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268.111

Reglement über die öffentliche Beurkundung *

(Beurkundungsreglement, BeurkR)

vom 19.02.1975 (Stand 01.01.2015)

Präambel

Die Beurkundungskommission,

gestützt auf § 5 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die öffentliche Beurkundung vom 9. November 1974 (Beurkundungsverordnung)[1],

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 * Beurkundungskommission

Die Beurkundungskommission bestimmt das Vizepräsidium.

Das Sekretariat der Beurkundungskommission führt Verzeichnisse über:

1. die ausgestellten Befähigungsausweise;
2. den Bezug der Stempel und Urkundenregister;
3. die Disziplinarfälle.

Das Sekretariat ist zuständig für die Eintragung der im Kanton Nidwalden zugelassenen Urkundspersonen in das schweizerische Register der Urkundspersonen gemäss Art. 7 ff. der Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)[2].

2 Beurkundungsprüfung

Art. 2 Gesuch

Wer die Beurkundungsprüfung ablegen will, hat der Beurkundungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Prüfung einzureichen.

Er hat sich über die Handlungsfähigkeit auszuweisen.

Art. 3 Zulassung

Die Beurkundungskommission entscheidet über die Zulassung zur Beurkundungsprüfung.

Art. 4 Organisation

Die Beurkundungskommission bestimmt die Experten für die einzelnen Prüfungsfächer, die Prüfungstermine sowie den zu leistenden Kostenvorschuss.

Die Prüfung findet in der Regel frühestens acht Wochen nach dem Zulassungsentscheid statt.

Art. 5 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1. die Beurkundungsgesetzgebung;
2. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation;
3. die für die Urkundspersonen wesentlichen Bestimmungen:
  a) des Zivilgesetzbuches[3] und des kantonalen Einführungsgesetzes[4];
  b) des Obligationenrechts[5];
  c) des eidgenössischen[6] und kantonalen Rechts über den bäuerlichen Grundbesitz[7];
  d) * des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht[8];
  e) des eidgenössischen[9] und kantonalen Rechts über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[10];
  f) des eidgenössischen und kantonalen Grundbuchrechts[11];
  g) des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts.

Art. 6 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens eine Klausurarbeit über praxisbezogene Fragen des Beurkundungsrechts.

Die Benützung der einschlägigen Gesetzgebung ist gestattet.

Eine Klausurarbeit dauert in der Regel acht Stunden. *

Art. 7 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird in der Regel frühestens zehn Tage nach bestandener schriftlicher Prüfung abgenommen.

Während der ganzen Prüfung müssen mindestens drei Kommissionsmitglieder anwesend sein.

Art. 8 Wiederholung

Ist das Prüfungsergebnis nur in einzelnen Prüfungsfächern ungenügend, kann eine Wiederholung der Prüfung in den betreffenden Fächern angeordnet werden, die frühestens nach zwei Monaten stattfinden kann.

Art. 9 Rechtsanwälte

Für Rechtsanwälte kann die Prüfung mit der Anwaltsprüfung verbunden werden.

3 Gebühren

Art. 10 Allgemein

Alle Gebühren sind vom Bewerber vorschussweise zu entrichten.

Besondere Auslagen können zusätzlich zu den Gebühren berechnet werden.

Art. 11 Beurkundungsprüfung

Die Gebühren für die Beurkundungsprüfung sind so festzulegen, dass sie die Kosten des Kantons gemäss Behördenverordnung[12] decken; sie betragen: *

1. für den Entscheid über die Zulassung: Fr. 200.– bis 300.–;
2. für die schriftliche Prüfung: Fr. 300.– bis 600.–;
3. für die mündliche Prüfung: Fr. 400.– bis 800.–.

Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie durch die Beurkundungskommission entsprechend festzulegen.

Für kantonale Beamte entfallen die Gebühren.

Art. 12 Disziplinarverfahren

Die Gebühren für Disziplinarverfahren gemäss § 60 der Beurkundungsverordnung werden nach Art und Umfang der Bemühungen festgesetzt und betragen in der Regel Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–.

4 Stempel und Urkundenregister

Art. 13 Bezug und Rückgabe

Stempel und Urkundenregister sind gegen Entschädigung bei der Gerichtskanzlei zu beziehen; sie werden nur den Urkundspersonen nach § 6 der Beurkundungsverordnung abgegeben.

Sie sind der Gerichtskanzlei nach Erlöschen der Beurkundungsbefugnis zurückzugeben; das gleiche gilt für das Urkundenprotokoll, welches an das Staatsarchiv weiterzuleiten ist.

Art. 14 Urkundenregister 1. Inhalt

Das Urkundenregister hat Buchform und enthält folgende Rubriken:

1. Ordnungsnummer;
2. Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz der Parteien;
3. Gegenstand der Beurkundung;
4. Ort der Beurkundung;
5. Datum der Beurkundung;
6. Gebühr;
7. Allfällige Bemerkungen;
8. Unterschrift der Urkundsperson.

Art. 15 2. Ordnungsnummer

Jede Beurkundung ist mit einer Ordnungsnummer (fortlaufende Numerierung oder Jahreszahl mit Nummer innerhalb des Jahres) im Urkundenregister einzutragen.

Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer. *

Die Ordnungsnummer ist anlässlich der Beurkundung auf den Urkunden anzubringen. *

Art. 16 * 3. Allfällige Bemerkungen

Die Rubrik «Allfällige Bemerkungen» enthält insbesondere:

1. den Grund für eine im ausserordentlichen Verfahren erstellte Urkunde;
2. die Genehmigung oder Rückweisung durch die zuständige Behörde oder Amtsstelle;
3. den Grund für eine allfällige Reduktion der Beurkundungsgebühr.

Die Eintragungen bei allen andern Rubriken sind jedesmal vorzunehmen.

5 Haftpflichtversicherung der Rechtsanwälte

Art. 17 * Anforderungen

Der von den Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit als Urkundspersonen abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen:

1. * Die Versicherungssumme muss mindestens 2 Mio. Franken betragen; sie darf als Einmalgarantie je Jahr beschränkt sein. Bei einer Anwaltsgemeinschaft muss jede Urkundsperson für mindestens 2 Mio. Franken versichert sein.
2. Der Selbstbehalt darf 10% und maximal folgende Beträge nicht übersteigen:
  a) Fr. 10'000.– bei einer Versicherungssumme von weniger als 3 Mio. Franken;
  b) Fr. 25'000.– bei einer Versicherungssumme von 3 Mio. bis weniger als 5 Mio. Franken;
  c) Fr. 50'000.– bei einer Versicherungssumme von 5 Mio. Franken und mehr.
3. Die besonderen Bestimmungen müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer verpflichtet den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Beurkundungskommission des Kantons Nidwalden mitzuteilen.»

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Gebühr für Befähigungsausweis

Die Gebühr für die Erteilung des Befähigungsausweises gemäss § 61 der Beurkundungsverordnung beträgt Fr. 30.–.

§ 11 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Art. 19 Rechtskraft

Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat sofort in Kraft[13].

Egress

A 1975, 303

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.02.1975 03.03.1975 Erlass Erstfassung A 1975, 303
21.05.1975 21.05.1975 § 16 totalrevidiert A 1975, 881
30.04.1997 30.04.1997 § 5 Abs. 1, 3., d) geändert A 1997, 1086
30.04.1997 30.04.1997 § 6 Abs. 3 geändert A 1997, 1086
30.04.1997 30.04.1997 § 11 Abs. 1 geändert A 1997, 1086
30.04.1997 30.04.1997 § 17 totalrevidiert A 1997, 1086
09.08.2013 01.01.2014 Erlasstitel geändert A 2013, 1727
09.08.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 2 geändert A 2013, 1727
09.08.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 3 geändert A 2013, 1727
09.08.2013 01.01.2014 § 17 Abs. 1, 1. geändert A 2013, 1727
28.10.2014 01.01.2015 § 1 totalrevidiert A 2014, 2205

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.02.1975 03.03.1975 Erstfassung A 1975, 303
Erlasstitel 09.08.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1727
§ 1 28.10.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 2205
§ 5 Abs. 1, 3., d) 30.04.1997 30.04.1997 geändert A 1997, 1086
§ 6 Abs. 3 30.04.1997 30.04.1997 geändert A 1997, 1086
§ 11 Abs. 1 30.04.1997 30.04.1997 geändert A 1997, 1086
§ 15 Abs. 2 09.08.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1727
§ 15 Abs. 3 09.08.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1727
§ 16 21.05.1975 21.05.1975 totalrevidiert A 1975, 881
§ 17 30.04.1997 30.04.1997 totalrevidiert A 1997, 1086
§ 17 Abs. 1, 1. 09.08.2013 01.01.2014 geändert A 2013, 1727