Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).
Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.
311.21
gibt sich, gestützt auf Art. 6 des Konkordats über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970[1] und in Anwendung der Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz vom 17. November 1994,
in der Absicht mit den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Bildungsregion Zentralschweiz zu bilden, die einzelnen Partnerkantone bei der Erfüllung ihres Bildungsauftrages zu unterstützen, die Zusammenarbeit unter den Kantonen zu fördern und die regionale Identität zu stärken,
Die für die Bildung zuständigen Mitglieder der Kantonsregierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug bilden die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ).
Die BKZ hat ihren Sitz in Luzern.
Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.
Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen werden.
Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schulkoordination berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.
Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in der deutschsprachigen Schweiz. *
Die Organe der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sind:
Die Plenarversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der BKZ.
Die Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus. Sie können sich ausnahmsweise vertreten oder begleiten lassen. Vertreterinnen und Vertreter sind stimmberechtigt.
Der Regionalsekretär nimmt an den Plenarversammlungen mit beratender Stimme teil.
Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.
Sie ist namentlich zuständig für:
Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der BKZ.
Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von Abstimmungen gilt das einfache Mehr.
Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten Kantone.
Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 e (Empfehlungen) und f (Vereinbarungen) bedürfen der Zustimmung von fünf Mitgliedern.
Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.
Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der DSKZ steuert sie / er die Abläufe und legt die Tagesordnung.
In einer Geschäftsordnung regelt die Plenarversammlung
Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär überwacht die Abwicklung der Geschäfte und koordiniert die Tätigkeit der Organe und der Gremien. Sie / er überwacht im Auftrag der BKZ die Tätigkeiten der Geschäftsstelle. Sie / er unterstützt die BKZ in der Weiterentwicklung des Bildungswesens und in der Bearbeitung pädagogischer Fragen. *
Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist der Präsidentin / dem Präsidenten der BKZ unterstellt.
Die Regionalsekretärin / der Regionalsekretär ist Informationsbeauftragter der BKZ.
Sie / er arbeitet mit den Organen der EDK zusammen.
Die Plenarversammlung kann der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär weitere Aufgaben übertragen.
Die BKZ führt eine Geschäftsstelle. *
Die Geschäftsstelle erledigt insbesondere folgenden Aufgaben: *
| 1. | die Geschäftsführung der Organe der BKZ; | ||
| 2. | die Erarbeitung und Aufbereitung von Planungs- und Entscheidungsgrundlagen, soweit diese Arbeiten nicht an Dritte vergeben werden können; | ||
| 3. | Information und Öffentlichkeitsarbeit; | ||
| 4. | die Administration der regionalen Schulabkommen; | ||
| 5. | die Führung des Rechnungswesens BKZ; | ||
| 6. | die Führung des Archivs; | ||
Die Geschäftsstelle unterstützt die DSKZ und die Bereichskonferenzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie / er untersteht den Weisungen der Regionalsekretärin / des Regionalsekretärs. *
Die Konferenz der Departementssekretäre (DSKZ) setzt sich zusammen aus den Departementssekretärinnen und ‑sekretären der für die Bildung zuständigen Departemente der BKZ-Kantone. Für einzelne Sachfragen können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Departementen der Regionskantone mit beratender Stimme beigezogen werden. *
Sie konstituiert sich selbst.
Die DSKZ bearbeitet alle ihr von der Plenarversammlung übertragenen Aufgaben; insbesondere bereitet sie die Geschäfte der Plenarversammlung vor, stellt Antrag an die Plenarversammlung oder nimmt zu Anträgen der Bereichskonferenzen Stellung.
Die Plenarversammlung kann der DSKZ Geschäfte zur abschliessenden Erledigung übertragen.
Zur Koordination von Fachbereichen und zur Förderung der operativen Zusammenarbeit in diesen Fachbereichen setzt die Plenarversammlung Bereichskonferenzen ein. Bereichskonferenzen setzen sich in der Regel zusammen aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Fachbereiche zuständigen Ämtern der Regionskantone.
Ziele, Aufgaben, Kompetenzen und Organisation einer Bereichskonferenz werden durch die Plenarversammlung in einem Mandat geregelt.
Die Bereichskonferenzen sind der Plenarversammlung direkt verantwortlich und können ihr direkt Antrag stellen.
Zur Bearbeitung von Sachfragen können Sachbearbeiterkonferenzen beigezogen oder Arbeitsgruppen ad hoc gebildet werden.
Diese bearbeiten ihre Sachgebiete gemäss dem vom zuständigen Organ festgelegten Mandat und erstatten der DSKZ oder der für sie zuständigen Bereichskonferenz zuhanden der Plenarversammlung Bericht.
Bereichskonferenzen, Sachbearbeiterkonferenzen und Arbeitsgruppen sind verpflichtet, der Plenarversammlung, den einzelnen Bildungsdirektorinnen und ‑direktoren, der Regionalsekretärin / dem Regionalsekretär und der DSKZ Auskunft zu erteilen. *
Über Auskünfte gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit beschliesst die Plenarversammlung oder per Delegation die DSKZ.
Die Aufgaben- und Finanzplanung ist das mittelfristige Planungsinstrument der BKZ mit einem Planungshorizont von drei bis vier Jahren.
In der Aufgaben- und Finanzplanung werden die Ziele, Aufgaben und Projekte der regionalen Zusammenarbeit im Bildungswesen ausgewiesen und mit einer mehrjährigen Finanzplanung verbunden.
Die Aufgaben- und Finanzplanung wird jährlich nachgeführt.
Gestützt auf die Aufgaben- und Finanzplanung beschliesst die BKZ den jährlichen Voranschlag.
Die Geschäftsstelle führt eine Kosten- und Leistungsrechnung.
Der Personalaufwand für den Regionalsekretär bzw. die Regionalsekretärin sowie die Administration der Plenarversammlung und der Konferenz der Departementssekretäre wird von den Regionskantonen zur Hälfte zu gleichen Teilen, zur anderen Hälfte nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
Der übrige Nettoaufwand für die Konferenztätigkeit, die Geschäftsstelle (Infrastruktur, Rechnungswesen, Personal) sowie für die regionalen Projekte wird von den Regionskantonen nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl auf der Basis der Statistik des Bundes getragen. *
Im Auftrag ausgeführte Leistungen werden den Auftraggebern kostendeckend in Rechnung gestellt.
Im Projektbeschluss kann die Finanzierung eines Projekts im Einzelfall abweichend von Absatz 2 geregelt werden, insbesondere, wenn sich nicht alle Regionskantone beteiligen oder spezielle Rahmenbedingungen einen anderen Kostenteiler erfordern.
Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen. *
Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten Jahresbeiträge. *
Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung von Fehlbeträgen.
Als Kontrollstelle über das Finanz- und Rechnungswesen amtet eine von der Plenarversammlung bestimmte kantonale Finanzkontrolle.
Der Sitzkanton gewährleistet und trägt – zusätzlich zu seinem Betriebskostenanteil gemäss Art. 19 Abs. 1 – die Besoldungsadministration und ‑auszahlung.
Das Statut tritt mit Genehmigung aller Kantonsregierungen per 1. Januar 2007 in Kraft[2].
Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.
Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und Pflichten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000[3] ausser Kraft.
Das vorliegende Statut ersetzt jenes vom 21. September 2001.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.09.2006 | 01.01.2007 | Erlass | Erstfassung | A 2006, 2139 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 3 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 5 Abs. 2, g) | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 8 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 9 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 10 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 11 | aufgehoben | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Titel 2.2 | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 18 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 19 Abs. 2 | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 20 Abs. 1 | geändert | A 2011, 505 |
| 26.11.2010 | 01.01.2011 | Art. 20 Abs. 2 | geändert | A 2011, 505 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 2 Abs. 4 | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 8 Abs. 1, c) | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 10 Abs. 1 | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 10 Abs. 2 | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 10 Abs. 2, e) | geändert | A 2019, 227 |
| 07.12.2018 | 01.01.2019 | Art. 10 Abs. 4 | geändert | A 2019, 227 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.09.2006 | 01.01.2007 | Erstfassung | A 2006, 2139 |
| Art. 2 Abs. 4 | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 3 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| Art. 5 Abs. 2, g) | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 8 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| Art. 8 Abs. 1, c) | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 9 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| Art. 9 Abs. 1 | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 10 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| Art. 10 Abs. 1 | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 10 Abs. 2 | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 10 Abs. 2, e) | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 10 Abs. 4 | 07.12.2018 | 01.01.2019 | geändert | A 2019, 227 |
| Art. 11 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | A 2011, 505 |
| Titel 2.2 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 12 Abs. 1 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 15 Abs. 1 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 18 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | totalrevidiert | A 2011, 505 |
| Art. 19 Abs. 2 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 20 Abs. 1 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |
| Art. 20 Abs. 2 | 26.11.2010 | 01.01.2011 | geändert | A 2011, 505 |