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311.41

Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge *

(Stipendienverordnung, StipV)

vom 10.12.2019 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung und Art. 27 des Gesetzes vom 25. September 2019 über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)[1]*

beschliesst:

1 Beitragsvoraussetzungen

Art. 1 Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Die Ausbildungen der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen:

1. Berufsvorbereitungsschulen, insbesondere Brückenangebote;
2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung[2];
3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, Vorbereitungskurse auf Pädagogische Hochschulen sowie Passerellen; allfällige Austauschjahre sind eingeschlossen.

Art. 2 Ausbildungen auf der Tertiärstufe

Die Ausbildungen der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbildung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master).

Zur Tertiärstufe zählen insbesondere:

1. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen;
2. höhere Fachschulen;
3. Fachhochschulen;
4. Pädagogische Hochschulen;
5. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.

Art. 3 Aus- und Weiterbildungen im Ausland

Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zu erbringen.

Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz festzustellen und ausweisen zu lassen.

Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.

Art. 4 Minimale Ausbildungsdauer

Anerkannte Ausbildungen müssen mindestens einen Drittel eines Ausbildungsjahres umfassen (20 ECTS-Punkte oder 600 Lektionen), damit sie beitragsberechtigt sind.

In begründeten Fällen, insbesondere zum beruflichen Wiedereinstieg oder zur wirtschaftlichen Existenzsicherung, kann die Direktion eine Ausbildung mit einer geringeren Studienleistung als beitragsberechtigt erklären.

Art. 5 Dauer der Beitragsgewährung

Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die vom jeweiligen Ausbildungsträger festgelegte Regelstudiendauer bis zum angestrebten Abschluss.

Für die Beitragsgewährung ist die bereits absolvierte Ausbildungszeit mitzuberücksichtigen, unabhängig davon, ob dafür Ausbildungsbeiträge ausgerichtet wurden oder nicht.

Verlängerungen der ordentlichen Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst oder anderer ausserordentlicher Umstände sind zu berücksichtigen.

2 Ausbildungsbeiträge

Art. 6 Anerkannte Ausbildungskosten

Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende jährlichen Beträge als anerkannt:

1. * Schul- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 5'300 Franken;
2. * Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'300 Franken;
3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.

Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende jährlichen Beträge als anerkannt:

1. * Schul-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 11'000 Franken;
2. * Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'200 Franken;
3. * Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, insgesamt jedoch höchstens ein Betrag von 3'700 Franken gewährt.

Art. 7 Anerkannte Lebenshaltungskosten

Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende jährlichen Beträge anerkannt:

1. Krankenkassenprämie abzüglich der gewährten Prämienverbilligung;
2. * für Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 1'100 Franken, ab 18 Jahre 3'200 Franken;
3. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 9'000 Franken.

Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung werden folgende jährlichen Beträge anerkannt: *

1. * Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5'800 Franken;
2. * nur Mittagessen auswärts: 3'200 Franken.
3.–4. *

Als ausbildungsbedingte Kosten für Unterkunft werden folgende jährlichen Beträge anerkannt: *

1. Unterkunft auswärts, ausser die Anreise vom bisherigen Wohnort ist zumutbar: tatsächliche Kosten, höchsten 10'500 Franken;
2. Unterkunft bei den Eltern: bis zum erfüllten 25. Lebensjahr 1'500 Franken;
3. Unterkunft bei den Eltern: ab dem erfüllten 25. Lebensjahr 3'000 Franken.

Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei einem Internatsaufenthalt werden die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 16'300 Franken, als jährlichen Betrag anerkannt. *

Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben oder die aufgrund nicht zumutbarer Verhältnisse nicht bei den Eltern wohnen, werden die Lebenshaltungskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 2a pauschal mit 23'000 Franken berücksichtigt. *

Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teilzeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt.

Art. 8 Zumutbare Eigenleistung 1. anrechenbares Einkommen

Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkommen für den Beitragszeitraum zusammen.

Angerechnet werden auch:

1. die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind;
2. * von der Ehegattin oder dem Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft zu erwartende Zuwendungen;
3. gemeinnützige Leistungen Dritter.

Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst wird das anrechenbare Einkommen nur zu 80 Prozent berücksichtigt. *

Auf der Sekundarstufe II werden mindestens 1'100 Franken und auf der Tertiärstufe mindestens 4'200 Franken als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Vom Einkommen über diesen Minimalbeträgen werden 1'800 Franken auf der Sekundarstufe II und 2'900 Franken auf der Tertiärstufe nicht zum anrechenbaren Einkommen angerechnet. *

Art. 9 2. Vermögensanteil

Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 15 Prozent.

Art. 10 Zumutbare Fremdleistung 1. anrechenbares Einkommen

Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:

1. dem Reineinkommen der direkten Bundessteuer;
2. 80 Prozent des im vereinfachten Verfahren abgerechneten Bruttolohns gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA)[3];
3. 80 Prozent des quellenbesteuerten Bruttolohns;
4. dem Einkauf in die berufliche Vorsorge;
5. * dem Einkauf in die berufliche Vorsorge durch die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise die Partnerin oder den Partner aus eingetragener Partnerschaft;
6. den getätigten Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a);
7. * den getätigten Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) durch die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise die Partnerin oder den Partner aus eingetragener Partnerschaft;
8. der Aufrechnung der Abzüge aus Teileinkünfteverfahren;
9. der Aufrechnung des Abzuges für Liegenschaftsunterhalt, abzüglich 15 Prozent der Erträge privater Liegenschaften.

Art. 11 2. Vermögensanteil

Der für die Berechnung der zumutbaren Fremdleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 6 Prozent.

Art. 12 3. stipendienrechtliche Abzüge

Die stipendienrechtlichen Abzüge der Eltern oder anderer zum Unterhalt verpflichteten Personen betragen:

1. * 72'000 Franken, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen;
2. * je 48'000 Franken, wenn sie keinen gemeinsamen Haushalt führen;
3. * 58'000 Franken für Alleinerziehende, wenn aus objektiven Gründen (z.B. Tod oder unbekannter Aufenthalt) nicht mit Leistungen von weiteren Erziehungsberechtigten oder zum Unterhalt verpflichteten Personen gerechnet werden kann.

Die stipendienrechtlichen Abzüge für die nicht erwerbstätigen Geschwister der gesuchstellenden Person betragen:

1. * für Geschwister bis zum erfüllten 16. Altersjahr: je 6'500 Franken;
2. * für Geschwister bis zum erfüllten 19. Altersjahr: je 8'000 Franken;
3. * für Geschwister ab dem erfüllten 19. Altersjahr, die sich in einer stipendienrechtlich anerkannten Ausbildung befinden: je 12'500 Franken.

Art. 13 4. Scheidung, Trennung, Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Sind die Eltern geschieden oder getrennt und leistet ein Elternteil Unterhaltsbeiträge an die gesuchstellende Person, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse desjenigen Elternteils massgebend, dem die elterliche Sorge zusteht oder zuletzt zustand. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Durchschnitt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Elternteile zugrunde gelegt. *

Ist die gesuchstellende Person über 25 Jahre alt oder leistet kein Elternteil Unterhaltsbeiträge, wird der Durchschnitt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Elternteile zugrunde gelegt.

Wenn ein Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht oder zuletzt zustand, wieder verheiratet ist beziehungsweise in eingetragener Partnerschaft lebt, wird das Einkommen und Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus eingetragenen Partnerschaft zu 50 Prozent angerechnet.

Art. 14 5. teilweise Berücksichtigung

Bei teilweiser Berücksichtigung der zumutbaren Fremdleistung gemäss Art. 18 Abs. 3 StipG[4] wird nur jener Teil berücksichtigt, der 42'000 Franken übersteigt. *

Art. 15 Pauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose

Die Pauschalen gemäss Art. 15 Abs. 2 StipG[5] betragen:

1. * 6'300 Franken für Personen in Ausbildung auf der Sekundarstufe II;
2. * 12'600 Franken für Personen in Ausbildung auf der Tertiärstufe.

Diese Pauschalen erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 5'000 Franken je Kind.

Die Pauschalen gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teilzeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt.

3 Organisation und Verfahren

Art. 16 Direktion

Die Direktion ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Ihr obliegt insbesondere:

1. die stipendienrechtliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen gemäss Art. 8 StipG[6];
2. der Entscheid über die Gesuche für Ausbildungsbeiträge;
3. der Entscheid über die Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen sowie den teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Rückerstattung eines Darlehens;
4. die Weiterleitung der statistischen Angaben zuhanden des Bundes.

Art. 17 Fachstelle für Ausbildungsbeiträge

Die Fachstelle für Ausbildungsbeiträge ist zuständig für die Bearbeitung der Gesuche.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Beratung der Gesuchstellenden und ihrer gesetzlichen Vertretung;
2. die Information der Öffentlichkeit über das Stipendienwesen;
3. die Geltendmachung allfälliger Bundesbeiträge.

Art. 18 Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist zuständig für:

1. die Rechnungsführung über die Ausbildungsbeiträge;
2. die Auszahlung der Ausbildungsbeiträge;
3. den Abschluss von Darlehensverträgen im Rahmen der Entscheide der zuständigen Direktion;
4. die Kontrolle betreffend die Verzinsung und Rückerstattung der Ausbildungsdarlehen;
5. das Inkasso der Rückerstattung von Ausbildungsdarlehen;
6. das Inkasso der Rückerstattung von Stipendien.

Art. 19 Gesuch

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist der Fachstelle für Ausbildungsbeiträge bis spätestens vier Monate nach Ausbildungsbeginn einzureichen. Andernfalls erfolgt die anteilsmässige Auszahlung nur noch für den Rest des laufenden Ausbildungsjahres; dieses dauert vom 1. September bis zum 31. August. *

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist auf einem amtlichen Formular einzureichen.

Dem Gesuch sind beizulegen:

1. die Steuerveranlagung gemäss Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 StipG[7];
2. die Angaben zur Feststellung des zu erwartenden anrechenbaren Einkommens der gesuchstellenden Person während der Beitragszeit;
3. die Zeugnisse über die bisherige und die laufende Ausbildung;
4. der Nachweis über den Besuch der jeweiligen Ausbildung oder der Lehrvertrag.

Die Fachstelle für Ausbildungsbeiträge kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen, die zur Beurteilung eines Gesuches notwendig sind.

Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes weitere Jahr zu erneuern.

Art. 20 Auszahlung

Die Auszahlung eines Jahresstipendiums erfolgt in der Regel in einer Rate.

Art. 21 Verfall

Darlehen verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, bezogen werden.

Art. 22 Rückerstattung, Verzinsung

Darlehen sind binnen sechs Jahren nach der Beendigung oder dem Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Die Rückzahlungspflicht beginnt im Folgejahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Im Darlehensvertrag wird ein Zahlungsplan vereinbart. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.

Auf Gesuch hin kann eine Verlängerung auf acht Jahre erfolgen. Der Restbestand ist ab dem siebten Jahr zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszins gemäss der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)[8].

4 Schlussbestimmung

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Egress

A 2019, 2224

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2019, 2224
19.08.2025 01.01.2026 Erlasstitel geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 Ingress geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2, 3. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 1, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, 3. aufgehoben 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2, 4. aufgehoben 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2a eingefügt 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 2b eingefügt 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 7 Abs. 3 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 3 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 4 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, 5. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1, 7. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 1, 3. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 12 Abs. 2, 3. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 1 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1, 1. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1, 2. geändert 2025-037
19.08.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1 geändert 2025-037

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.12.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2019, 2224
Erlasstitel 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
Ingress 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 6 Abs. 1, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 6 Abs. 1, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 6 Abs. 2, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 6 Abs. 2, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 6 Abs. 2, 3. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 7 Abs. 1, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 7 Abs. 2 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 7 Abs. 2, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 7 Abs. 2, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 7 Abs. 2, 3. 19.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-037
§ 7 Abs. 2, 4. 19.08.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-037
§ 7 Abs. 2a 19.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-037
§ 7 Abs. 2b 19.08.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-037
§ 7 Abs. 3 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 8 Abs. 2, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 8 Abs. 3 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 8 Abs. 4 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 10 Abs. 1, 5. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 10 Abs. 1, 7. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 1, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 1, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 1, 3. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 2, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 2, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 12 Abs. 2, 3. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 13 Abs. 1 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 14 Abs. 1 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 15 Abs. 1, 1. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 15 Abs. 1, 2. 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037
§ 19 Abs. 1 19.08.2025 01.01.2026 geändert 2025-037