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268.1

Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen *

(Beurkundungsgesetz, BeurkG)

vom 27.04.1969 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[1],

beschliesst:

Art. 1 Aufsicht

Das Obergericht übt die Aufsicht über das Beurkundungswesen aus.

Art. 2 Urkundspersonen 1. allgemein

Öffentliche Beurkundungen im Kanton können vornehmen:

1. * die Landschreiberin oder der Landschreiber sowie die Landratssekretärin oder der Landratssekretär;
2. der Amtsnotar und Grundbuchverwalter sowie dessen Stellvertreter;
3. der Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer sowie dessen Stellvertreter;
4. die Gemeindeschreiber;
5. die im Kanton wohnhaften frei praktizierenden Rechtsanwälte.

Der Landrat kann die Erteilung der Beurkundungsbefugnis vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig machen.

Art. 3 2. Zuständigkeit

Die Urkundspersonen sind zuständig für:

1. die öffentliche Beurkundung aller Willenserklärungen, für welche diese Form vorgeschrieben ist oder von den Beteiligten gewünscht wird;
2. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Tatbestände sowie über rechtliche Verhältnisse;
3. die Besorgung der ihnen durch die Gesetzgebung oder von den zuständigen Behörden übertragenen weiteren Geschäfte der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.

Der Landrat kann in bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundspersonen einschränkende Bestimmungen erlassen.

Art. 5 Verfahren

Der Landrat hat auf dem Verordnungsweg alle weiteren nötigen Bestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren, die Zulassungsbedingungen, die Haftung und die Gebühren zu erlassen.

Art. 6 Rechtskraft

Dieses Gesetz tritt gemeinsam mit der vom Landrat zu erlassenden Verordnung in Kraft[2]; die Genehmigung durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.

Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere § 25 und § 26 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[3].

Egress

A 1969, 528

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1969 16.01.1975 Erlass Erstfassung A 1969, 528
04.02.1998 04.02.1998 Art. 2 Abs. 1, 1. geändert A 1998, 216
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben A 2010, 1031, 1575

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1969 16.01.1975 Erstfassung A 1969, 528
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 2 Abs. 1, 1. 04.02.1998 04.02.1998 geändert A 1998, 216
Art. 4 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben A 2010, 1031, 1575