Die zumutbare Fremdleistung umfasst das anrechenbare Einkommen der Eltern, der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus eingetragenen Partnerschaft oder anderer zum Unterhalt verpflichteter Personen zuzüglich eines Anteils des Reinvermögens zwischen 5 Prozent und 10 Prozent abzüglich der stipendienrechtlichen Abzüge. *
Für die Beurteilung der zumutbaren Fremdleistung wird grundsätzlich auf die rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt. Bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2 Jahre sind, wird auf die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall werden provisorisch nur 50 Prozent der Ausbildungsbeiträge ausgezahlt.
Hat die gesuchstellende Person einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben und das 25. Altersjahr vollendet oder war sie vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig, werden die zumutbaren Fremdleistungen der Eltern oder anderer gesetzlich zu Unterhalt verpflichteter Personen nur teilweise berücksichtigt.
Der Regierungsrat regelt die stipendienrechtlichen Abzüge, die Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen, den Anteil des Reinvermögens sowie die teilweise Berücksichtigung der zumutbaren Fremdleistung gemäss Abs. 3 in einer Verordnung.