Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende jährlichen Beträge anerkannt:
Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung werden folgende jährlichen Beträge anerkannt: *
Als ausbildungsbedingte Kosten für Unterkunft werden folgende jährlichen Beträge anerkannt: *
Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei einem Internatsaufenthalt werden die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 16'300 Franken, als jährlichen Betrag anerkannt. *
Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben oder die aufgrund nicht zumutbarer Verhältnisse nicht bei den Eltern wohnen, werden die Lebenshaltungskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 2a pauschal mit 23'000 Franken berücksichtigt. *
Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teilzeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt.