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312.1

Gesetz über die Volksschule *

(Volksschulgesetz, VSG)

vom 17.04.2002 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 und in Ausführung von Art. 14, 15, 18, 20, 24 und 72 der Kantonsverfassung, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Führung und Organisation der Volksschule.

Die Volksschule umfasst die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I ohne Untergymnasium (Orientierungsschule) sowie die Sonderschulung.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1. Direktion: die für das Bildungswesen zuständige Direktion;
2. Gemeinde: Schulgemeinde;
3. Eltern: Personen, denen die elterliche Sorge beziehungsweise die Erziehungsberechtigung zusteht.

Schulbehörde ist im Sinne dieses Gesetzes für die Gemeindeschulen der Schulrat und für die kantonalen Schulen die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

Art. 3 Auftrag

Die Volksschule:

1. fördert die Bildung der geistigen, körperlichen und gefühlsmässigen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler;
2. fördert die Achtung vor sich selber, vor Mitmenschen und Umwelt sowie das Sozialverhalten;
3. vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten;
4. führt zum Erkennen von Zusammenhängen und fördert das Urteilsvermögen;
5. ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten.

Der Unterricht berücksichtigt die Leistungsfähigkeit und die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder.

Die Volksschule unterstützt die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten zusammen.

Art. 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

Die Schulpflicht beginnt im zweiten Jahr des Kindergartens und dauert 10 Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Orientierungsschule.

Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, werden aus der Schulpflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Schule zu beenden.

Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach 9 Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr.

Art. 5 Unentgeltlichkeit

Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.

Die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Schulträger zu übernehmen, wenn der Schulweg unzumutbar ist.

Lehrmittel sowie Schulmaterial werden im Kindergarten und während der obligatorischen Schulzeit unter dem Vorbehalt von Abs. 4 unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung die Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Lebensmittel des Hauswirtschaftsunterrichts, für Schulmaterialien sowie für mehrtägige Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager.

Art. 6 Schulgeld bei auswärtigem Schulbesuch

Wird der Unterricht nicht am Schulort gemäss Art. 11 besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden. Allfällige Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden von der abgebenden Gemeinde oder von den Eltern getragen.

Können die Beteiligten keine Einigung erzielen, legt die Direktion die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.

Art. 7 Interne Qualitätssicherung

Für die interne Qualitätssicherung und ‑entwicklung sind die Schulen sowie die Schulbehörden verantwortlich. Die Direktion legt die Mindestanforderungen fest.

Die Schulleitung erstattet der Schulbehörde Bericht über Konzeption, Feststellungen und vorgesehene Massnahmen.

Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulbehörde die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Vorschläge der Schulleitung.

Art. 8 Externe Qualitätssicherung

Das Amt für Volksschulen ist zuständig für die regelmässige Überprüfung des Qualitätsstands der Schulen. Es kann zu diesem Zweck auch Schulbesuche durchführen und mit ausserkantonalen Institutionen zusammenarbeiten.

Das Amt für Volksschulen erstattet der Schulleitung, der Schulbehörde und der Direktion Bericht und schlägt Massnahmen zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung vor.

Werden bedeutende Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Direktion die notwendigen Massnahmen an. Sie berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Vorschläge der Schulbehörde und der Schulleitung.

2 Gemeindeschulen

2.1 Schulplanung

Art. 9 Standorte der Orientierungsschulen

Der Landrat legt die Standorte der Orientierungsschulen fest; sein Entscheid ist endgültig.

Die Vorarbeiten sind durch eine vom Regierungsrat zu wählende Kommission unter Beizug der Direktion und der betreffenden Gemeinden zu leisten.

2.2 Organisation

Art. 10 Schulträger

Die Gemeinden führen den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule.

Die Gemeinden erbringen das Volksschulangebot selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt oder erfolgt im Rahmen von Gemeindeverbänden gemäss Art. 140–174 des Gemeindegesetzes[1].

Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Regierungsrat Gemeinden zur Zusammenarbeit bei der Führung des Volksschulangebotes verpflichten. Er hört vorgängig die Schulräte der betroffenen Gemeinden an und berücksichtigt die Standortplanung des Landrats gemäss Art. 9.

Art. 11 Schulort

Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Halten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnsitzes auf, ist die Schule an jenem Ort zu besuchen.

Der Schulrat kann Schülerinnen und Schüler verpflichten, die Schule ausserhalb ihres Wohnsitzes zu besuchen, sofern der Schulweg zumutbar ist.

Der Schulrat entscheidet über Ausnahmen. Können sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen, entscheidet die Direktion.

Art. 12 Stellung und Organisation der Schulen

Das Angebot einer Gemeinde wird von einer oder mehreren Schulen erbracht. Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit eines oder mehrere Schulhäuser.

Jede Schule hat:

1. ein Organisationsstatut, welches die interne Organisation der Schulleitung und der Schule regelt, und
2. ein Schulprogramm, welches die für die nächsten drei bis fünf Jahre geplanten Ziele einer Schule enthält und Mittel, Termine und Formen der Umsetzung aufzeigt.

Jede Schule ist im Rahmen der Gesetzgebung verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.

Art. 13 Instanzen der Schulgemeinden 1. Stimmberechtigte

Die Zuständigkeiten der Stimmberechtigten richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[2], insbesondere nach Art. 33–35.

In die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen ausserdem:

1. Beschlussfassung über Erweiterung oder Verminderung des Leistungsauftrags im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Personalgesetzes[3];
2. Abschluss von Verträgen im Sinne von Art. 10 Abs. 2;
3. Entscheid über die Organisationsform der Orientierungsschule gemäss Art. 36 oder 37.

Art. 14 2. Schulrat

Der Schulrat trägt die Verantwortung über die Schulen. Er ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist. Er vertritt die Schulgemeinde nach aussen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Festlegung der Organisation und der Angebote der Schulen;
2. Erlass des Organisationsstatuts;
3. * Anstellung und Entlassung der Schulleitung;
4. * Festlegung der Pensen, über welche die Schulleitung in einem Schuljahr verfügen kann;
5. * Zuteilung der finanziellen Mittel, über welche die Schulleitung im Rechnungsjahr verfügen kann;
6. * Genehmigung des Schulprogramms;
7. * Erlass von Hausordnungen;
8. *
9. * Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung;
10. * Sicherstellung der Beurteilung der Lehrpersonen;
11. * Aufsicht über den Schulbetrieb; er führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch;
12. * Anordnung von Massnahmen zur Qualitätsförderung;
13. * Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.

Im Übrigen richten sich seine Aufgaben nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[4] über den administrativen Rat.

Art. 15 * 3. Behörden nach Aufhebung der Schulgemeinde

Wird eine Schulgemeinde aufgehoben, treten an die Stelle des Schulrats der Gemeinderat und eine Schulkommission.

Der Gemeinderat nimmt alle Aufgaben des Schulrats wahr, soweit die Gemeinden diese nicht in der Gesetzgebung der Schulkommission übertragen. Die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 2 Ziff. 6 ff. sind in jedem Fall der Schulkommission zu übertragen. *

Die Gemeindeordnung legt fest, ob die Schulkommission vom Gemeinderat oder von den Stimmberechtigten gewählt wird. Die Mitgliederzahl wird ebenfalls in der Gemeindeordnung bestimmt. Das für die Schule zuständige Mitglied des Gemeinderates präsidiert die Schulkommission.

Art. 16 4. Schulleitung

Die Schulleitung ist unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung, Führung und Entwicklung der Schulen verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Schulrat nach aussen.

Sie ist insbesondere zuständig für

1. Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
2. Planung und Förderung der Entwicklung der Schule;
3. die Leitung der Schulkonferenz;
4. die Beratung des Schulrates in sämtlichen Belangen der Schule;
5. Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit;
6. die Mitwirkung bei den Personalgeschäften des Schulrates;
7. die Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen;
8. die Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
9. die Durchführung der Selbstevaluation der Schule;
10. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen;
11. Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne;
12. die Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
13. disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 54.

Der Schulrat kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen und regelt deren interne Organisation im Rahmen des Organisationsstatuts.

Art. 17 5. Schulkonferenz

Alle an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Der Schulrat kann für teilzeitarbeitende Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz bestimmen. Er regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.

Die Schulkonferenz beschliesst das Schulprogramm unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schulrat und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

Art. 18 6. Kommissionen

Für einzelne Verwaltungszweige oder für einzelne Aufgabengebiete kann der Schulrat Kommissionen mit beratenden Aufgaben einsetzen.

Im Rahmen der Gemeindeordnung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten können einer Kommission Aufgaben und Kompetenzen des Schulrates übertragen werden.

Art. 19 Schulpräsidentenkonferenz

Die Schulpräsidentenkonferenz setzt sich zusammen aus den Präsidien der Schulräte oder der Schulkommissionen beziehungsweise deren Stellvertretung sowie der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor. *

Die Schulpräsidentenkonferenz konstituiert sich selbst.

Die Schulpräsidentenkonferenz koordiniert die Erfüllung der Aufgaben durch die Schulgemeinden und fördert die Zusammenarbeit zwischen kommunalen und kantonalen Behörden und Schulen. Sie hat beratende Aufgaben; vorbehalten bleiben Entscheidungskompetenzen gemäss Art. 39 Abs. 2 sowie Art. 23 Abs. 3 des Bildungsgesetzes[5].

2.3 Schulbetrieb

2.3.1 Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen

Art. 20 Schuljahr

Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen.

Art. 21 Lehrplan und Stundentafel

Der Lehrplan enthält die Unterrichtsziele und ‑inhalte.

Die Stundentafel bestimmt die Aufteilung der Unterrichtszeit auf die Fächer. Sie legt fest, welchen fakultativen Unterricht die Gemeinden mindestens anzubieten haben.

Der Lehrplan und die Stundentafel werden vom Regierungsrat erlassen; sie sind mit den Kantonen der Zentralschweiz und soweit möglich mit denen der Deutschschweiz zu koordinieren.

Die zuständigen Instanzen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bestimmen den Lehrplan des konfessionellen Religionsunterrichts.

Art. 22 Lehrmittel

Die Direktion kann Lehrmittel obligatorisch erklären.

Sie kann die Verwendung weiterer Lehrmittel empfehlen.

Art. 23 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 24 Unterrichtssprachen

Unterrichtssprache ist grundsätzlich Hochdeutsch.

Der Lehrplan enthält Richtlinien über die Verwendung des Hochdeutsch im Kindergarten.

Auf der Primar- und der Sekundarstufe I kann der Unterricht überdies teilweise in einer Fremdsprache erteilt werden.

Art. 25 Begabungsförderung

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen nicht angezeigt ist, können in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung gefördert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26 Persönliche Lernziele

Aus wichtigen Gründen können Lehrplanziele für einzelne Schülerinnen und Schüler durch persönliche Lernziele ersetzt werden. Dies ist im Zeugnis auszuweisen.

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung Kriterien, Zuständigkeiten und Verfahren.

Art. 27 Klassen 1. Grundsatz

Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt.

Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson verantwortlich. Bei Pensenteilungen oder anderen besonderen Umständen kann diese Funktion von zwei Lehrpersonen gemeinsam wahrgenommen werden.

Der Unterricht findet grundsätzlich in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere auch in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist im Kindergarten und der Primarstufe nicht zulässig.

Art. 28 2. Klassengrösse

Für die Bildung der Klassen gelten die folgenden Schülerzahlen:

1. Kindergarten 17–24
2. Primarschule:  
  a) einklassige Abteilung: 17–24
  b) Abteilung mit zwei oder drei Klassen: 12–20
  c) Abteilung mit mehr als drei Klassen: 8–16
3. Orientierungsschule:  
  a) einklassige Abteilung: 16–24
  b) mehrklassige Abteilung: 12–16
4. Einführungsklasse, Kleinklasse und Werkschule:  
  a) einklassige Abteilung: 8–12
  b) mehrklassige Abteilung: 8–10

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung:

1. Abweichungen für Fächer, bei denen eine andere Grösse der Lerngruppe begründet ist;
2. Ausnahmen für vorübergehende Abweichungen von den Mindest- oder Höchstbeständen.

Art. 29 Unterrichtszeit

Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Vollzugsverordnung regelt die wöchentliche Unterrichtsdauer und deren Verteilung auf die Woche. Die Schulbehörde kann an Samstagen Besuchstage oder besondere Schulanlässe ansetzen.

Der Stundenplan hat in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während der Blockzeit. Die Vollzugsverordnung bestimmt den Umfang des Halbklassenunterrichtes und der Blockzeiten.

Art. 30 Beurteilung

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden regelmässig beurteilt.

Das Zeugnis bestätigt den Schulbesuch und die Leistungen. Form, Inhalt und Termine werden vom Regierungsrat geregelt.

Art. 31 Beförderung und Übertritt

Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler auf der Primarstufe eine Klasse wiederholen oder überspringen.

Über die Beförderung in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Schule sowie über den Wechsel innerhalb der Orientierungsschule entscheiden die Eltern, die verantwortlichen Lehrpersonen und die Schulleitung gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulbehörde.

Der Regierungsrat regelt Kriterien und Verfahren in einer Vollzugsverordnung.

2.3.2 Kindergarten

Art. 32 Ziel und Inhalt

Der Kindergarten fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet auf den Schuleintritt vor. Lesen, Schreiben und Rechnen sind als Lerninhalte zulässig, soweit das einzelne Kind hierfür Interesse zeigt und dies seiner Entwicklung nicht entgegensteht.

In der Regel findet der Unterricht in altersdurchmischten Gruppen statt.

Art. 33 Beginn und Dauer

Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre.

Kinder, die bis Ende Februar das vierte Altersjahr vollenden, können auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten eintreten. Für diese Kinder ist der Besuch des Kindergartens im ersten Jahr freiwillig. *

Kinder, die bis Ende Februar das fünfte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das zweite Jahr des Kindergartens ein. In begründeten Fällen kann der Eintritt um ein Jahr aufgeschoben werden; der Regierungsrat regelt Kriterien, Verfahren und Zuständigkeiten in einer Verordnung. *

Der Übertritt in die Primarschule erfolgt in der Regel nach dem zweiten Jahr. Er kann nach dem ersten oder dritten Jahr erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.

2.3.3 Primarschule

Art. 34 Ziel und Dauer

In der Primarschule werden die Kinder zum strukturierten Lernen geführt, in ihrer Selbstständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vorbereitet.

Die Primarschule dauert sechs Jahre.

2.3.4 Orientierungsschule

Art. 35 Ziel und Dauer

In der Orientierungsschule werden die in der Primarschule erworbenen Erkenntnisse vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.

Die Orientierungsschule dauert drei Jahre.

Art. 36 Organisationsformen 1. Kooperative Orientierungsschule

Die Kooperative Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Sie werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen geführt werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

Die Zuteilung zu den Stammklassen erfolgt im letzten Quartal der Primarschule. Zuständig sind die Instanzen der Schulgemeinde, in der die Primarschule beendet wurde.

Art. 37 2. Integrierte Orientierungsschule

Die Integrierte Orientierungsschule umfasst Stammklassen und Niveaugruppen. Die Stammklassen werden nicht nach Leistungsanforderungen gebildet. Die Niveaugruppen werden auf einer grundlegenden und einer erweiterten Anforderungsstufe unterrichtet.

Der Regierungsrat bestimmt, welche Fächer in Niveaugruppen unterrichtet werden. Die übrigen Fächer werden in den Stammklassen unterrichtet.

Art. 38 Werkschule

Die Werkschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf das Berufsleben und nach Möglichkeit auf eine Berufsausbildung vor.

Die Werkschule wird als regionale Gemeindeschule geführt.

2.3.5 Sonderpädagogisches Angebot

Art. 39 Grundsatz

Die Gemeinden sorgen für ein ausreichendes sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Der Kanton kann für die Gemeinden gegen kostendeckende Entschädigung sonderpädagogische Dienstleistungen erbringen. Beschliesst die Schulpräsidentenkonferenz mit Zweidrittelsmehrheit die Übertragung einer Aufgabe an den Kanton, ist dieser Beschluss für alle Gemeinden verbindlich.

Art. 40 Arten

Die Gemeinden bieten integrative Förderung und Therapien an. Sie können Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für neuzugewanderte fremdsprachige Schülerinnen und Schüler sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf führen.

Integrative Förderung ist die gemeinsame Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regelklassen-Lehrpersonen.

Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit bestimmten pädagogischen Bedürfnissen.

Art. 41 Organisation der Kleinklassen

Kleinklassen werden als regionale Gemeindeschulen geführt. Die beteiligten Gemeinden legen in einem gemeinsamen Konzept fest, von welchem Schuljahr an die Kleinklasse geführt wird.

Soweit eine Gemeinde auf die Führung einer Kleinklasse verzichtet, ist sie verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an integrativer Förderung sicherzustellen.

Art. 42 Verfahren 1. Abklärung

Über eine sonderpädagogische Massnahme wird aufgrund einer Abklärung durch eine Schulpsychologin, einen Schulpsychologen oder eine sonderpädagogische Fachperson entschieden. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

Eine schulpsychologische Abklärung muss durchgeführt werden:

1. wenn sich Eltern, Lehrperson und Schulleitung nicht über die zu treffende Massnahme einigen können;
2. wenn Unklarheiten bestehen;
3. wenn die Zuweisung zu einer Kleinklasse oder zu einer Sonderschulung zur Diskussion steht;
4. im Falle schwerwiegender Verhaltensauffälligkeiten.

Eine schulpsychologische Abklärung kann von den Eltern verlangt oder durch den Schulrat angeordnet werden.

Art. 43 2. Beschluss

Eltern, Lehrperson und Schulleitung entscheiden gemeinsam über die zu treffenden Massnahmen.

Wird auch nach durchgeführter schulpsychologische Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet der Schulrat.

Art. 44 3. Überprüfung

Die einzelnen sonderpädagogischen Massnahmen werden regelmässig auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit überprüft.

2.3.6 Musikschulen

Art. 45 Grundsatz

Die Gemeinden können Musikschulen führen.

Die Musikschulen bieten als Ergänzung zum Musikunterricht an der Volksschule eine musikalische Ausbildung an.

Art. 46 Kostenbeiträge

Die Musikschulen erheben Beiträge an die Kosten des freiwilligen Musikunterrichts. Der Schulrat legt deren Höhe in einem Reglement fest.

2.3.7 Schul- und Gemeindebibliotheken

Art. 47 Grundsatz

Die Gemeinden können Bibliotheken für Kinder, Jugendliche und Erwachsene führen oder die Trägerschaft bestehender Bibliotheken mit Beiträgen unterstützen.

2.3.8 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Art. 48 Grundsatz

Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Prävention richten die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste ein. Deren Tätigkeit untersteht der fachlichen Aufsicht durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt. *

Die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste führen obligatorische Untersuchungen durch. Die Eltern können diese auch durch eine Ärztin oder einen Arzt des persönlichen Vertrauens durchführen lassen.

Der Regierungsrat regelt in einer Vollzugsverordnung Aufgaben und Organisation dieser Dienste, insbesondere:

1. die Pflichten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;
2. Zeitpunkt, Umfang und Inhalt der obligatorischen Untersuchungen;
3. die Entschädigung der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;
4. * die Tätigkeit der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes beziehungsweise der Kantonszahnärztin oder des Kantonszahnarztes zugunsten der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste;
5. die Aufgaben der Lehrpersonen im Bereich der gesundheitlichen Prävention und in der Zusammenarbeit mit den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten.

Impfungen sind freiwillig und erfolgen mit schriftlicher Zustimmung der Eltern.

Art. 49 Kosten

Die obligatorischen Untersuchungen und die Impfungen sind für die Eltern unentgeltlich, sofern sie von den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Diensten im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder ‑impfungen durchgeführt werden.

2.3.9 Tagesschulen

Art. 50 Trägerschaft

Die Gemeinden fördern familienunterstützende Tagesstrukturen; sie können insbesondere Tagesschulen und eine ausserschulische Betreuung von Schülerinnen und Schülern einrichten.

Sie können private Institutionen zu diesem Zweck mit Beiträgen unterstützen.

Art. 51 Kosten

Für Betreuungsangebote der Gemeinden werden von den Eltern Beiträge erhoben.

Die Stimmberechtigten legen deren Höhe in einem Reglement fest.

2.4 Schülerinnen und Schüler

Art. 52 Grundsätze

Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sind an den sie betreffenden Entscheiden zu beteiligen, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.

Das Schulprogramm und das Organisationsstatut sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitsprache und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler vor.

Art. 53 Pflichten

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten; sie haben die von der Schulleitung, den Lehrpersonen und von der Hauswartin oder vom Hauswart gestützt auf die Hausordnung erlassenen Anordnungen zu befolgen.

Das Rauchen, der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsschädlichen Genussmitteln ist den Schülerinnen und Schülern verboten.

Art. 54 Disziplin

Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. Aussprache;
2. schriftlicher Verweis;
3. Versetzung in eine andere Klasse.

Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht;
2. vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen und fakultativen Unterricht bis höchstens vier Wochen;
3. Versetzung in eine andere Schule.

… *

Der Schulrat kann die Massnahmen gemäss Abs. 3 Ziff. 1 und 2 in einer Verordnung der Schulleitung übertragen. *

Art. 55 Ausschluss

Verhält sich eine Schülerin oder ein Schüler in einer Weise, dass das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen gefährdet oder der Schulbetrieb schwerwiegend beeinträchtigt wird, beantragt der Schulrat bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. *

In dringenden Fällen kann der Schulrat unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, beantragen.

Er kann die teilweise oder vollumfängliche Entlassung aus der Schulpflicht anordnen, wenn

1. die Schülerin oder der Schüler das 15. Altersjahr vollendet hat;
2. der ordentliche Schulbetrieb auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann und
3. diese Massnahme unter Einräumung einer Frist von mindestens 20 Tagen angedroht wurde und während dieser Frist keine wesentliche Besserung zu verzeichnen war.

Art. 56 Schulweg

Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Eltern.

2.5 Eltern

Art. 57 Zusammenarbeit und Information

Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. Die Zusammenarbeit dient der koordinierten Erziehung und Bildung des Kindes in Schule und Elternhaus sowie der Verankerung der Schule und der Schulentwicklung in der Gemeinde.

Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes informiert. Das Recht auf Information und Anhörung haben auf Verlangen auch Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht.

Art. 58 Mitwirkung im Allgemeinen

Das Schulprogramm und das Organisationsstatut können eine institutionalisierte Mitwirkung der Eltern vorsehen.

Ausgeschlossen ist eine Mitwirkung der Eltern bei personellen und methodisch-didaktischen Entscheidungen.

Art. 59 Individuelle Mitwirkung

Die Eltern stehen den Lehrpersonen und den Schulbehörden für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über ihr Kind und die Familie, soweit der Erziehungs- und Bildungsauftrag es erfordert.

Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, sind berechtigt, nach Anmeldung den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Organisationsstatut regelt die Einzelheiten.

Sie unterstützen Lehrpersonen und Schulbehörden in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen.

Art. 60 Schulbesuch

Eltern sowie Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler vorübergehend anvertraut sind, sind für deren regelmässigen Schulbesuch und die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich.

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwesen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.

2.6 Schulanlagen *

3 Sonderschulung

Art. 65 Grundsatz

Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, welche im Rahmen der Gemeindeschulen nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss Art. 39–44 abgedeckt werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechenden Sonderschulung.

Die Sonderschulung kann in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden. *

Die Sonderschulung erfolgt in öffentlichen oder privaten Sonderschulen, in Sonderschulheimen, in Erziehungsheimen oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Gemeindeschulen.

Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.

Art. 66 Verfahren 1. Abklärung

Der Entscheid über die Förderung in einer Sonderschule erfolgt aufgrund einer schulpsychologischen Abklärung.

Art. 67 2. Erfordernis

Für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter wird das Erfordernis einer Sonderschulung von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung unter Einbezug der Ergebnisse der Abklärungen gemäss Art. 66 gemeinsam festgestellt. Kann keine Einigung erzielt werden, wird das Erfordernis der Förderung in einer Sonderschule durch den Schulrat festgestellt.

Kann keine Einigung über die Unterbringung in einem Heim erzielt werden, stellt der Schulrat Antrag auf Anordnung der nötigen Kindesschutzmassnahmen. *

Art. 68 3. Beschluss

Die Wahl der für die Sonderschulung geeigneten Institution wird vom Schulpsychologischen Dienst koordiniert. Dieser holt für die Wahl einer ausserkantonalen Institution die Kostengutsprache der für den Vollzug der Interkantonalen Heimvereinbarung zuständigen Direktion ein. Er hört die Eltern an.

Der Beschluss über die Sonderschulung und die Zuweisung in eine geeignete Institution wird von den Eltern sowie den beteiligten Behörden und Ämtern getroffen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Direktion.

Art. 69 Heilpädagogische Früherziehung

Der Kanton ist für die Heilpädagogische Früherziehung von entwicklungsauffälligen Kindern im Vorschulalter zuständig; er kann diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen erfüllen.

Art. 70 Heilpädagogische Schule 1. Auftrag

Der Kanton führt eine Heilpädagogische Schule für geistig- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche. Die Heilpädagogische Schule führt auch einen Heilpädagogischen Kindergarten.

Der Unterricht in der Heilpädagogischen Schule strebt eine ganzheitliche Förderung im sozialen und schulischen Bereich an und bereitet nach Möglichkeit auf eine berufliche Eingliederung vor.

Art. 71 2. Organisation

Der Regierungsrat wählt eine Schulkommission für die Heilpädagogische Schule. Dieser obliegt die Aufsicht über die Heilpädagogische Schule.

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in die Heilpädagogische Schule. Vorbehalten bleibt Art. 68 Abs. 2.

Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Betrieb der Heilpädagogischen Schule, die Aufgaben der Schulkommission und der Schulleitung in einer Vollzugsverordnung.

Art. 71a * 3. Ausserschulische Betreuung

Die Heilpädagogische Schule bietet eine ausserschulische Betreuung an.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Betreuungsangebot und das An- und Abmeldeverfahren.

Art. 72 * Beiträge *

Die Eltern leisten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung Beiträge, die vom Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt werden. *

4 Privatschulen

Art. 73 Bewilligung

Privatschulen bedürfen der Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die Schülerinnen und Schüler eine verglichen mit der öffentlichen Volksschule gleichwertige Bildung erhalten.

Die Trägerschaft der Privatschulen muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler nicht pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen.

Art. 74 Aufsicht

Die Privatschulen werden vom Amt für Volksschulen beaufsichtigt. Die Direktion kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob eine Privatschule ihre Lernziele erreicht oder die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

Die Direktion kann für Lehrpersonen an Privatschulen eine Fachaufsicht anordnen oder ihnen bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.

Art. 75 Weitere Leistungen

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen, können bei der Schulgemeinde ihres Wohnsitzes die in der Volksschule den Schülerinnen und Schülern abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen.

Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien einschliesslich der dafür nötigen Abklärungen. Der Schulrat entscheidet über Art und Umfang der Leistungen. *

Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

5 Kantonale Instanzen

Art. 76 Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die Volksschule.

Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Er regelt in Vollzugsverordnungen insbesondere:

1. die Beteiligung der Eltern an den Kosten gemäss Art. 5 Abs. 4;
2. Zuständigkeit und Verfahren für die Befreiung von Lernzielen gemäss Art. 25;
3. Ausnahmen zur Klassengrösse gemäss Art. 28;
4. den Umfang des Halbklassenunterrichts und der Blockzeiten gemäss Art. 29;
5. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 30;
6. die Aufnahme in öffentliche Schulen, die Beförderung in die nächste Klasse sowie den Übertritt in die nächste Stufe gemäss Art. 31;
7. die Ausnahmen für den Eintritt in den Kindergarten gemäss Art. 33;
8. die Niveaufächer der kooperativen und integrierten Orientierungsschule;
9. das sonderpädagogische Angebot gemäss Art. 39–44;
10. die Aufgaben der Schulärztlichen Dienste gemäss Art. 48;
11. *
12. den Betrieb der Heilpädagogischen Schule;
13. die Elternbeiträge an die Verpflegungskosten der Sonderschulung gemäss Art. 72.

Er ist zuständig für:

1. den Erlass der Leitideen und Lehrpläne sowie der Stundentafeln der öffentlichen Schulen;
2. *

Unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmungen übt der Regierungsrat die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] aus.

Art. 77 Direktion

Die Direktion leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Volksschulgesetzgebung; sie ist für alle Massnahmen zuständig, deren Anordnung nicht anderen Organen übertragen ist.

Sie ist insbesondere zuständig für:

1. die Weiterentwicklung der Volksschule und deren Anpassung an die aktuellen Erfordernisse;
2. die Festlegung des Schulortes für einzelne Schülerinnen und Schüler im Ausnahmefall gemäss Art. 11 Abs. 3 und Regelung der Kostenfolge gemäss Art. 6;
3. die Bestimmung der obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel gemäss Art. 22;
4. die Einsetzung und Mandatierung von Kommissionen und Arbeitsgruppen.

Für die Ausübung der fachlichen Aufsicht über den Schulbetrieb wird die Direktion durch das Amt für Volksschulen unterstützt.

Art. 78 Amt für Volksschulen

Das Amt für Volksschulen bearbeitet die pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule. Es koordiniert, fördert und begleitet die Entwicklung der Volksschule.

Es ist insbesondere zuständig für:

1. die externe Qualitätssicherung;
2. die fachliche Aufsicht über den Schulbetrieb und die Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben;
3. die Beratung und Unterstützung der Schulen und der Schulbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
4. die Sicherstellung eines Beratungsangebotes für die Lehrpersonen;
5. die Planung und Organisation der Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

Art. 79 Schulpsychologischer Dienst

Der Schulpsychologische Dienst führt schulpsychologische Abklärungen durch. Er berät Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden.

Er ist insbesondere zuständig für die Begutachtung von Schülerinnen und Schülern sowie die Antragstellung betreffend Fördermassnahmen.

Eine schulpsychologische Abklärung bedarf der Zustimmung der Eltern. Verweigern die Eltern die Zustimmung in Fällen, in denen die Gesetzgebung eine schulpsychologische Abklärung voraussetzt, erfolgt eine Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst aufgrund anderer Informationen, insbesondere aufgrund von Gesprächen mit den Beteiligten und Beobachtungen in der Schule.

6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 80 * Einsprache

Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 82 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich gegen Art. 60 dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz[7] und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[8]*

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 83 * Übergangsbestimmung 1. Eintritt in den Kindergarten

Für das Schuljahr 2020/21 gilt für den Eintritt in den Kindergarten der 30. April als Stichtag gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3.

Art. 84 2. Einführung des zweijährigen Kindergartens

Die Gemeinden führen den zweijährigen Kindergarten bis spätestens auf den 1. August 2008 ein.

Bis zur jeweiligen Einführung des zweijährigen Kindergartens ist Art. 33 Abs. 1 nicht anwendbar.

Art. 84a * 3. Beiträge an Schulbauten der Gemeinden

Bis Ende 2007 vom Kanton zugesicherte Beiträge für Schulbauten der Gemeinden werden nach den bisherigen Vorschriften ausbezahlt.

Werden Anlagen, für die Kantonsbeiträge ausgerichtet wurden, nicht mindestens 25 Jahre für Schulzwecke benützt, ist der Kantonsbeitrag mit 1/25 je Jahr der Zweckentfremdung zurückzubezahlen.

Art. 84b * 4. Wahlverfahren der Behörden nach Aufhebung der Schulgemeinden

Gemeindeordnungen, die Art. 15 widersprechen, sind bis spätestens 1. März 2014 anzupassen.

Art. 85 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April 1972 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)[9] und die Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1986 zum Gesetz über das Bildungswesen (Bildungsverordnung)[10].

Alle gestützt auf das Bildungsgesetz vom 30. April 1972 und die Bildungsverordnung vom 7. Februar 1986 von der Erziehungskommission erlassenen Reglemente, Lehrpläne und weiteren Ausführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.

Art. 86 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)[11] auf den 1. August 2002 in Kraft.

Egress

A 2002, 597, 1178

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.04.2002 01.08.2002 Erlass Erstfassung A 2002, 597, 1178
19.09.2007 01.01.2008 Titel 2.6 geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 61 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 62 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 63 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 64 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 3, 11. geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 4, 2. geändert A 2007, 1541, 1971
19.09.2007 01.01.2008 Art. 84a eingefügt A 2007, 1541, 1971
24.10.2007 01.01.2008 Art. 65 Abs. 2 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92
24.10.2007 01.01.2008 Art. 72 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
09.06.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
15.12.2010 01.03.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 3. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 4. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 5. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 6. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 7. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 8. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 9. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 10. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 11. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 12. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 14 Abs. 2, 13. geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 15 totalrevidiert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 19 Abs. 1 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
15.12.2010 01.03.2011 Art. 84b eingefügt A 2010, 2221; A 2011, 324
14.12.2011 01.01.2013 Art. 55 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 67 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
27.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 4 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 80 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 81 aufgehoben A 2015, 881, 1338
20.04.2016 01.07.2016 Art. 48 Abs. 1 geändert A 2016, 707, 1201
20.04.2016 01.07.2016 Art. 48 Abs. 3, 4. geändert A 2016, 707, 1201
23.10.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 2 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
23.10.2019 01.01.2020 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
23.10.2019 01.01.2020 Art. 83 totalrevidiert A 2019, 1824; A 2020, 119
25.09.2024 01.08.2025 Ingress geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 61 aufgehoben 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 71a eingefügt 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 72 Titel geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 72 Abs. 1 geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 75 Abs. 2 geändert 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 76 Abs. 3, 11. aufgehoben 2025-002
25.09.2024 01.08.2025 Art. 76 Abs. 4, 2. aufgehoben 2025-002
23.10.2024 01.01.2026 Art. 14 Abs. 2, 8. aufgehoben 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 15 Abs. 2 geändert 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 54 Abs. 5 eingefügt 2025-052
23.10.2024 01.01.2026 Art. 75 Abs. 2 geändert 2025-052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.04.2002 01.08.2002 Erstfassung A 2002, 597, 1178
Erlasstitel 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Ingress 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 14 Abs. 2, 3. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 4. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 5. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 6. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 7. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 8. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 8. 23.10.2024 01.01.2026 aufgehoben 2025-052
Art. 14 Abs. 2, 9. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 10. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 11. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 12. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 14 Abs. 2, 13. 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 15 15.12.2010 01.03.2011 totalrevidiert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 15 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 19 Abs. 1 15.12.2010 01.03.2011 geändert A 2010, 2221; A 2011, 324
Art. 33 Abs. 2 23.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 33 Abs. 3 23.10.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 48 Abs. 1 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707, 1201
Art. 48 Abs. 3, 4. 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707, 1201
Art. 54 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 54 Abs. 5 23.10.2024 01.01.2026 eingefügt 2025-052
Art. 55 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Titel 2.6 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 61 19.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1541, 1971
Art. 61 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 62 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 63 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 64 19.09.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1541, 1971
Art. 65 Abs. 2 24.10.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 67 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 71a 25.09.2024 01.08.2025 eingefügt 2025-002
Art. 72 24.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 72 25.09.2024 01.08.2025 Titel geändert 2025-002
Art. 72 Abs. 1 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 75 Abs. 2 25.09.2024 01.08.2025 geändert 2025-002
Art. 75 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052
Art. 76 Abs. 3, 11. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 76 Abs. 3, 11. 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 76 Abs. 4, 2. 19.09.2007 01.01.2008 geändert A 2007, 1541, 1971
Art. 76 Abs. 4, 2. 25.09.2024 01.08.2025 aufgehoben 2025-002
Art. 80 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 81 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 82 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 83 23.10.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1824; A 2020, 119
Art. 84a 19.09.2007 01.01.2008 eingefügt A 2007, 1541, 1971
Art. 84b 15.12.2010 01.03.2011 eingefügt A 2010, 2221; A 2011, 324