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311.12

Vollzugsverordnung zu den Zeugnissen im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020

(Corona-Zeugnisverordnung, CZeugV)

vom 30.04.2020 (Stand 11.05.2020)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)[1] sowie Art. 23 und 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Ausstellen der Zeugnisse, für die es aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus teilweise an Leistungsbeurteilungen mangelt.

Sie gilt für:

1. die Zeugnisse der Mittelschule und Berufsschule des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 und alle damit zusammenhängenden Entscheide zu Promotionen und Übertritten;
2. die Maturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020;
3. die Berufsmaturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020.

Art. 2 Mittelschule 1. Zeugnisnoten

Am Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 werden Zeugnisnoten vergeben.

Die Zeugnisnoten im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 setzen sich aus mindestens zwei Einzelnoten je Unterrichtsbereich zusammen.

Falls in einem Unterrichtsbereich im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 weniger als zwei Einzelnoten erhoben werden können, wird in diesem Unterrichtsbereich die Zeugnisnote des 1. Semesters des Schuljahres 2019/2020 für das 2. Semester übernommen.

Art. 3 2. Promotion

Am Ende des Schuljahres 2019/2020 werden die Promotionsentscheide ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisorische Promotion beziehungsweise die Repetition oder den Ausschluss wird Ende des Schuljahres 2019/2020 nicht gefällt.

Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt.

Art. 4 3. Maturität

Es finden in allen Prüfungsfächern gemäss § 8 der Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung (Kantonale Maturitätsverordnung)[3] ausschliesslich schriftliche Maturitätsprüfungen statt.

In diesen Prüfungsfächern werden die Maturitätsnoten zu zwei Dritteln aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und zu einem Drittel aufgrund der Leistungen an der Maturitätsprüfung gesetzt.

Für die Erteilung der Maturität und die Bewertung gelten im Weiteren die Vorgaben gemäss der Kantonalen Maturitätsverordnung.

Art. 5 Berufsfachschule[4] 1. Noten, Zeugnisse a) Abschlussklassen

Für Abschlussklassen werden die Einzelnoten des 2. Semesters nicht zur Berechnung der Erfahrungsnoten für das Qualifikationsverfahren beigezogen.

Auf das Ausstellen von Zeugnissen für das 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 wird verzichtet.

Art. 6 b) Nicht-Abschlussklassen

Am Ende des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 werden Zeugnisnoten vergeben.

Die Zeugnisnoten des 2. Semester des Schuljahres 2019/20 setzen sich aus mindestens zwei Einzelnoten je Unterrichtsbereich zusammen.

Falls in einem Unterrichtsbereich im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 weniger als zwei Einzelnoten erhoben werden können oder die Zeugnisnote des 2. Semesters schlechter ist als diejenige des 1. Semesters des Schuljahres 2019/2020 wird letztere für das 2. Semester übernommen.

Art. 7 2. Promotion

Für lernende Personen im Beruf Kauffrau EFZ/Kaufmann EFZ erweiterte Grundbildung sowie in lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen werden die Promotionsentscheide am Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesetzt. Ein Entscheid über die definitive oder provisorische Promotion beziehungsweise den Wechsel in die Basis-Grundbildung wird nicht gefällt.

Bei künftigen Promotionsentscheiden wird der ausgesetzte Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt und ausschliesslich auf ordnungsgemäss erstellte Promotionsentscheide abgestellt.

Art. 8 3. Berufsmaturität

Es finden in allen Prüfungsfächern gemäss Art. 21 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[5] weder schriftliche noch mündliche Maturitätsprüfungen statt.

Für die Bewertung und die Erteilung der Berufsmaturität fliessen je Unterrichtsbereich die bis Ende des 1. Semesters 2019/2020 erzielten Semesterzeugnisnoten in die Gesamtbeurteilung ein.

Allfällige eidgenössische Vorgaben gehen dieser Regelung vor.

Art. 9 Inkrafttreten, Aufhebung

Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.

Der Regierungsrat hebt die Verordnung auf, sobald keine Promotions- oder Übertrittsentscheide mehr von den Zeugnissen des Schuljahres 2019/2020 abhängig sind.

Egress

A 2020, 879

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.2020 11.05.2020 Erlass Erstfassung A 2020, 879

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.04.2020 11.05.2020 Erstfassung A 2020, 879