Diese Verordnung regelt das Ausstellen der Zeugnisse, für die es aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus teilweise an Leistungsbeurteilungen mangelt.
Sie gilt für:
| 1. | die Zeugnisse der Mittelschule und Berufsschule des 2. Semesters des Schuljahres 2019/2020 und alle damit zusammenhängenden Entscheide zu Promotionen und Übertritten; | ||
| 2. | die Maturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020; | ||
| 3. | die Berufsmaturitätsprüfung im 2. Semester des Schuljahres 2019/2020. | ||