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311.1

Gesetz über das Bildungswesen *

(Bildungsgesetz, BiG)

vom 17.04.2002 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 und in Ausführung von Art. 14–20 und 24 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Bildungswesen vermittelt jungen Menschen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anlagen, Eignungen und Interessen.

Die öffentlichen Schulen orientieren sich bei der Erziehung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.

Sie fördern die Entwicklung zur eigenständigen, verantwortungsbewussten und toleranten Persönlichkeit. Sie unterstützen die jungen Menschen beim Erwerb der Grundlagen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit. *

Art. 2 Diskriminierungsverbot

Die öffentlichen Schulen sind politisch neutral. Sie wahren die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nehmen auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördern Schülerinnen und Schüler gleichermassen.

Schülerinnen und Schüler dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Konfession benachteiligt oder grundsätzlich getrennt unterrichtet werden.

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1. Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion;
2. Gemeinde: Schulgemeinde;
3. Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die Erziehungsberechtigung zusteht.

Art. 4 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

Das Bildungswesen wird nach Möglichkeit mit dem der anderen Kantone der Region und der Schweiz koordiniert. Zu diesem Zweck arbeitet der Kanton in regionalen und schweizerischen Konferenzen mit.

Der Kanton kann sich an regionalen und schweizerischen Projekten der Koordination des Bildungswesens beteiligen.

Er kann sich an der Führung einer regionalen Stelle für Bildungsplanung und Schulentwicklung beteiligen. Für den Abschluss einer entsprechenden Trägerschaftsvereinbarung ist der Regierungsrat zuständig; er ist dabei nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.

Art. 5 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Private und öffentliche Ausbildungsinstitutionen, welche gestützt auf öffentliches Recht eine Anerkennung ihrer Abschlüsse im nachobligatorischen Bereich anstreben, bedürfen einer Betriebsbewilligung durch den Regierungsrat und stehen unter der Aufsicht der Direktion.

Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, sofern die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für einen geregelten Ausbildungsbetrieb erfüllt sind. Sie kann befristet erteilt werden und bei Nichterfüllen der Voraussetzungen entzogen werden.

Für die Genehmigung der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen und die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse ist der Regierungsrat zuständig, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorsieht.

Art. 6 Datenerhebung

Die Direktion erhebt die für die Planung und Führung des Bildungswesens notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz[1] erfasst werden.

Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.

Art. 7 Schulversuche

Der Regierungsrat kann im Interesse der Weiterentwicklung des Bildungswesens Schulversuche bewilligen oder anordnen.

Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden, sofern die Kernleistung des Bildungsangebots gewährleistet bleibt. Die Versuche werden befristet und ausgewertet.

Art. 8 Schuljahr und Ferienregelung

Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien.

Die Direktion legt den Schuljahresbeginn und die Ferien für die öffentlichen Schulen fest.

Die Ferienregelung ist nach Möglichkeit mit den benachbarten Kantonen zu koordinieren.

Art. 9 Finanzielle Beiträge Dritter

Finanzielle Beiträge Dritter an bauliche Massnahmen, Einrichtungen oder den Schulbetrieb sind zulässig, soweit diese keinerlei Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können.

Die Zielsetzungen der unterstützenden Person dürfen dem Zweck des Bildungsauftrages nicht widersprechen.

2 Gliederung des Bildungswesens

Art. 10 Volksschule

Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die Sonderschulung.

Die Führung und Organisation der Volksschule richtet sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der Volksschulgesetzgebung[2].

Art. 12 Mittelschule

Ausbildung und Betrieb der kantonalen Mittelschule richten sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der Mittelschulgesetzgebung[3].

Art. 13 Berufliche Grundausbildung

Die berufliche Grundausbildung richtet sich in Ergänzung zu diesem Gesetz nach der eidgenössischen[4] und der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung[5].

Art. 14 Tertiäre Bildung

Die Tertiärstufe besteht aus den Universitäten, den Fachhochschulen und den höheren berufsbildenden Schulen gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung.

Art. 15 Jugendarbeit

In Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen, den Landeskirchen und den interessierten Fachstellen hilft der Kanton mit, die Entwicklung der Jugendlichen in den Gemeinden und im Kanton zu fördern, insbesondere durch die Leistung von Beiträgen an die Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleiterinnen und ‑leitern.

Art. 16 Erwachsenenbildung

Der Kanton fördert und unterstützt die Erwachsenenbildung. Diese umfasst die persönliche, soziale, kulturelle und berufliche Weiterbildung.

Er gewährt hierfür Beiträge an Veranstaltungen sowie an die Aus- und Weiterbildung von Kursleiterinnen und ‑leitern der Erwachsenenbildung, sofern diese von gemeinnützigen Institutionen durchgeführt und durch die Veranstaltungen keine Gewinne erzielt werden.

Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Erwachsenenbildung.

Die kantonalen Schulen und die Gemeindeschulen können Weiterbildungsveranstaltungen für Erwachsene anbieten. Die Schulleitung legt die Höhe der Kursbeiträge fest.

3 Ausserkantonale Ausbildungsinstitutionen

Art. 17 Grundsatz

Zur Sicherstellung des Zugangs zu ausserkantonalen Ausbildungsinstitutionen kann der Kanton interkantonalen Vereinbarungen beitreten sowie mit öffentlichen und privaten Schulen Verträge abschliessen. Er kann sich im Rahmen von interkantonalen Verträgen an der Trägerschaft von Ausbildungsinstitutionen beteiligen.

In den interkantonalen Verträgen sind insbesondere festzulegen:

1. die Aufnahmebedingungen für Schülerinnen und Schüler aus Nidwalden;
2. die Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Schulen.

Sofern in den interkantonalen Verträgen keine andere Regelung getroffen wird, entrichtet der Kanton für jene Schülerinnen und Schüler Beiträge, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Nidwalden haben.

Im Rahmen dieser Abkommen wird angestrebt, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons den Zugang insbesondere zu Ausbildungen zu ermöglichen, deren Abschlüsse vom Bund oder im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[6] anerkannt sind.

Art. 18 Zuständigkeiten

Der Landrat beschliesst den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen; er ist zuständig für die Genehmigung der Verträge mit öffentlichen und privaten Schulen.

Der Regierungsrat ist zuständig für:

1. den Abschluss von Verträgen mit öffentlichen und privaten Schulen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat;
2. die Vereinbarung von Änderungen der in interkantonalen Vereinbarungen und Verträgen enthaltenen Beiträge an die Betriebskosten;
3. den Abschluss von Anpassungen im Schul- und Ausbildungsverzeichnis von interkantonalen Vereinbarungen, die als Rahmenvereinbarung für mehrere Schulen gelten;
4. den Beschluss über die Leistung von Betriebskostenbeiträgen an Schulen zur Ermöglichung des Schulbesuchs von einzelnen Schülerinnen und Schülern.

Betriebskostenbeiträge gemäss Abs. 2 Ziff. 4 werden nur entrichtet, wenn die Ausbildungsabschlüsse der betreffenden Schule anerkannt sind.

Der Direktion obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der interkantonalen Vereinbarungen und Verträge sowie die Kontrolle der in Rechnung gestellten Beiträge.

4 Lehrpersonal

Art. 19 Grundsatz

Den Unterricht an öffentlichen Schulen erteilen Hauptlehrerinnen und Hauptlehrer, ständige Lehrbeauftragte sowie Lehrbeauftragte.

Das Arbeitsverhältnis richtet sich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes nach der kantonalen Personalgesetzgebung[7].

Hauptlehrerinnen und ‑lehrer sind mit unbefristetem Vertrag angestellte Lehrpersonen mit einem vertraglich vereinbarten festen Pensum von mindestens 50 Prozent.

Ständige Lehrbeauftragte erfüllen einen regelmässigen Lehrauftrag in einem Teilpensum. Sie werden mit unbefristetem Vertrag und einem vertraglich vereinbarten Mindestpensum angestellt.

Lehrbeauftragte erfüllen einen befristeten Lehrauftrag im Teil- oder Vollpensum. Sie werden mit befristetem Vertrag angestellt.

Art. 21 Anforderungen an Lehrpersonen

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages verfügt jede Lehrperson über die nötige Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz.

Sie besitzt einen Ausbildungsabschluss, der gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[8] anerkannt ist. Der Regierungsrat kann die Ausbildungsabschlüsse weiterer Ausbildungsinstitutionen anerkennen.

Die Direktion kann einen Lehrfähigkeitsausweis erteilen auch wenn kein anerkanntes Lehrdiplom vorliegt, jedoch der Nachweis gleichwertiger Ausbildung oder langjähriger Schulerfahrung erbracht wird.

Die Direktion kann einer Lehrperson die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule im Kanton verbieten, sofern schwerwiegende und begründete Zweifel bestehen, ob die Lehrperson über die Kompetenzen gemäss Abs. 1 verfügt.

Art. 22 Beruflicher Auftrag und Unterrichtsverpflichtung

Die Lehrerinnen und Lehrer tragen im Rahmen des Auftrags der Schule die Verantwortung für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler und ergänzen die elterliche Erziehung.

Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten:

1. zu unterrichten und erziehen;
2. den Unterricht zu planen, vorzubereiten, zu organisieren und auszuwerten;
3. mit Eltern, anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Behörden zusammenzuarbeiten;
4. bei der Gestaltung und Organisation des Schullebens und der Schulentwicklung mitzuwirken;
5. sich weiterzubilden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des beruflichen Auftrags und die Unterrichtsverpflichtung in einer Vollzugsverordnung.

Art. 23 Entlöhnung 1. Gemeindeschulen

Die Entlöhnung wird in einer unter den Gemeinden abzuschliessenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.

Die Gemeinden können die Vollmacht zum Abschluss dieser Vereinbarung in einem Reglement an den Schulrat oder an die Schulkommission delegieren. *

In dieser Vereinbarung können der Schulpräsidentenkonferenz Entscheidungskompetenzen für Vollzugsaufgaben übertragen werden.

Hat die Mehrheit der Gemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zugestimmt, kann sie der Regierungsrat für alle Gemeinden verbindlich erklären. Der Regierungsrat kann die Genehmigung verweigern, wenn die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder nicht angemessen erscheint.

Art. 24 2. kantonale Schulen

Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung an kantonalen Schulen in einer Vollzugsverordnung.

Art. 25 Gesamtarbeitsvertrag

Der Kanton und die Schulgemeinden können mit den mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen einen Gesamtarbeitsvertrag für alle kantonalen Schulen und alle Gemeindeschulen im Sinne von Art. 85 des Personalgesetzes[9] abschliessen.

Dieser bedarf der Zustimmung des Regierungsrats und der Mehrheit der Schulgemeinden. Art. 23 Abs. 2–4 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 26 Weiterbildung

Lehrpersonen sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden.

Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Weiterbildungsangebot. Er arbeitet hierfür mit anderen Kantonen, geeigneten Institutionen und den Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen zusammen.

Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung insbesondere die minimale Weiterbildungsverpflichtung der Lehrpersonen, die Organisation des Weiterbildungsangebots, sowie die Aufteilung der Finanzierung zwischen Kanton, Arbeitgeber und Lehrpersonen.

Die Schulleitung kann Lehrpersonen zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichten.

Die Direktion kann bestimmte Weiterbildungsveranstaltungen für alle oder einen Teil der Lehrpersonen obligatorisch erklären.

Art. 27 Mitwirkung

Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.

Zwischen der Direktion und der Lehrerschaft finden regelmässige Gespräche statt. Bei der Besetzung von kantonalen Kommissionen ist auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft zu achten.

Die Mitwirkung wird durch die Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen ausgeübt. Der Regierungsrat bezeichnet die mitwirkungsberechtigten Organisationen. Diese müssen statutarisch und tatsächlich die Interessen der gesamten Lehrerschaft wahren und wesentliche Teile der Lehrerschaft vertreten.

Die mitwirkungsberechtigten Organisationen können für Gemeinleistungen, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, vom Kanton finanziell unterstützt werden.

5 Organisation

Art. 28 Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über das Bildungswesen.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 5;
2. die Bewilligung oder Anordnung von Schulversuchen gemäss Art. 7;
3. die Genehmigung der Entlöhnungsvereinbarung der Gemeinden gemäss Art. 23 oder des Gesamtarbeitsvertrags gemäss Art. 25;
4. die Bezeichnung der mitwirkungsberechtigten Lehrerinnen- und Lehrerorganisationen gemäss Art. 27.

Art. 29 Direktion

Die Direktion vollzieht jene kantonalen Aufgaben des Bildungswesens, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen sind.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen Konferenzen;
2. die Weiterentwicklung des Bildungssystems und die Anpassung an die aktuellen Erfordernisse;
3. die Aufsicht über private und öffentliche Bildungsinstitutionen gemäss Art. 5;
4. die Ferienregelung gemäss Art. 8;
5. die Erteilung von Lehrfähigkeitsausweisen gemäss Art. 21;
6. die Bestimmung von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Art. 26.

Art. 30 Bildungskommission

Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Bildungskommission.

Die Bildungskommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern mit Vertreterinnen und Vertretern aus der Wirtschaft, den Schulbehörden, den Eltern und Fachpersonen aus der Unterrichtspraxis; die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.

Sie hat folgende beratende Aufgaben:

1. Förderung des Bildungswesens;
2. Koordination zwischen den Bildungsbereichen;
3. Beratung des Regierungsrates und der zuständigen Direktion in wesentlichen bildungspolitischen Fragen.

Das Sekretariat wird von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Direktion geführt.

6 Rechtsschutz

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:

1. *
2. das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen in Ergänzung zur kantonalen Personalgesetzgebung gemäss Art. 22 und 24;
3. die Weiterbildung für Lehrpersonen gemäss Art. 26.

Art. 34 Übergangsbestimmung zur Weiterbildungsschule

Die Weiterbildungsschule wird auf den 1. August 2004 in die Zuständigkeit des Kantons überführt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Weiterbildungsschule als regionale Gemeindeschule gemäss Art. 52a des Gesetzes vom 30. April 1972 über das Bildungswesen[10] geführt.

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts 1. Berufsbildungsverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[11] wird wie folgt geändert: …

Art. 36 2. Mittelschulgesetz

Das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule[12] wird wie folgt geändert: …

Art. 37 3. Mittelschulverordnung

Die Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung)[13] wird wie folgt geändert: …

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. das Gesetz vom 30. April 1972 über das Bildungswesen[14];
2. das Gesetz vom 28. April 1996 über die Förderung der Ausbildung[15];
3. das Gesetz vom 27. April 1980 über Hochschulbeiträge[16];
4. Art. 3 a des Einführungsgesetzes vom 26. April 1981 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz)[17];
5. die Paragrafen 14, 20 und 26 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung[18].

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz)[19] auf den 1. August 2002 in Kraft.

Egress

A 2002, 583, 1178

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 583, 1178
23.01.2008 01.01.2008 Art. 11 aufgehoben A 2008, 165, 694
27.05.2009 01.08.2009 Art. 31 Abs. 1 aufgehoben A 2009, 939, 1524
27.05.2009 01.08.2009 Art. 32 Abs. 2 aufgehoben A 2009, 939, 1524
27.05.2009 01.08.2009 Art. 33 Abs. 2, 1. aufgehoben A 2009, 939, 1524
14.12.2011 01.01.2013 Erlasstitel geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 1 Abs. 3 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 32 aufgehoben A 2015, 881, 1338
23.10.2024 01.01.2026 Art. 20 aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 23 Abs. 2 geändert 2025-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.2002 01.08.2002 Erstfassung A 2002, 583, 1178
Erlasstitel 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 1 Abs. 3 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 11 23.01.2008 01.01.2008 aufgehoben A 2008, 165, 694
Art. 20 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 23 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 31 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 31 Abs. 1 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524
Art. 32 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 32 Abs. 2 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524
Art. 33 Abs. 2, 1. 27.05.2009 01.08.2009 aufgehoben A 2009, 939, 1524