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273.4

Gesetz über das kantonale Gefängnis *

(Gefängnisgesetz, GefG)

vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen im kantonalen Gefängnis.

Art. 2 Aufgaben

Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug:

1. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
2. der Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft;
3. der Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[1];
4. des polizeilichen Gewahrsams;
5. der Freiheitsstrafen gemäss Militärstrafgesetz[2] im Rahmen der Strafvollzugsgesetzgebung[3].

Es kann administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt aufnehmen.

Art. 3 Anwendbare Bestimmungen

Der Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der Hausordnung und der Weisungen.

Vorbehalten bleiben:

1. die Art. 74–92 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[4];
2. besondere Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)[5] und des Asylgesetzes (AsylG)[6];
3. Anordnungen der Verfahrensleitung bei der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
4. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden.

2 Zuständigkeiten

Art. 4 Justiz- und Sicherheitsdirektion

Die Justiz- und Sicherheitsdirektion beaufsichtigt das kantonale Gefängnis.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. den Erlass der Hausordnung und der Weisungen über den Gefängnisbetrieb;
2. die Wahl der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes;
3. die Wahl der Seelsorgerinnen oder Seelsorger öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen.

Art. 5 Gefängnisverwaltung

Das kantonale Gefängnis wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet.

Die Gefängnisverwaltung ist zuständig für die Organisation und den Betrieb des kantonalen Gefängnisses und trifft alle Anordnungen und Verfügungen, die durch die Gesetzgebung nicht einer andern Instanz zugewiesen werden.

Sie ist insbesondere zuständig für die:

1. Sicherstellung der korrekten Behandlung, der ausreichenden Verpflegung und einer sauberen Unterkunft der Eingewiesenen;
2. Sicherstellung der ärztlichen und seelsorgerischen Betreuung der Eingewiesenen;
3. Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung;
4. administrative und betriebliche Führung des Gefängnisses;
5. Rechnungsführung nach den Weisungen der Finanzdirektion;

Sie kann im Bedarfsfall die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.

Art. 6 Sozialamt

Das Sozialamt ist zuständig für den Sozialdienst im kantonalen Gefängnis.

Art. 7 Gefängnisärztinnen, Gefängnisärzte

Den Gefängnisärztinnen oder Gefängnisärzten obliegt die Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in medizinischen Angelegenheiten.

Art. 8 Seelsorgerinnen, Seelsorger

Den Seelsorgerinnen oder Seelsorgern obliegt die regelmässige Betreuung der Eingewiesenen und die Beratung der Gefängnisverwaltung in seelsorgerischen Angelegenheiten.

3 Durchführung des Vollzugs

3.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 9 Verhaftete Personen

Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Gefängnis erforderlich sind.

Die Verfahrensleitung beziehungsweise die einweisende Instanz meldet die Vollzugsmodalitäten der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft umgehend und schriftlich der Gefängnisverwaltung.

Untersuchungshäftlinge werden in der Regel 10 Tage nach ihrem Eintritt im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung in den Gruppenvollzug verlegt. Diese kann die Verlängerung der Einzelhaft anordnen.

Die Gefängnisverwaltung sorgt dafür, dass die verhafteten Personen den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.

Art. 10 Strafgefangene

Zur Aufnahme von Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder der Anordnung des vorzeitigen Strafantrittes nach Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO[7]). *

Die Gefängnisverwaltung erstattet der Strafvollzugsbehörde auf Verlangen Bericht über das Verhalten von Strafgefangenen und bescheinigt ihr die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit.

Die Strafgefangenen werden unter Vorbehalt von Art. 78 StGB[8] in Gruppenhaft untergebracht.

Frauen und Männer, Erwachsene und Jugendliche sowie Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge sind getrennt voneinander unterzubringen.

Art. 11 Allgemeine Pflichten

Die Eingewiesenen haben sich ruhig zu verhalten und die Anweisungen von Gefängnisverwaltung und Gefängnispersonal zu befolgen.

Sie halten ihre Zellen in Ordnung und behandeln die Einrichtungen des Gefängnisses mit Sorgfalt.

3.2 Eintritt, Austritt

Art. 12 Eintritt 1. Effekten

Das Gefängnispersonal durchsucht beim Eintritt die persönlichen Gegenstände (Effekten) der Eingewiesenen. Diese können ihnen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene jederzeit abgenommen werden.

Über abgenommene Effekten, Schriften und das Bargeld wird ein detailliertes Verzeichnis erstellt, das von den Eingewiesenen durch Unterschrift bestätigt wird.

Bargeld, das die Eingewiesenen beim Eintritt mit sich tragen oder das ihnen während des Gefängnisaufenthaltes zufliesst, wird ihnen abgenommen und ihrem Konto gutgeschrieben.

Art. 13 2. Untersuchungen

Die Durchführung von Leibesvisitationen bei Eingewiesenen, die im Verdacht stehen, auf sich oder in ihrem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, richtet sich nach Art. 85 StGB[9].

Neu eintretende Eingewiesene können zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer physischen oder psychischen Untersuchung durch Fachpersonal unterzogen werden.

Art. 14 Austritt

Vor dem Austritt wird die Zelle auf allfällige Schäden kontrolliert.

Die Eingewiesenen haften für den von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schaden. Dieser kann mit dem verwalteten Bargeld verrechnet werden.

Die abgenommenen Effekten, Schriften und das Bargeld unter Vorbehalt von Abs. 2 sind gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen.

3.3 Gefängnisaufenthalt

3.3.1 Allgemein

Art. 15 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Für Eingewiesene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen besteht, kann die Gefängnisverwaltung im Einvernehmen mit der einweisenden Instanz besondere Sicherheitsmassnahmen treffen.

Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu befürchten ist;
2. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien;
3. die Unterbringung in einer zweckdienlichen Zelle.

Die Sicherheitsmassnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfallen ist.

Art. 16 Zelleneinrichtung

Die Eingewiesenen dürfen ihre Zellen in angemessener Weise mit persönlichen Gegenständen einrichten.

Ordnung und Sicherheit müssen gewährleistet bleiben.

3.3.2 Kleider, Effekten, Verpflegung, Genussmittel

Art. 17 Kleider, Effekten

Die Eingewiesenen tragen ihre eigenen Kleider.

Die Hausordnung bestimmt, inwieweit die Eingewiesenen weitere persönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen dürfen.

Art. 18 Verpflegung

Die Eingewiesenen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung der Glaubenszugehörigkeit soweit als möglich Rechnung getragen wird.

Diätkost sowie andere spezielle oder zusätzliche Verpflegung wird nur auf gefängnisärztliche Anordnung abgegeben.

Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist Untersuchungshäftlingen vorbehalten, sofern die Gefängnisverwaltung dem zustimmt und sie für die damit verbundenen Mehrkosten aufkommen.

Art. 19 Genussmittel

Ein Anspruch auf Konsum alkoholischer Getränke besteht nicht.

Das Rauchen ist an den dafür vorgesehenen Örtlichkeiten gestattet.

3.3.3 Gesundheits- und Krankenpflege

Art. 20 Bewegung im Freien

Die Eingewiesenen, die nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeiten, haben in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien (Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben Stunde.

Art. 21 Körperpflege

Die Eingewiesenen sind zur regelmässigen Körperpflege verpflichtet.

Art. 22 Ärztliche Betreuung 1. Allgemein

Die ärztliche Betreuung ist gewährleistet und wird grundsätzlich durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt sichergestellt.

Die Eingewiesenen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können ihre ärztliche Betreuung durch ihre Hausärztin beziehungsweise ihren Hausarzt besorgen lassen.

Art. 23 2. Behandlungen

Spezialärztliche Behandlungen bedürfen der Anordnung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt.

Spezial- und zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind.

Eingewiesene, die wegen physischen oder psychischen Leiden einer klinischen Behandlung bedürfen, werden nach Möglichkeit und Notwendigkeit in ein Spital mit Sicherheitsabteilung oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei verhafteten Personen ist vorgängig die Verfahrensleitung zu benachrichtigen.

Art. 24 3. Abgabe von Arzneimitteln, Behandlungskosten

Arzneimittel werden unter dem Vorbehalt der Abgabe nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel durch das Gefängnispersonal nur auf ärztliche Anordnung abgegeben.

Die Behandlungskosten werden dem Eingewiesenen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet. Ist dies nicht möglich, gehen die Kosten zu Lasten der einweisenden Instanz.

Art. 25 Therapie

Therapeutische Behandlungen sind durch Fachpersonen zu ermöglichen, soweit sich solche durch die Abklärungen während der Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist.

Sie sind auf das Vollzugsziel auszurichten und haben auf die Bedürfnisse des Eingewiesenen sowie die Gegebenheiten des Gefängnisses Rücksicht zu nehmen und die Bemühungen der Vollzugsorgane nachhaltig zu unterstützen.

3.3.4 Arbeit, Versicherungen

Art. 26 Arbeit

Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich ihren Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und ihren Neigungen sowie dem Arbeitsangebot zu entsprechen.

Sie können im Falle der Bewährung mit ihrer Zustimmung ausserhalb der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden.

Die Eingewiesenen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tatsächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungshaft darf der Haftzweck nicht beeinträchtigt werden.

Art. 27 Versicherungen

Der Kanton versichert die Eingewiesenen angemessen gegen Unfall und Invalidität.

3.3.5 Verkehr mit der Aussenwelt

Art. 28 Briefverkehr 1. Im Allgemeinen

Die Eingewiesenen haben das Recht, Briefe abzusenden und zu empfangen.

Die aus- und eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch:

1. die Gefängnisverwaltung;
2. die Verfahrensleitung bei verhafteten Personen, sofern sie die Kontrolle nicht der Gefängnisverwaltung übertragen hat.

Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; die Eingewiesenen sind zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu ihren Akten gelegt wird.

Art. 29 2. Im Besonderen

Die Gefängnisverwaltung kann den freien Briefverkehr mit Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben gestatten. *

Der Briefverkehr mit der Strafverteidigung und den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden. Art. 235 StPO[10] bleibt vorbehalten. *

Art. 30 Telefongespräche

Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung das Telefon benützen.

Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet.

Art. 31 Pakete

Die Eingewiesenen dürfen in beschränktem Umfang Pakete empfangen.

Die Pakete werden vor der Aushändigung durch die zuständige Instanz gemäss Art. 28 Abs. 2 kontrolliert.

Art. 32 Besuche 1. Grundsatz, Bewilligungspflicht

Die Eingewiesenen dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmässig Besuche empfangen.

Die Besuche bedürfen einer Bewilligung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung bei Untersuchungshäftlingen.

Art. 33 2. Gesuche, Bewilligung

Die Gesuche sind der Gefängnisverwaltung frühzeitig einzureichen.

Sie werden bewilligt, wenn der Besuch weder die Anstaltsordnung noch den Untersuchungszweck gefährdet.

Art. 34 3. Zeitpunkt, Dauer

Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Besuchszeit erlaubt.

Sie dauern in der Regel nicht länger als 60 Minuten.

Art. 35 4. Durchführung a) Im Allgemeinen

Die Besucherinnen oder Besucher haben sich über ihre Identität auszuweisen.

Eine Besuchsbewilligung kann aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherin oder der Besucher einer Durchsuchung der Kleider und Effekten unterzieht.

Besucherinnen und Besucher dürfen den Eingewiesenen weder direkt etwas übergeben noch etwas von diesen entgegennehmen. Die Unterhaltung darf sich nicht auf ein hängiges Strafverfahren beziehen.

Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

Art. 36 b) Im Besonderen

Die Gefängnisverwaltung kann Geistlichen, Ärztinnen oder Ärzten, Anwältinnen oder Anwälten, Urkundspersonen, Beiständinnen und Beiständen, Vormundinnen und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben innerhalb der Anstaltsordnung den freien Verkehr mit den Eingewiesenen gestatten. *

Der Kontakt mit der Strafverteidigung ist zu gestatten. Ihre Besuche dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der Gefängnisverwaltung beziehungsweise der Verfahrensleitung eingeschränkt werden.

3.3.6 Lesestoff, elektronische Geräte, Freizeit, Wareneinkauf

Art. 37 Lesestoff

Die Eingewiesenen können:

1. auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren;
2. die Gefängnisbibliothek unentgeltlich benützen;
3. in beschränkter Anzahl eigene Bücher und Zeitschriften ins Gefängnis mitnehmen.

Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht eingeschränkt werden kann.

Art. 38 Elektronische Geräte

Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radio- oder Fernsehapparates gestattet. Anfallende Gebühren gehen zu ihren Lasten.

Über die Benützung von Aufnahme- und Wiedergabegeräten sowie weiterer elektronischer Geräte entscheidet die Gefängnisverwaltung.

Bei Untersuchungshäftlingen kann die Verfahrensleitung den Gebrauch solcher Geräte einschränken oder verbieten.

Art. 39 Freizeit

Die Eingewiesen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten.

Das Gefängnis stellt nötige Räume und Einrichtungen zur Verfügung.

Die Kosten für das Freizeitmaterial tragen die Eingewiesenen.

Art. 40 Wareneinkauf

Für die Eingewiesenen besteht in der Regel einmal wöchentlich die Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungsweise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Gefängnisverwaltung bestellt werden können.

3.3.7 Betreuung

Art. 41 Lebenshilfe

Den Eingewiesenen stehen für die Beratung im Zusammenhang mit persönlichen, wirtschaftlichen sowie seelsorgerischen Problemen die Bewährungshilfe und die Seelsorge des Gefängnisses zur Verfügung.

Die Gefängnisverwaltung kann zu diesem Zwecke auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.

Art. 42 Seelsorge

Die Seelsorge ist im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet.

Die Gefängnisverwaltung entscheidet über die Zulassung von Seelsorgerinnen oder Seelsorgern nicht öffentlichrechtlich anerkannter Glaubensgemeinschaften.

Seelsorgerinnen und Seelsorger dürfen weder Informationen noch Gegenstände zwischen den Eingewiesenen und Dritten vermitteln.

4 Disziplinarrecht

Art. 43 Disziplin

Die Eingewiesen haben sich korrekt zu verhalten, die Vorschriften dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse sowie die Anordnungen der Gefängnisverwaltung und des Gefängnispersonals zu befolgen.

Art. 44 Disziplinartatbestände

Disziplinartatbestände sind:

1. Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
2. Störung des Arbeitsbetriebes oder Arbeitsverweigerung;
3. mutwillige Sachbeschädigungen;
4. Ungehorsam oder Beschimpfungen gegenüber den Gefängnisorganen;
5. Drohungen oder Tätlichkeiten gegen Gefängnisorgane oder andere Eingewiesene;
6. unerlaubte Kontaktaufnahme mit anderen Eingewiesenen oder Personen ausserhalb des Gefängnisses;
7. hartnäckiges Vortäuschen von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von Gesundheitsschäden;
8. Urlaubsmissbrauch;
9. verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
10. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle;
11. Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinartatbeständen anderer Eingewiesener gemäss Ziff. 1–10.

Für Anstiftung und Gehilfenschaft finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches[11] Anwendung.

Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 45 Disziplinarsanktionen 1. Allgemeines

Disziplinarische Sanktionen sind:

1. der Verweis;
2. der Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis höchstens 60 Tage;
3. Arrest bis höchstens 14 Tage;
4. Busse bis Fr. 1'000.–.

Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist keine Disziplinarmassnahme, sondern eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte Massnahme.

Art. 46 2. Arrest

Die Arrestdauer kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist oder andere wichtige Gründe wie Gesundheit dies erfordern.

Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen.

Anstelle des Arrests kann als mildere Sanktion die Einschliessung in der Einzelzelle verfügt werden.

Während des Arrests bleiben die Eingewiesenen von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen und Einkauf ausgeschlossen. Sie dürfen insbesondere nicht rauchen und erhalten weder Besuch noch Urlaub. Sie erhalten weder Lesestoff noch elektronische Geräte und dürfen weder Briefe schreiben noch empfangen.

Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung.

Art. 47 3. bedingter Vollzug

Disziplinarsanktionen können, wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden.

Bewähren sich Eingewiesene während der Probezeit nicht und begehen sie neue Disziplinarverstösse, ist die bedingt verhängte Disziplinarsanktion zu vollziehen.

Art. 48 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt drei Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange die Eingewiesenen anstaltsabwesend sind. Nach Ablauf eines Jahres tritt die absolute Verjährung ein.

Die Vollstreckung einer Disziplinarsanktion verjährt drei Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.

Art. 49 Zuständigkeit

Zuständig für die Verfügung von Disziplinarsanktionen ist:

1. die zuständige Direktion, soweit sich Disziplinarverstösse gegen die Gefängnisverwaltung richteten;
2. die Gefängnisverwaltung in allen übrigen Fällen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sind Disziplinarsanktionen nach vorgängiger Absprache mit der Verfahrensleitung anzuordnen.

Art. 50 Disziplinarverfahren

Die Gefängnisverwaltung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.

Soweit sie für die Verfügung der Disziplinarsanktion nicht zuständig ist, unterbreitet die Gefängnisverwaltung die Akten zusammen mit ihrem Antrag der zuständigen Instanz.

Art. 51 * Rechtsschutz

Gegen Disziplinarverfügungen der Gefängnisverwaltung kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde bei der Direktion erhoben werden.

Gegen Disziplinarverfügungen der Direktion kann binnen fünf Tagen nach deren Empfang Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Gegen Entscheide der Rechtsmittelinstanzen kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

5 Rechtsmittel- und Schlussbestimmungen

Art. 52 Beschwerde

Gegen Anordnungen der Gefängnisorgane und ihr Verhalten kann binnen fünf Tagen Beschwerde bei der zuständigen Direktion erhoben werden.

Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der zuständigen Direktion kann binnen fünf Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 53 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 54 Änderung der Ausländerkontrollverordnung

Die Einführungsverordnung vom 25. September 1996 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Ausländerkontrollverordnung)[12] wird wie folgt geändert: ...

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 20. September 1989 über das kantonale Gefängnis[13].

Art. 56 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.

Egress

A 2006, 1745, A 2007, 5

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 36 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1745, A 2007, 5
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 10 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 29 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 29 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 36 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 51 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338