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273.3

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

(Strafvollzugsgesetz, StVG)

vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)[1] und Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen und Jugendlichen sowie die soziale Betreuung und die Bewährungshilfe im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzuges.

Art. 2 * Übergeordnetes Recht

Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Straf- und Massnahmenvollzug, die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (nachfolgend: Konkordat)[3] sowie weitere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

2 Zuständigkeiten

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat fördert im Rahmen der Richtlinien des Konkordates[4] die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Strafvollzug tätigen Personen. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

Er wählt eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b Abs. 2 lit. c StGB[5], die gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden kann.

Art. 4 * Direktion

Die Direktion:

1. ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen;
2. ist die Aufsichtsbehörde über die Bewährungshilfe an Erwachsenen und Jugendlichen;
3. kann privat geführten Vollzugsanstalten und ‑einrichtungen die Bewilligung gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB[6] erteilen.

Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2–6 Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *

Art. 6 * Amt

Das Amt ist als Strafvollzugsbehörde für alle Anordnungen und Verfügungen sowie für die Antragsstellung an Gerichte, Staatsanwaltschaft und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.

Es ist insbesondere zuständig für:

1. den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie dessen vorzeitigen Vollzug;
2. die Bewährungshilfe;
3. die freiwillig in Anspruch genommene soziale Betreuung während der Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges gemäss Art. 96 StGB[7];
4. die Aufsicht gemäss Art. 12 JStG[8] und die persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG sowie deren vorsorgliche Durchführung nach Art. 5 JStG, sofern das Amt damit beauftragt wird;
5. die Begleitung der Jugendlichen im Vollzug gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG und während der Probezeit gemäss Art. 29 Abs. 3 JStG.
* die Anordnung von Lernprogrammen im Vollzugsverfahren sowie die Koordination und Überwachung von Lernprogrammen im Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren, sofern das Amt damit beauftragt wird.

Das Amt kann mit dem Vollzug von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Strafprozessordnung (StPO)[9] beauftragt werden.

Art. 6a * Jugendanwältin, Jugendanwalt

Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist als Strafvollzugsbehörde für den Straf- und Schutzmassnahmenvollzug an Jugendlichen zuständig.

Art. 8 Gerichtskasse

Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Bussen und Geldstrafen der kantonalen Gerichtsbehörden.

3 Vollzugsverfahren

Art. 8a * Datenbearbeitung

Die Strafvollzugsbehörde und andere mit der Erfüllung dieses Gesetzes betrauten Personen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die Bekanntgabe dieser Daten richtet sich nach Art. 9 und 9a.

Art. 9 * Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen

Die Strafvollzugsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Straf-, Kindes- und Erwachsenenschutzakten sowie andere einschlägige Akten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bei anderen Behörden und Amtsstellen einfordern.

Weist eine andere Behörde oder Amtsstelle nach, dass sie für eine gesetzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung Informationen über eine verurteilte oder eingewiesene Person benötigt, kann die Strafvollzugsbehörde ihr diese erteilen.

Art. 9a * Datenübermittlung an Fachpersonen

Fachpersonen, die mit der Begutachtung oder mit Vollzugsaufgaben über eine verurteilte oder sich im vorzeitigen Vollzug befindliche Person betraut sind, dürfen in Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht erforderlich ist.

Art. 9b * Risikoorientierter Sanktionenvollzug

Der Vollzug der Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten Sanktionenvollzugs[10] erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.

Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Regelungen des Kantons, welcher das Fallführungssystem betreibt.

Art. 9c * Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörde.

Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvollzugsbehörde für Vollzugslockerungen und ‑entlassungen die Zustimmung der Verfahrensleitung.

Art. 10 * Polizeiliche Zuführung

Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet.

Art. 11 * Sicherungsmassnahmen

Die Strafvollzugsbehörde trifft zum Zwecke der Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs die nötigen Massnahmen.

Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen anordnen.

Rechtsmittel gegen die Anordnung von Sicherungsmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 11a * Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten Person gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[11] eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.

Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden.

Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

Art. 12 Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen

Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates[12] zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen werden können.

Art. 12a * Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz

Die Strafvollzugsbehörde kann Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz durchführen.

Das Gespräch über die Vollzugsüberprüfung wird in Ton und Bild festgehalten.

4 Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen

Art. 13 Anordnung des Vollzugs 1. Besprechung

Die Strafvollzugsbehörde bespricht in der Regel mit der verurteilten Person den bevorstehenden Straf- oder Massnahmenvollzug.

Art. 14 2. Einweisung

Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.

Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die Vollzugsdaten.

Art. 15 3. Aufschub

Die Strafvollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches Gesuch hin einen Aufschub des Vollzugs gewähren. Bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr wird in der Regel kein Aufschub gewährt.

Die Gesuche sind spätestens bis 14 Tage vor dem festgesetzten Straf- oder Massnahmeantritt bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen.

Mit dem Vollzugsaufschub können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Der Vollzugsaufschub wird bei missbräuchlicher Anrufung, bei Wegfall von Bedingungen oder bei Nichteinhalten von Auflagen widerrufen. *

Wird im schriftlichen Gesuch eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend gemacht, kann die Strafvollzugsbehörde die Hafterstehungsfähigkeit durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Fachperson prüfen lassen und den Vollzug bis zum Vorliegen des Arztberichts aufschieben. *

Art. 16 * Widerruf besonderer Vollzugsformen

Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen.

Art. 17 Strafunterbrechung, Verlegung

Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzuges aus wichtigen Gründen.

Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder anerkannte private Institution verlegen, wenn:

1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht;
2. ihre Behandlung dies erfordert; oder
3. ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

Art. 18 Urlaub

Die Strafvollzugsbehörde gewährt im Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB[13] und der Richtlinien des Konkordates[14] Urlaub.

Sie kann diese Befugnis im Einzelfall an die Anstaltsleitung abtreten.

… *

Art. 19 Ambulante Behandlung

Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für sämtliche Anordnungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach den Art. 63–63b StGB[15], soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Art. 20 * Verwahrung und stationäre therapeutische Behandlung

Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus:

1. der Verwahrung nach den Art. 64a und Art. 64b StGB[16];
2. der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB.

Art. 21 * Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot

Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote gemäss Art. 67 ff. StGB[17].

Zur Durchsetzung eines solchen Verbots können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden.

Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote.

Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet hat, entscheidet gemäss Art. 67c Abs. 4–6 StGB[18] über dessen inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung.

5 Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen

Art. 22 Verkehrsunterricht

Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunterricht. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren gemäss Art. 95 des Gerichtsgesetzes[19]*

Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen.

6 Unterstützung *

Art. 24 Einzelfallhilfe

Das Amt unterstützt im Sinne einer Einzelfallhilfe die gemäss Art. 6 Abs. 2 betreuten Personen sowie solche, die aus der Bewährungshilfe oder dem Strafvollzug entlassen werden. *

Die Einzelfallhilfe ist so zu bemessen, dass diese Personen umgehend und wirksam im Sinne einer Soforthilfe unterstützt werden können; Art. 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

7 Finanzielle Bestimmungen

Art. 25 Kostentragung 1. Vollzugskosten

Der Kanton trägt gemäss Art. 380 StGB[20] und Art. 45 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[21] die Vollzugskosten. Die betroffene Person hat sich an diesen zu beteiligen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung rechtfertigen und soweit nicht Dritte für die Kosten aufkommen. *

Die Strafvollzugsbehörde entscheidet gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB[22] und Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO über die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten sowie der Eltern von Jugendlichen an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. *

Kommunale und kantonale Instanzen erteilen der Strafvollzugsbehörde kostenlos die für die Erhebung der Kostenbeteiligung benötigten Auskünfte und gewähren ihr auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

Art. 26 2. weitere Kosten

Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die der Kanton nicht auf Grund anderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für notwendige zahnärztliche Behandlung, hat unter Vorbehalt von Abs. 2 die eingewiesene Person zu tragen.

Soweit diese Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgerichtet werden, gehen sie zu Lasten des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)[23] beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)[24].

Das Fehlen persönlicher Mittel oder einer Gutsprache des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens steht einer medizinisch indizierten oder sonstwie gebotenen Leistung nicht entgegen.

8 Rechtsschutz

Art. 27 Beschwerde

Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden.

Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbehörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 29 Auflösung des Schutzaufsichtsfonds

Der Schutzaufsichtsfonds wird per 31. Dezember 2006 aufgelöst und dessen Vermögen der Staatskasse zugewiesen.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 21. Juni 1989 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie über die Schutzaufsicht (Strafvollzugsverordnung)[25].

Art. 31 Änderung bisherigen Rechts 1. Sozialhilfeverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1)[26] wird wie folgt geändert: …

Art. 32 2. Polizeiverordnung

Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung)[27] wird wie folgt geändert: …

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

A 2006, 1736, A 2007, 5

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5
09.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 23 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
26.06.2019 01.10.2019 Art. 2 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 4 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 5 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 6 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 6a totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 7 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 8a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9b eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9c eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 10 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 11 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 11a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 12a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 5 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 16 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 20 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 21 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Titel 6 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 23 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579
29.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2, 6 eingefügt A 2021, 1786, 2311

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5
Art. 2 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 4 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 4 Abs. 2 29.09.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 1786, 2311
Art. 5 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 6 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 6 Abs. 2, 6 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 6a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 6a 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 7 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 8a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 9a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9b 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9c 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 10 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 11 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 11a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 12a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 15 Abs. 4 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 15 Abs. 5 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 16 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 18 Abs. 3 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 20 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 21 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 22 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Titel 6 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 23 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 23 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 24 Abs. 1 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 25 Abs. 1 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 25 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575