalten ihre Anteile, sobald diese rechtskräftig festgestellt und die Pfandtitel im Besitze des Grundbuchverwalters sind; der Rest fällt an die übrigen Beteiligten.

Soweit durch Abzahlungen vorgehende Pfandrechte dahinfallen, rücken die nachfolgenden in die Lücke nach.

Verluste von Pfandgläubigern aus Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen werden vom Grundbuchverwalter beurkundet; die Urkunde hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung.

Art. 48 Grundbuch- und Titelbereinigung

Der Grundbuchverwalter veranlasst die nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

Solange ein Pfandtitel aussteht, wird der darauf entfallende Betrag bei der Kasse des Grundbuchamtes hinterlegt; der Grundbuchverwalter veranlasst die Änderungen im Grundbuch gleichwohl und macht den Inhaber in angemessener Weise darauf aufmerksam, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalls strafbar ist.

7 Rückforderung

Art. 49 Voraussetzungen

Enteignete Rechte können durch Mitteilung an den Enteigner zurückgefordert werden:

1. wenn sie nach fünf Jahren nicht zu einem die Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet worden sind; beruht die Verzögerung auf Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, kann die Enteignungskommission die Frist erstrecken; der Enteignete ist anzuhören;
2. wenn sie für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes enteignet und binnen 25 Jahren hiezu nicht verwendet wurden;
3. bei Zweckentfremdung binnen 25 Jahren seit der Enteignung, das heisst, wenn sie veräussert oder einem andern als jenem Zweck zugeführt werden sollen, zu dem sie enteignet wurden.

Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, wenn der Abtretungspflichtige auf die Rückforderung nicht ausdrücklich verzichtet hat.

Art. 50 Berechtigte

Rückforderungsberechtigt sind der ehemals Abtretungspflichtige und seine Erben, bei Teilenteignung oder Enteignung einer Dienstbarkeit jedoch nur, wenn sie noch Eigentümer des ihnen damals verbliebenen oder des damals berechtigten Grundstücks sind.

Art. 51 Anzeige der Zweckentfremdung an die Berechtigten

Der Enteigner muss den Rückforderungsberechtigten benachrichtigen, wenn er das enteignete Recht veräussern oder einem Zweck zuführen will, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

Unterlässt er dies und geht das Rückforderungsrecht deshalb verloren, wird er schadenersatzpflichtig.

Art. 52 Verjährung

Das Rückforderungsrecht ist ein Jahr, nachdem es geltend gemacht werden konnte oder nachdem der Berechtigte von der Zweckentfremdung Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Zweckentfremdung, verwirkt.

Art. 53 Auszutauschende Leistungen

Der Enteigner gibt die Sache in ihrem gegenwärtigen Zustand zurück; Verwendungen kann er wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selber möglich ist.

Der Rückfordernde gibt die empfangene Verkehrswertentschädigung und, soweit es sich rechtfertigt, die Entschädigung für weitere Nachteile zurück; er schuldet keinen Zins.

Hat der Enteigner mittlerweile die Sache verändert oder vernachlässigt und dadurch auf ihren gegenwärtigen Wert eingewirkt, ist die zurückzuzahlende Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

Art. 54 Streitigkeiten, Vollzug

Bestreitet der Enteigner das Rückforderungsrecht oder kommt keine Einigung über die auszutauschenden Leistungen zustande, hat der Rückforderungsberechtigte binnen drei Monaten bei der Enteignungskommission Klage zu erheben; der Entscheid der Enteignungskommission unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Der Rückfordernde hat binnen drei Monaten seit der Vereinbarung oder rechtskräftigen Festsetzung der gegenseitigen Leistungen seine Pflichten zu erfüllen; andernfalls erlischt das Rückforderungsrecht.

8 Kosten

Art. 55 Gebühren, Parteientschädigungen

Der Landrat setzt die Gebühren für die Verrichtungen der beanspruchten Verwaltungsinstanzen sowie der Enteignungskommission in einer Verordnung fest und erlässt Vorschriften über die Parteientschädigungen.

Art. 56 Verlegung der Kosten

Der Enteigner trägt die Verfahrenskosten aller Instanzen sowie die mit dem Vollzug der Enteignung fällig werdenden Gebühren; für die notwendigen Parteikosten leistet er dem Abtretungspflichtigen eine angemessene Entschädigung.

Die Parteientschädigung kann dem Abtretungspflichtigen versagt werden, wenn er ganz oder zum grösseren Teil unterliegt.

Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen können dem Abtretungspflichtigen ein Teil der Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung an den Enteigner auferlegt werden.

Der Kostenentscheid im Rückforderungsverfahren folgt dem Entscheid in der Hauptsache; von dieser Regel kann bei Unterliegen des Rückfordernden abgewichen werden, wenn ihm der Enteigner begründeten Anlass zur Rückforderung gegeben hat.

Art. 57 Rekurs

Gegen den Kostenentscheid unterer Instanzen steht der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 Hängige Verfahren

Enteignungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1976 hängig gewesen sind, müssen nach den bisherigen Vorschriften behandelt und abgeschlossen werden.

Art. 59 Vollzug

Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 60 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1976 in Kraft.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 135 bis § 145 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Egress

A 1975, 620

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1975 01.01.1976 Erlass Erstfassung A 1975, 620
24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 21 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 22 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 23 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 24 Abs. 3 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 25 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 1 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 31 Abs. 2 geändert A 1994, 682
24.04.1994 24.04.1994 Art. 32 Abs. 1 geändert A 1994, 682
09.06.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 5 geändert A 2010, 1031, 1575
21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 1, 1. geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 26 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1975 01.01.1976 Erstfassung A 1975, 620
Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 21 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 21 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 22 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 23 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 24 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 24 Abs. 3 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 25 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 25 Abs. 1, 1. 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 25 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 26 Abs. 2 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 29 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 30 21.05.2014 01.01.2015 Titel geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 30 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 31 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 31 Abs. 2 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 32 Abs. 1 24.04.1994 24.04.1994 geändert A 1994, 682
Art. 34 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575