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312.11

Verordnung zum Gesetz über die Volksschule *

(Volksschulverordnung, VSV)

vom 01.07.2003 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 76 des Gesetzes vom 17. April 2002 über die Volksschule (Volksschulgesetz, VSG)[1] und von Art. 26 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz, BiG)[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 * Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Führung und Organisation der Volksschule.

Art. 2 Elternbeiträge

Elternbeiträge je Schülerin beziehungsweise je Schüler können einverlangt werden:

1. * für die Verpflegung im Rahmen des Fachs Wirtschaft, Arbeit, Haushalt höchstens Fr. 160.– je Schuljahr;
2. * für die Verpflegung anlässlich von Exkursionen, Schulreisen und Schulverlegungen höchstens Fr. 16.– pro Tag;
3. *

Höhere Beiträge können nur für freiwillige Schulanlässe und im Einvernehmen mit den Eltern erhoben werden. *

Die Elternbeiträge für die Verpflegung und die ausserschulische Betreuung im Rahmen der separativen Sonderschulung richten sich nach § 35n. *

Art. 3 Entschädigungspflicht

Die Eltern sind für die mutwillige Beschädigung oder den Verlust von Lehrmitteln und Schulmaterial entschädigungspflichtig.

Art. 4 Einschreibung

Die Eltern werden über die Einschreibung für den Besuch des Kindergartens und der 1. Primarklasse jeweils im März durch eine Publikation im Amtsblatt orientiert.

Art. 5 Dispensation, Absenzen

Schülerinnen und Schüler können auf begründetes Gesuch der Eltern vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.

Dispensationen vom Unterricht bis zu einem Tag bewilligt die Klassenlehrperson und solche bis zu einer Woche die Schulleitung; längere sowie generelle Dispensationen von einzelnen Fächern bewilligt die Schulbehörde.

Die Abmeldung einer Schülerin oder eines Schülers vom konfessionellen Religionsunterricht hat von den Eltern schriftlich über das zuständige Pfarramt zu erfolgen.

Das Pfarramt informiert die zuständige Schulleitung und die Lehrperson.

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Handhabung der Dispensationen im 1. Kindergartenjahr.

Art. 6 Schülerinnen- und Schülertransport, Verpflegungsdienst

Ist der Schulweg unzumutbar, sorgen die Gemeinden für den Transport der Schülerinnen und Schüler. Sie übernehmen die Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder organisieren zu Lasten der Schulrechnung einen Transportdienst.

Richten sie aus gleichem Grund einen Verpflegungsdienst ein, können sie die Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Art. 7 Haftpflichtversicherung

Der Schulträger hat sich gegen die Folgen einer allfälligen Haftung als Eigentümer von Anlagen und Gebäuden sowie als Träger des Schulunterrichts und von Veranstaltungen der Schule zu versichern.

Die Haftung des Schulträgers, der Schulbehörden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulträger richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und seiner Funktionäre (Haftungsgesetz)[3].

Haftet der Schulträger nicht, hat er auch keine Zahlungen für die Franchise und den Selbstbehalt gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung[4] zu leisten.

Art. 8 Wohnsitzwechsel

Beim Wechsel des Wohnsitzes sind die Eltern verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder unverzüglich der Schulbehörde der neuen Wohnsitzgemeinde zu melden.

Spätestens drei Tage nach dem Zuzug hat das schulpflichtige Kind die Schule zu besuchen; die Überschreitung dieser Frist gilt als unentschuldigte Absenz.

Die Schulbehörde des bisherigen Schulorts hat binnen acht Tagen der Schulbehörde des neuen Wohnorts mit der Austrittsanzeige das Zeugnis und die schulärztlichen Ausweise zuzustellen.

Findet ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons während des laufenden Schuljahres statt, kann das schulpflichtige Kind auf Wunsch der Eltern ohne Kostenfolge für die Wohngemeinde das Schuljahr am bisherigen Schulort beenden.

Art. 9 Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen

Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen wird in jeder Schule eine feste Präsenzzeit festgelegt. Während dieser Zeit finden Besprechungen, Konferenzen, schulinterne Weiterbildungen und Arbeiten zur Qualitätsentwicklung statt.

Die Präsenzzeit beträgt im Durchschnitt zwei Wochenstunden; sie wird im Rahmen der kantonalen Koordination von der Schulleitung festgelegt.

Art. 10 Lehrpersonen für den konfessionellen Religionsunterricht

Die Lehrerinnen und Lehrer für den konfessionellen Religionsunterricht werden von den Kirchen angestellt und entlöhnt.

Art. 11 Rechtliches Gehör

Bei Streitigkeiten zwischen Schülerinnen oder Schülern, Eltern oder Drittpersonen einerseits und Lehrpersonen andererseits hat die zuständige Instanz vor ihrem Entscheid die Parteien anzuhören.

2 Schulbetrieb

2.1 Bestimmungen zum Unterricht auf allen Stufen

Art. 12 Klassengrösse, Abweichungen

Die Klassengrösse richtet sich nach Art. 28 des Volksschulgesetzes[5]. Zusätzlich gilt für die Fächer Textiles und Technisches Gestalten sowie Wirtschaft, Arbeit, Haushalt eine Klassengrösse von 7–12 Schülerinnen oder Schülern. *

Die Höchstzahl der im Volksschulgesetz festgelegten Klassengrösse kann um bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten werden, wenn diese Überschreitung voraussichtlich höchstens drei Jahre dauern wird; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Wird die minimale Schülerzahl je Abteilung voraussichtlich während mehr als drei Jahren nicht erreicht, sind Abteilungen zusammenzulegen oder gegebenenfalls Mehrklassenabteilungen zu bilden; Art. 10 Abs. 3 des Volksschulgesetzes bleibt vorbehalten.

Die Führung von kleineren Schulabteilungen ist zulässig:

1. bei einem grossen Anteil fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler;
2. bei der Integration von Kleinklassenschülerinnen und ‑schülern;
3. bei einem grossen Anteil von Schülerinnen und Schülern, die durch sonderpädagogische Massnahmen gefördert werden;
4. bei besonderen örtlichen Verhältnissen.

Art. 13 Schuljahr

Die Bildungsdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres und der Ferien fest; der Ferienplan für die zwei folgenden Schuljahre ist zu Beginn jedes Schuljahres im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Das Schuljahr wird in zwei Semester eingeteilt, wobei das 1. Semester bis Ende Januar dauert.

Schulfrei sind die öffentlichen Ruhetage gemäss dem Ruhetagsgesetz[6], der Pfingstmontag, der Freitag nach Auffahrt sowie der 24. Dezember.

Der Unterricht in der letzten Schulwoche dauert bis zum Freitagmittag.

Art. 14 Wöchentliche Unterrichtszeit 1. Umfang

Für die Schülerinnen und Schüler beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit: *

1. Kindergarten  
  a) 1. Jahr (einschliesslich Auffangzeit): 18–20 Lektionen
  b) 2. Jahr (einschliesslich Auffangzeit): 24–26 Lektionen
2. Primarschule und Kleinklassen 26–31 Lektionen
3. Orientierungsschule 35 Lektionen

Für eine Schülerin oder einen Schüler der 3. Klasse der Orientierungsschule darf die Unterrichtszeit bei der Belegung von Wahlfächern die Zahl von 35 Lektionen übersteigen. *

Für den konfessionellen Religionsunterricht und den Schulgottesdienst werden den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen höchstens folgende wöchentliche Unterrichtszeiten eingeräumt: *

1. 1 Lektion für die Klassen des 1. sowie 7. bis 10. Schuljahres;
2. 2 Lektionen für die Klassen des 2. bis 6. Schuljahres.

Die wöchentliche Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler der Heilpädagogischen Schule wird von der Bildungsdirektion festgelegt.

Art. 15 2. Aufteilung

Die wöchentliche Unterrichtszeit ist möglichst gleichmässig auf acht bis neun halbe Tage aufzuteilen.

Der Mittwochnachmittag ist schulfrei; die Bildungsdirektion kann für die Heilpädagogische Schule sowie für die Orientierungsschule im Rahmen der Stundentafel oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.

Die Schulbehörde kann für den Kindergarten folgende Reduktionen bewilligen: *

1. für das 1. Kindergartenjahr auf 5 Halbtage;
2. für das 2. Kindergartenjahr auf 7 Halbtage.

Art. 16 Tägliche Unterrichtszeit 1. Dauer

Beginn und Schluss des Unterrichts am Vor- und Nachmittag werden für die einzelnen Schulen und Klassen von der Schulbehörde festgelegt.

Am Vormittag sowie an Nachmittagen mit mehr als drei Lektionen Unterrichtszeit ist jeweils eine Pause von mindestens 15 Minuten vorzusehen.

Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine Pause von mindestens 5 Minuten einzusetzen. Die Pausen werden nicht an die Unterrichtszeiten angerechnet. *

Art. 17 2. Blockzeit

Am Vormittag von ordentlichen Unterrichtstagen ist für jede Schule – unter Einbezug der Pausen – eine zusammenhängende, regelmässige Unterrichtszeit von mindestens 3½ Stunden oder vier Lektionen zu gewährleisten.

Diese Blockzeit gilt für Schülerinnen und Schüler des 2. Kindergartenjahres und der Primarschule. *

Die Auffangzeiten für die Schülerinnen und Schüler des 1. und 2. Kindergartenjahres werden durch die Schulbehörde bestimmt. *

Art. 18 Zwischenstunden

Eine Zwischenstunde ist die unterrichtsfreie Zeit, die am Morgen oder am Nachmittag zwischen zwei im Stundenplan vorgesehenen Lektionen liegt.

Verlassen Schülerinnen oder Schüler während einer Zwischenstunde das Schulareal, stehen sie unter der Verantwortung der Eltern.

Art. 19 Stundenplan

Der Stundenplan dient der Festlegung der Unterrichtszeiten für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrpersonen.

Im Stundenplan werden die Unterrichtszeiten der Fachlehrpersonen sowie diejenigen Lektionen, in denen regelmässig Spezialräume belegt werden, ausgewiesen.

Die Unterrichtszeiten für den konfessionellen Religionsunterricht sind im Stundenplan anzugeben. *

Art. 20 Stundenplangenehmigung

Die Schulleitung genehmigt die Stundenpläne für das kommende Schuljahr und stellt sie dem Amt für Volksschulen jeweils spätestens zwei Wochen vor den Sommerferien zu.

In begründeten Fällen kann das Amt für Volksschulen befristete Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bewilligen.

Art. 22 Schulanlässe

Während der ordentlichen Schulzeit kann die Schulleitung die Durchführung ausserordentlicher Schulanlässe auf Antrag der Klassenlehrperson bewilligen.

Alljährlich findet mindestens eine öffentliche Schulveranstaltung statt.

Art. 23 Schulverlegungen

Die Schulbehörde kann auf Antrag der Klassenlehrperson mehrtägige Exkursionen oder Klassenlager bewilligen.

Art. 24 Sportlager

Die Schulbehörde kann während der Ferien Sportlager oder Freizeitprogramme anbieten; der Besuch ist freiwillig.

2.2 Kindergarten

Art. 25 Meldung der Kinder

Das Einwohneramt meldet auf Verlangen der Schulbehörde die Kinder, welche das Alter für den Besuch des Kindergartens erreichen.

Das Verzeichnis hat Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Konfession des Kindes sowie Name, Vorname, Bürgerort, Konfession, Beruf und Wohnadresse der Eltern zu enthalten.

Art. 26 * Eintritt in den Kindergarten

Die Schulbehörde kann das Aufschieben des Eintritts in den Kindergarten im Sinne von Art. 33 Abs. 3 des Volksschulgesetzes[7] bewilligen:

1. auf begründetes, schriftliches Gesuch der Eltern und nach erfolgtem Gespräch zwischen Eltern und Schulbehörde;
2. bei Vorliegen medizinischer oder psychologischer Fachgutachten.

Die Eltern sowie die Schulbehörden können einen Bericht des Schulpsychologischen Dienstes einholen.

2.3 Primarstufe

Art. 27 * Stundentafel, Unterrichtsfächer

Die wöchentliche Unterrichtszeit der Primarschule wird gemäss der folgenden Stundentafel gegliedert:

Fach 1. 2. 3. 4. 5. 6.
Sprachen: Deutsch 6 6 6 5 6 6
Sprachen: Englisch 3 3 2 2
Sprachen: Französisch 3 3
Mathematik 6 6 5 6 6 6
Natur, Mensch, Gesellschaft 5 5 6 6 5 5
Gestalten, Musik, Sport: Bildnerisches Gestalten 2 2 2 2 2 2
Gestalten, Musik, Sport: Musik 2 2 2 2 1 1
Gestalten, Musik, Sport: Textiles und Technisches Gestalten 2 2 2 2 3 3
Gestalten, Musik, Sport: Bewegung und Sport 3 3 3 3 3 3
Total Lektionen je Woche 26 26 29 29 31 31
Zusätzliche individuelle Förderung gemäss § 28, höchstens 1 1 1 1
Zusätzlich konfessioneller Religionsunterricht gemäss § 10, höchstens 1 2 2 2 2 2

Das Modul Medien und Informatik ist in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft integriert.

Die Grundausbildung des Schreibens erfolgt in den ersten Schuljahren hauptsächlich im Rahmen des Faches Deutsch. Die Pflege der Handschrift findet im Rahmen aller Unterrichtsfächer statt, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft.

Art. 28 * Alternierender Unterricht, individuelle Förderung

In der 1. bis 4. Klasse kann der Unterricht in einzelnen Lektionen alterniert werden. Der Umfang des alternierenden Unterrichts beträgt in der 1. und 2. Klasse maximal fünf Lektionen, in der 3. und 4. Klasse zwei Lektionen.

Für die individuelle Förderung kann in der 1. bis 4. Klasse je Woche eine Lektion vorgesehen werden, während der die Lehrperson mit einzelnen Schülerinnen und Schülern oder mit einer Gruppe arbeitet. *

Die Schulleitung entscheidet mit der Genehmigung des Stundenplans über den Anteil an alternierendem Unterricht beziehungsweise individueller Förderung in den einzelnen Abteilungen.

Die Lehrperson legt fest, welche Schülerinnen und Schüler jeweils am Individuellen Unterricht teilnehmen und informiert die betreffenden Kinder spätestens am Vortag.

Wird der Fremdsprachenunterricht in Doppelklassen erteilt oder beträgt die Abteilungsgrösse mehr als 16 Kinder, kann vom Schulträger für jede Fremdsprache der Besuch einer alternierenden Lektion ermöglicht werden. *

Art. 28a * Unterricht in den Kleinkassen

Im Unterricht sind den Schülerinnen und Schülern der Kleinklasse jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihren individuellen Leistungsfähigkeiten entsprechen. Die Lehrpersonen orientieren sich bei der Gestaltung des Unterrichts an den Lehrplänen der Primarschule.

2.4 Orientierungsschule

Art. 29 Stammklassen

In der Kooperativen Orientierungsschule werden Stammklassen mit unterschiedlichen Niveaus geführt.

Die Zuweisung zu den Stammklassen erfolgt gemäss § 76.

Art. 30 Niveaufächer

Die Kooperative Orientierungsschule führt die Fächer Mathematik, Englisch und Französisch in zwei Niveaus. Die Integrierte Orientierungsschule führt zusätzlich das Fach Deutsch in zwei Niveaus.

Die Zuweisung zu den Niveaufächern erfolgt gemäss § 83.

Art. 31 Bezeichnung der Niveaus

Im Niveau A werden erhöhte Leistungsanforderungen, im Niveau B Grundanforderungen gestellt.

Art. 32 * Stundentafel, Unterrichtsfächer

Die wöchentliche Unterrichtszeit der Orientierungsschule wird gemäss der folgenden Stundentafel gegliedert:

Fach 1. Klasse Pflichtfach 2. Klasse Pflichtfach 3. Klasse Pflichtfach 3. Klasse Wahlfach
Sprachen: Deutsch 5 4 4
Sprachen: Französisch 3 3 3
Sprachen: Englisch 3 2 3
Sprachen: Italienisch 3
Mathematik 6 5 5
Mathematik: Technisches Zeichnen 2
Natur, Mensch, Gesellschaft: Natur und Technik 3 3 3 2
Natur, Mensch, Gesellschaft: Geografie und Geschichte 3 3 4
Natur, Mensch, Gesellschaft: Wirtschaft, Arbeit, Haushalt 4 1 3
Natur, Mensch, Gesellschaft: Lebenskunde (einschliesslich Ethik, Religionen, Gemeinschaft und Berufliche Orientierung) 2 2 1
Natur, Mensch, Gesellschaft: Medien und Informatik 1 1 1
Gestalten, Musik, Sport: Musik 1 1 1 1
Gestalten, Musik, Sport: Bildnerisches Gestalten 2 2 2[8]
Gestalten, Musik, Sport: Textiles und Technisches Gestalten 3 2 3[9]
Gestalten, Musik, Sport: Bewegung und Sport 3 3 3
Projektunterricht 2
minimale Lektionen je Woche 35 35 26–27 (Total: 35) 8–9 (Total: 35)
zusätzlich konfessioneller Religionsunterricht gemäss § 10, höchstens 1 1 1

In der 2. Klasse können Lernende des Niveaus B eine Fremdsprache abwählen. Diese Lernenden besuchen stattdessen im gleichen Umfang die Fächer Deutsch oder Mathematik.

Art. 33 * Projektunterricht

Die Begleitung und Betreuung der Lernenden im Projektunterricht wird durch die Lehrperson im Rahmen der vorgegebenen zwei Projektlektionen geleistet.

Im 2. Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule haben die Lernenden eine Abschlussarbeit zu verfassen.

Die Abschlussarbeit wird gemäss § 46 bewertet und in das Zeugnis aufgenommen.

Ist auf Grund von Unredlichkeiten keine Beurteilung der Abschlussarbeit möglich, wird im Zeugnis für diese Abschlussarbeit keine Note, sondern der Vermerk «keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben» eingetragen.

Art. 34 * Wahlpflichtfächer

In der 3. Klasse ist entweder Bildnerisches Gestalten mit zwei Lektionen oder Textiles und Technisches Gestalten mit drei Lektionen zu belegen. Es steht den Lernenden frei, beide Fächer zu belegen.

Die Schulgemeinden sind verpflichtet, diese Wahlpflichtfächer anzubieten.

Art. 35 * Wahlfächer

In der 3. Klasse sind zusätzlich zu den Wahlpflichtfächern gemäss § 34 mindestens Wahlfächer im Umfang von acht beziehungsweise neun Lektionen zu besuchen.

Das Wahlfach wird in der Regel nur durchgeführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen und Schüler einschreiben.

Der Besuch eines Wahlfaches kann an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft werden.

Art. 35a * Sport

Zusätzliche Schulsportangebote, insbesondere Sporttage, Sportlager und Projektwochen zum Thema Sport, können in der 2. und 3. Klasse der Orientierungsschule gemäss Art. 1a der eidgenössischen Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport[10] höchstens zur Hälfte an den Unterricht angerechnet werden.

Je Tag können höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind.

Art. 35b * Werkschule 1. Zweck

Die Werkschule dient dem Unterricht von Schülerinnen und Schülern der Orientierungsschule, die aufgrund einer Lernschwäche oder spezieller Lernbedürfnisse einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Ein zentrales Ziel ist die berufliche und soziale Integration.

Diese Förderung wird durch speziell ausgebildete Lehrpersonen, durch eine kleinere Abteilungsgrösse sowie durch eine auf die Möglichkeiten der Jugendlichen abgestimmte Unterrichtsgestaltung erreicht.

Art. 35c * 2. Gestaltung des Unterrichts

Im Unterricht sind den Schülerinnen und Schülern der Werkschule diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihrer individuellen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Lehrpersonen orientieren sich bei der Gestaltung des Unterrichts an den Lehrplänen der Orientierungsschule (Niveau B).

Art. 35d * 3. Dauer

Die Werkschule dauert in der Regel drei Jahre.

Wenn es die berufliche Eingliederung erfordert, kann der Schulrat des Schulortes nach Rücksprache mit dem Schulrat der Wohngemeinde ein viertes Werkschuljahr genehmigen.

2.5 Heilpädagogische Schule *

Art. 35e * Aufgaben

Die Heilpädagogische Schule führt Lerngruppen für geistig- und mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche.

Sie berät und unterstützt die Gemeinden bei der integrierten Sonderschulung im Rahmen der Gemeindeschulen.

Art. 35f * Organisation 1. Schulkommission *

Die Schulkommission für die Heilpädagogische Schule begleitet und berät die Schulleitung.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Leitbildes und der Konzepte;
2. Genehmigung des Jahresplanes und der Jahresziele;
3. Beaufsichtigung des Schulbetriebs sowie der Führung und der Organisation der Schule; sie führt zu diesem Zweck auch Schulbesuche durch.

Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.

Art. 35g * 2. Schulleitung *

Die Schulleitung ist für die pädagogische, betriebliche und personelle Leitung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie vertritt die Schule im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Abstimmung mit der Schulkommission nach aussen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Antragstellung an die Schulkommission betreffend Jahresplan und Jahresziele;
2. Planung und Gestaltung des Angebots der Schule;
3. Planung und Förderung der Entwicklung der Schule;
4. Leitung der Schulkonferenz;
5. Information innerhalb der Schule und Öffentlichkeitsarbeit;
6. Entscheid als Anstellungsinstanz für das Personal im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Personalgesetzes[11];
7. Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen;
8. Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
9. Durchführung der Selbstevaluation der Schule;
10. Entscheid über die Aufnahme, die Entlassung oder den Ausschluss aus der Heilpädagogischen Schule;
11. Entscheid über die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Klassen;
12. Kontrolle und Genehmigung der Stundenpläne;
13. Entscheid über die Nutzung von Schulräumen durch Dritte.

Art. 35h * 3. Schulkonferenz *

Alle an der Heilpädagogischen Schule unterrichtenden Lehrpersonen sowie Therapeutinnen und Therapeuten bilden die Schulkonferenz.

Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere Klassenhilfen, können aufgrund eines Beschlusses der Schulleitung an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Schulkonferenz berät die Schulleitung insbesondere in Bezug auf folgende Bereiche:

1. Jahresplan und Jahresziele;
2. Klassenbildung;
3. Schul- und Qualitätsentwicklung;
4. Gestaltung des Unterrichts;
5. Schulorganisation;
6. Zusammenarbeit mit dem therapeutischen Personal.

Art. 35i * Einzelförderung

Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf therapeutische oder sonderpädagogische Einzelförderung, wenn eine Kostengutsprache aufgrund einer Einigung oder eines Entscheides gemäss Art. 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes[12] vorliegt.

Art. 35k * Schulweg

Die Schülerinnen und Schüler benutzen nach Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel.

Die Schulleitung organisiert nach erfolgter Kostengutsprache aufgrund einer Einigung oder eines Entscheides gemäss Art. 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes[13] den Transport.

Art. 35l * Ausserschulische Betreuung und Verpflegung 1. Angebot

Das Angebot der ausserschulischen Betreuung umfasst:

1. Morgenbetreuung: 07.00-08.00 Uhr;
2. Mittagsbetreuung einschliesslich Mittagessen: 12.00-13.30 Uhr;
3. Nachmittagsbetreuung: 15.00-18.00 Uhr.

Die Nutzung des Angebots ist freiwillig.

Die ausserschulische Betreuung steht von Montag bis Freitag zur Verfügung. Sie wird nicht angeboten:

1. mittwochs am Mittag und am Nachmittag;
2. an kantonalen Feiertagen;
3. während den Ferien gemäss dem Ferienplan des Kantons Nidwalden.

Die Schulleitung kann die ausserschulische Betreuung auch Schülerinnen und Schülern der Gemeindeschulen anbieten, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind.

Art. 35m * 2. Anmeldung

Die Eltern haben die Anmeldung für das kommende Schuljahr bis spätestens am 16. Juni einzureichen.

Die Anmeldung ist für ein Schuljahr verbindlich. In begründeten Fällen können die Eltern ihr Kind dauerhaft vom Angebot abmelden.

Eine Anmeldung während des Schuljahrs ist möglich, sofern genügend Kapazitäten vorhanden sind.

Art. 35n * 3. Elternbeiträge

Die Beiträge der Eltern betragen:

1. Fr. 10.- je Tag und Kind für die Morgenbetreuung;
2. Fr. 7.- je Tag und Kind für das Mittagessen;
3. Fr. 20.- je Tag und Kind für die Nachmittagsbetreuung.

Die Schulleitung kann auf begründetes Gesuch die Beiträge reduzieren, wenn die Bezahlung für die Eltern eine finanzielle Härte bedeuten würde.

Die Elternbeiträge werden am Ende eines Semesters in Rechnung gestellt.

Art. 35o * 4. Absenzen

Absenzen sind dem Schulsekretariat zu melden:

1. aufgrund schulischer Ereignisse: durch die Lehrpersonen;
2. bei kurzfristigen Absenzen: durch die Eltern.

Bei unentschuldigten Absenzen gemäss Abs. 1 Ziff. 2 werden die Beiträge in Rechnung gestellt.

3 Sonderpädagogische Massnahmen und schulische Fördermassnahmen *

3.1 Allgemeine Bestimmungen *

Art. 36 * Organisation

Der Bereich Sonderpädagogik untersteht dem Amt für Volksschule und Sport und umfasst zwei Abteilungen: *

1. * das Zentrum für Sonderpädagogik mit der Heilpädagogischen Schule, der Heilpädagogischen Früherziehung und der integrierten Sonderschulung;
2. * die Abteilung Schuldienste mit dem Schulpsychologischen Dienst, der Psychomotorik und der Logopädie.

… *

Art. 36a * Besondere Ausbildung

Förderlehrpersonen, sowie Lehrpersonen an der Werkschule, in der Kleinklasse oder in der Sonderschulung müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom als Regelklassenlehrperson; und
2. einen von der EDK anerkannten Hochschulabschluss in Schulischer Heilpädagogik.

Die übrigen in der Sonderpädagogik tätigen Fachpersonen müssen für ihre Tätigkeit über eine von der EDK anerkannte Ausbildung verfügen; § 36n Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Bei nicht vorhandener EDK-Anerkennung muss die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik spätestens nach zwei Jahren Anstellungsdauer begonnen werden, sonst ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Förderlehrpersonen für Begabungsförderung benötigen keinen Abschluss in Schulischer Heilpädagogik.

Vorbehalten bleibt Art. 21 Abs. 3 des Bildungsgesetzes[14].

Art. 36b * Besondere pädagogische Bedürfnisse

Besondere pädagogische Bedürfnisse liegen insbesondere vor bei:

1. Leistungsschwäche;
2. auffälliger Verhaltensweise;
3. Behinderung;
4. Erlernen von Deutsch als Zweitsprache;
5. ausgeprägter Begabung.

Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem besonderen pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet werden kann, ist nach den konkreten Umständen zu beurteilen.

Art. 36c * Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen

Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen zu entscheiden.

Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:

1. lange Dauer;
2. hohe Intensität;
3. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen;
4. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen werden als separative Sonderschulung durchgeführt. Integrierte Sonderschulung wird nur für Lernende mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder mit einer Seh-, Sprach- oder Hörbehinderung durchgeführt. *

Art. 36d * Angebotsverpflichtung

Für die integrative Förderung im Kindergarten, der Primarschule und der Orientierungsstufe setzen die Gemeinden je Schülerin oder Schüler ihrer Schule wenigstens 0.25 aber höchstens 0.4 Förderlektionen je Woche ein.

In dieser Angebotsverpflichtung sind Massnahmen bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, sowie Massnahmen der Begabungsförderung enthalten; ausgenommen sind verstärkte sonderpädagogische Massnahmen und Deutsch als Zweitsprache.

Je Schülerin oder Schüler, die in einer Kleinklasse oder Werkschulklasse unterrichtet werden, verkleinert sich das höchst mögliche Angebot von Förderlektionen der integrativen Förderung um pauschal 1.75 Lektionen eines Lehrpensums.

Für die Logopädie setzen die Gemeinden in der Kindergarten- und Primarstufe je 600–700 Schülerinnen oder Schüler eine Vollzeitstelle ein.

Für die Psychomotorik setzen die Gemeinden in der Kindergarten- und Primarstufe je 1‘300–1‘500 Schülerinnen oder Schüler eine Vollzeitstelle ein.

Für die Heilpädagogische Früherziehung setzt der Kanton je 750–800 Kinder im Vorschulalter eine Vollzeitstelle ein. Als Berechnungsgrundlage gelten die kantonalen Geburtenzahlen der vier jüngsten vollständigen Kalenderjahre.

Kinder, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung behindertenspezifischen Früherziehungsstellen zugewiesen werden müssen, werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.

3.2 Sonderpädagogische Massnahmen *

Art. 36e * Heilpädagogische Früherziehung 1. Angebot

In der Heilpädagogischen Früherziehung werden Kinder mit Behinderungen, Entwicklungsstörungen und ‑gefährdungen ab Geburt bis längstens zwei Jahre nach dem Schuleintritt mittels Abklärungen, präventiver und erzieherischer Unterstützung sowie angemessener Förderung im familiären Kontext behandelt.

Als besondere Therapien werden Logopädie und Psychomotorik angeboten.

Art. 36f * 2. Verfahren

Eltern, die Fachperson für heilpädagogische Früherziehung und die Leitung des Zentrums für Sonderpädagogik entscheiden gemeinsam über die zu treffenden Massnahmen.

Wird auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigung erzielt, entscheidet die Direktion.

Art. 36g * Integrative Förderung 1. Unterrichtsform

Die Regel- und die Förderlehrperson sprechen sich insbesondere ab über:

1. die gemeinsam erteilten Lektionen;
2. die persönlichen Lernziele im Rahmen der Lehrpläne;
3. die Beurteilung.

Die Regellehrperson koordiniert die Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schulleitung, sowie mit den übrigen Beteiligten. Sie wird dabei von der Förderlehrperson unterstützt.

Für die Zusammenarbeit werden den beteiligten Regel- und Förderlehrpersonen eine oder mehrere Lektionen zur Verfügung gestellt. Der Schulrat entscheidet über die Anzahl der Lektionen und deren Zuteilung an die Lehrpersonen. *

Art. 36h * 2. persönliche Lernziele

Es dürfen erst persönliche Lernziele festgelegt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht oder nur teilweise folgen kann.

Zwischen den Eltern und der Schulleitung wird eine Vereinbarung geschlossen. Die Eltern sind über mögliche Konsequenzen einer individuellen Beurteilung nach persönlichen Lernzielen zu orientieren.

Die Leistungsbeurteilung richtet sich nach den §§ 44–48. Dem Zeugnis wird jährlich ein Lernbericht beigelegt.

Art. 36i * Therapie 1. Logopädie

In der Logopädie werden insbesondere folgende Störungen diagnostiziert:

1. der mündlichen und schriftlichen Sprache;
2. des Sprechens;
3. der Kommunikation;
4. des Redeflusses;
5. der Stimme;
6. des Schluckens.

Gestützt auf die Diagnose werden die entsprechenden Massnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet.

Logopädie findet einzeln oder in Kleingruppen statt.

Art. 36k * 2. Psychomotorik

In der Psychomotorik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten, ‑störungen oder ‑behinderungen diagnostiziert.

Gestützt auf die Diagnose werden die entsprechenden Massnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet.

Psychomotorik findet einzeln oder in Kleingruppen statt.

Art. 36l * Sonderschulung 1. Kosten

Die Kosten der Sonderschulung werden durch den Kanton im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen, gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder eine Einigung gemäss Art. 67 und 68 des Volksschulgesetzes[15], übernommen.

Art. 36m * 2. integrierte Sonderschulung

Schülerinnen und Schüler, welche nach dem Modell der integrierten Sonderschulung in den Gemeindeschulen unterrichtet werden, müssen mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Unterrichtszeit am Regelklassenunterricht teilnehmen.

Für die integrierte Sonderschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung stehen als verstärkte Massnahme höchstens 10 Lektionen Unterstützung je Woche zur Verfügung. Diese Unterstützung kann Schulische Heilpädagogik, Therapie (Logopädie und Psychomotorik) und persönliche Assistenz beinhalten. *

Für die Koordination bei der Integration von Schülerinnen und Schülern, welche nach dem Modell der integrierten Sonderschulung in den Gemeindeschulen unterrichtet werden, wird den betroffenen Klassenlehrpersonen eine Lektion im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Die Kosten dieser Lektion trägt der Kanton. *

Art. 36n * 3. persönliche Assistenz

Die persönliche Assistenz übernimmt Betreuungsaufgaben, die notwendig sind, um der oder dem Lernenden mit einer Behinderung die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Diese Betreuungsaufgaben umfassen je nach persönlichem Bedarf unterrichtsbegleitende, unterstützende oder pflegerische Tätigkeiten.

Art und Umfang der persönlichen Assistenz werden im Rahmen des Abklärungsverfahrens festgelegt.

Die persönliche Assistenz wird durch Personen ausgeführt, die über die notwendigen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit verfügen. Sie wird von der Gemeinde angestellt. Die Kosten trägt der Kanton.

Lektionen für die persönliche Assistenz werden bei der Berechnung von verstärkten Massnahmen als halbe Lektionen gezählt.

Art. 36o * 4. Audio- und Visiopädagogik

In der Audio- beziehungsweise Visiopädagogik werden hör- oder sehbehinderte Kinder und Jugendliche in schulischer, sozialer, psychischer und behindertenspezifischer Hinsicht begleitet.

3.3 Schulische Fördermassnahmen *

Art. 36p * Begabungsförderung

Als Massnahmen der Begabungsförderung gelten insbesondere:

1. differenzierter und individualisierter Unterricht in der Regelklasse;
2. Beratung der Regelklassenperson und der Erziehungsberechtigten durch die Förderlehrperson;
3. Anreicherung der Unterrichtsangebote, die den Interessen und Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen;
4. beschleunigtes Durcharbeiten des Lernstoffs;
5. klassenübergreifende Projekte;
6 Überspringen einer Klasse gemäss Art. 31 des Volksschulgesetzes[16].

Art. 36q * Deutsch als Zweitsprache

Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache und mangelnden Kenntnissen erhalten eine Förderung in Deutsch. Während der Dauer eines halben Jahres erfolgt eine intensive Förderung im Umfang von wöchentlich vier bis acht Lektionen. Danach wird die Förderung in angemessener Intensität fortgeführt.

4 Beurteilung und Promotion

4.1 Beurteilung

Art. 37 Grundsatz

Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt ganzheitlich.

Art. 38 * Standortgespräch 1. Zweck

Das Standortgespräch zwischen der Klassenlehrperson und den Eltern dient dem Austausch von Informationen über die schulische Entwicklung, die Leistungsanforderungen, den Leistungsstand, den Leistungsfortschritt, das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.

Es findet in der Regel im Beisein der Schülerin oder des Schülers statt.

Art. 39 * 2. Durchführung

In der 1. bis 6. Klasse findet jeweils mindestens ein Standortgespräch im Verlauf des Schuljahres statt; bei Bedarf werden weitere Standortgespräche durchgeführt.

Im Verlauf der Schulzeit in der Orientierungsschule finden mindestens zwei Gespräche zur Standortbestimmung statt, eines davon im 8. Schuljahr.

In der Werkschule findet jährlich mindestens ein Standortgespräch statt.

Art. 39a * Leistungsbeurteilung 1. Beurteilungsanlässe

Die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern erfolgt im Rahmen von Beurteilungsanlässen mit Noten.

Die Anzahl der Beurteilungsanlässe muss genügend gross sein, um eine aussagekräftige und ausgewogene Beurteilung zu gewährleisten.

Als Beurteilungsanlässe gelten schriftliche, mündliche und praktische Leistungserhebungen sowie Schülerprojekte.

Art. 39b * 2. Anforderungen

Die Beurteilungen müssen rechtsgleich und nachvollziehbar sein sowie sich nach vorgegebenen Kriterien richten.

Die Bildungsdirektion erlässt Richtlinien zur Leistungsbeurteilung

Art. 40 * Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens

Im Arbeitsverhalten werden die Lernziele «selbständig arbeiten», «sorgfältig arbeiten», «sich aktiv am Unterricht beteiligen» und «eigene Fähigkeiten realistisch einschätzen» beurteilt.

Im Sozialverhalten werden die Lernziele «mit anderen Zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen», «respektvoll mit anderen umgehen» und «Regeln einhalten» beurteilt.

Die Lernziele im Arbeits- und Sozialverhalten werden mit den Prädikaten «vollumfänglich erfüllt», «mehrheitlich erfüllt», «teilweise erfüllt» und «nicht erfüllt» beurteilt.

Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler im Arbeits- und Sozialverhalten erfolgt durch die Klassenlehrperson. Sie bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Klasse unterrichten, in die Beurteilung ein.

Art. 41 Zeugnisse

Zeugnisse geben Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen, über die Schullaufbahn sowie über das Arbeits- und Sozialverhalten. *

Für die Zeugnisse sind die von der Bildungsdirektion bestimmten Zeugnisformulare zu verwenden.

Im Zeugnis eingetragen werden: *

1. Angaben zur Schülerin oder zum Schüler;
2. Schulstufe, Schulart und Klasse;
3. die integrierte sonderpädagogische Förderung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
4. das Datum des Standortgesprächs in der 1. und 2. Klasse;
5. die Beurteilung der Leistungen;
6. die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens;
7. Bemerkungen;
8. der Promotionsentscheid;
9. die Stammklasse und das Niveau der betreffenden Fächer in der Orientierungsschule.

Gegen den Promotionsentscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden. *

Art. 42 * Zeugnisabgabe

In der 1. und 2. Klasse wird das Zeugnis am Ende des Schuljahres abgegeben.

In der 3. bis 9. Klasse wird das Zeugnis jeweils am Ende des 1. und des 2. Semesters abgegeben.

Art. 43 Einsichtnahme ins Zeugnis

Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und der Klassenlehrperson zurückzugeben.

Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis, die Teilnahme am Standortgespräch oder die Kenntnisnahme eines schriftlichen Lernberichts. Eine weitere Bedeutung kommt der Unterschrift nicht zu. *

Wird die Unterschrift von den Eltern verweigert, ist dies von der Lehrperson mit «Unterschrift verweigert» im Zeugnis zu vermerken.

Art. 44 * Beurteilung in der 1. und 2. Klasse

Das Zeugnis für die 1. und 2. Klasse bestätigt lediglich den Schulbesuch sowie den Promotionsentscheid. Die eigentliche Beurteilung der Leistungen, des Arbeits- und Sozialverhaltens sowie der schulischen Entwicklung findet in der 1. und 2. Klasse anlässlich der Standortgespräche statt.

Art. 46 * Bewertung im Zeugnis

In der 3. bis 9. Klasse werden die Leistungen in den Fächern zusammenfassend mit Noten bewertet. Die Bewertung erfolgt mit den Ziffern 6 bis 1 sowie mit halben Noten (5.5; 4.5; 3.5; 2.5; 1.5).

Bedeutung der Noten:

1. 6 = sehr gut
2. 5 = gut
3. 4 = genügend
4. 3 = ungenügend
5. 2 = schwach
6. 1 = sehr schwach

Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens richtet sich nach § 40.

Art. 47 * Fächer ohne Noten

Im Zeugnis der Primarschule werden für das Modul Medien und Informatik sowie für den konfessionellen Religionsunterricht keine Beurteilungen ausgewiesen.

Im Zeugnis der Orientierungsschule werden für das Fach Lebenskunde sowie für den konfessionellen Religionsunterricht keine Beurteilungen ausgewiesen.

Für diese Fächer wird im Zeugnis lediglich der Besuch des Unterrichts bestätigt.

Art. 48 * Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen

Das Zeugnis der Regelschule gilt grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler.

Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, können mit dem Einverständnis der Eltern in jenen Fächern nach individuellen Massstäben beurteilt werden, in denen sie dem regulären Unterricht nicht zu folgen vermögen. Im Zeugnis werden diese Fächer nicht benotet, sondern mit einem Sternvermerk gekennzeichnet. In der Rubrik Bemerkungen erfolgt der Eintrag: «Persönliche Lernziele, spezielle Förderung». *

Fremdsprachige Kinder können während der ersten zwei Jahre nach ihrem Zuzug in einzelnen Fächern aufgrund individueller Massstäbe beurteilt werden. Im Zeugnis werden diese Fächer mit folgendem Vermerk gekennzeichnet «Fremdsprachigkeit. Die Beurteilung beruht auf persönlichen Lernzielen».

Schülerinnen und Schüler der Kleinklassen erhalten das Zeugnis der Primarschule mit dem Vermerk: «Kleinklasse».

Schülerinnen und Schüler der Werkschule erhalten das Zeugnis der Orientierungsschule mit dem Vermerk: «Werkschule».

… *

Art. 50 * Administrative Eintragungen

In der Rubrik «Bemerkungen» erfolgen administrative Eintragungen sowie der Vermerk zu den persönlichen Lernzielen.

Administrative Eintragungen umfassen beispielsweise die Begründung längerer Absenzen, den Ein- oder Austritt während des Schuljahres, Fremdsprachigkeit, den Besuch des Deutschunterrichts für Fremdsprachige.

Art. 51 Absenzen

In der Primarschule werden entschuldigte und unentschuldigte Absenzen in Anzahl Halbtagen eingetragen. Längere Abwesenheiten werden in der Rubrik «Bemerkungen» begründet. *

In der Orientierungsschule werden entschuldigte Absenzen in Anzahl Halbtagen eingetragen, unentschuldigte Absenzen in Anzahl Lektionen.

Art. 52 Korrekturen

Korrekturen im Zeugnis sind nicht gestattet.

4.2 Promotion

Art. 53 Grundsatz

Massgebend für die Promotion ist die Beurteilung der Leistungen in den Promotionsbereichen.

Den Promotionsentscheid gemäss Art. 31 des Volksschulgesetzes[17] bereitet die Klassenlehrperson vor.

Die Klassenlehrperson trägt den Promotionsentscheid am Ende des Schuljahres ins Zeugnis ein.

Art. 54 * Primarstufe 1. Promotionsbereiche

Auf der Primarstufe gibt es die Promotionsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft.

Art. 55 2. Beförderung in die nächste Klasse

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die am Ende des 2. Semesters eines Schuljahres in zwei der drei Promotionsbereiche genügende Beurteilungen vorweisen, steigen in die nächste Klasse auf.

Art. 56 3. Ausnahmen

Schülerinnen und Schüler, die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige oder durch pädagogisch-therapeutische Massnahmen gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson und der Schulleitung dennoch promovieren.

Schülerinnen und Schüler, die durch heilpädagogische Schulungsformen mit persönlichen Lernzielen gefördert werden, steigen in der Regel in die nächste Klasse auf.

Art. 56a * 4. Übertritt von der Kleinklasse

Entwickelt sich eine Schülerin oder ein Schüler in der Kleinklasse derart, dass sie oder er den Anforderungen der Primarschule wahrscheinlich gewachsen sein wird, bewilligt der Schulrat nach Rücksprache mit den Eltern und der Lehrperson den Übertritt in die Primarschule. Zur Erleichterung des Übertritts kann der Schulrat einen zeitlich befristeten Zusatzunterricht bewilligen.

Der Übertritt in die Orientierungsschule richtet sich nach den §§ 63 ff.

Art. 57 * Orientierungsschule 1. Promotionsbereiche

In der Orientierungsschule gibt es die Promotionsbereiche Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst:

1. der Promotionsbereich Deutsch das Fach Deutsch;
2. der Promotionsbereich Fremdsprachen die Fächer Englisch und Französisch;
3. der Promotionsbereich Mathematik das Fach Mathematik;
4. der Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft die Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik.

Art. 58 2. Beförderung in die nächste Klasse

Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule, die am Ende des 2. Semesters eines Schuljahres in drei der vier Promotionsbereiche genügende Noten vorweisen, steigen in die nächste Klasse auf. *

Damit ein Promotionsbereich als erfüllt gilt, muss:

1. im Promotionsbereich Deutsch eine genügende Note erreicht werden;
2. im Promotionsbereich Fremdsprachen mindestens in einer obligatorischen Fremdsprache eine genügende Note erreicht werden;
3. im Promotionsbereich Mathematik eine genügende Note erreicht werden;
4. * im Promotionsbereich Natur, Mensch, Gesellschaft im Durchschnitt der Fächer Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik eine genügende Note erreicht werden, wobei der Durchschnitt auf halbe Noten zu runden ist.

Schülerinnen und Schüler der Stammklasse A beziehungsweise des Niveaus A mit ungenügenden Leistungen gemäss § 89 und § 92 steigen in die nächste Klasse auf, werden jedoch in die Stammklasse B beziehungsweise ins Niveau B versetzt.

Art. 59 * 3. Ausnahme

Schülerinnen und Schüler, die gemäss § 77 eine integrative Förderung erhalten oder die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige gefördert werden und die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson und der Schulleitung dennoch promovieren.

Art. 60 Gemeinsame Bestimmungen 1. Gefährdete Promotion

Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern durch die Schulleitung und die Klassenlehrperson spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres schriftlich darüber zu informieren.

Art. 61 2. Rückversetzung

Eine Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

Art. 62 3. Nichtpromotion

Wer die Voraussetzung für die Promotion gemäss § 55 und § 58 nicht erfüllt, wiederholt die Klasse; vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss § 56 und § 59. *

Die 6. Klasse der Primarschule kann nur mit Bewilligung der Schulbehörde wiederholt werden. Eine Wiederholung kann bewilligt werden, wenn besondere Umstände, insbesondere längere Krankheit der Schülerin oder des Schülers, Zuzug aus anderen Schulverhältnissen oder Fremdsprachigkeit, vorliegen.

4.3 Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule

4.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 63 Begriff

In diesem Abschnitt wird als Übertritt der Wechsel von der 6. Klasse der Primarschule oder der Kleinklasse in die 1. Klasse der Kooperativen beziehungsweise der Integrierten Orientierungsschule oder der Werkschule bezeichnet.

Für den Übertritt von der Primarschule oder der Orientierungsschule in die Mittelschule gilt die Mittelschulgesetzgebung[18].

Art. 64 Grundsatz

Das Übertrittsverfahren soll eine möglichst eignungsgerechte Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schultypen der Orientierungsschule gewährleisten.

Der Zuweisungsentscheid ist in enger Zusammenarbeit zwischen den Eltern, den Lehrpersonen sowie den Schülerinnen und Schülern zu treffen.

Art. 65 Kantonale Übertrittskommission

Die Bildungsdirektion wählt eine kantonale Übertrittskommission. Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Volksschulen sowie aus Lehrpersonen aller am Übertrittsverfahren beteiligten Schulen.

Die Übertrittskommission hat folgende Aufgaben:

1. sie legt jährlich den Zeitplan für das Übertrittsverfahren fest;
2. sie begleitet das Übertrittsverfahren;
3. sie berät die zuständige Schulleitung;
4. sie prüft jährlich die anteilsmässige Verteilung auf die verschiedenen Schultypen. Bei starken Veränderungen klärt sie im Gespräch mit den betroffenen Lehrpersonen die Ursachen ab.

Art. 66 * Zuweisungskriterien

Für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den Schultypen der Kooperativen beziehungsweise Integrierten Orientierungsschule oder der Werkschule sind die gemittelten Zeugnisnoten der beiden letzten vor dem Übertrittsentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse massgebend.

Art. 67 Versetzung

Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich berechtigt, den Schultyp der Orientierungsschule, dem sie zugewiesen wurden, während eines Jahres zu besuchen.

Während des Schuljahres ist die Versetzung in einen anderen Schultyp nur ausnahmsweise und im Einverständnis mit den Eltern möglich.

Art. 68 Neu zugezogene Schülerinnen und Schüler

Ergebnisse von Zuweisungsverfahren anderer Kantone werden anerkannt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die im Jahr vor dem Zuweisungsentscheid neu in die Schule der Gemeinde eingetreten sind, ist die Beurteilung durch die ehemalige Lehrperson beim Zuweisungsentscheid nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Art. 69 Privatschulen

Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern, die eine Privatschule besucht haben, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 63–82.

4.3.2 Übertrittsverfahren

Art. 70 Zeitplan

Die Anmeldetermine und der Zeitplan für das Übertrittsverfahren werden von der Übertrittskommission jeweils vor Schuljahresbeginn festgelegt und den Schulgemeinden sowie der Mittelschule mitgeteilt.

Art. 71 * Elterninformation

Die Lehrperson orientiert die Eltern spätestens bis zum 1. November der 5. Klasse im Rahmen eines Elternabends über das Übertrittsverfahren.

Die Lehrperson informiert die Eltern bis Ende November der 6. Klasse im Rahmen eines Elternabends über weiterführende Bildungswege.

Art. 72 Objektivierung der Leistungsbeurteilung

Als Hilfe für die Beurteilung werden in der 5. und 6. Klasse standardisierte Schulleistungsmessungen durchgeführt. *

Die Lehrperson kann Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Lernzielen davon befreien.

Art. 73 Übertrittsgespräche

In der 6. Klasse bespricht die Lehrperson mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler, welcher Schultyp der Orientierungsschule den Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers entspricht.

Die Eltern können zu diesen Gesprächen eine Person ihres Vertrauens beiziehen, wenn sie die Interessen des Kindes nur ungenügend vertreten können.

Art. 74 * Übertritt in die Orientierungsschule

Für den Übertritt in die Kooperative oder Integrierte Orientierungsschule ist in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft die Note 4.0 erforderlich.

Art. 75 Ausnahme

Schülerinnen und Schüler, die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige gefördert werden und die Voraussetzungen für den Übertritt nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson und der Schulleitung dennoch an die Orientierungsschule übertreten.

Art. 76 * Zuweisung zu den Stammklassen der Kooperativen Orientierungsschule

Für den Eintritt in die Stammklasse A sind die Fächer Deutsch sowie Natur, Mensch, Gesellschaft massgebend.

Der Durchschnitt der doppelt gewichteten Deutschnote und der Note für Natur, Mensch, Gesellschaft der beiden massgebenden Semesterzeugnisse muss mindestens 4.8 ergeben.

Schülerinnen und Schüler, die diese Bedingung nicht erfüllen, treten in die Stammklasse B ein; vorbehalten bleibt § 74.

Art. 77 Übertritt in die Werkschule

Schülerinnen und Schüler, die in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft die Note 4.0 nicht erreichen oder deren Beurteilung auf persönlichen Lernzielen beruht, treten in die Werkschule ein. *

Schülerinnen und Schüler, die in die Werkschule einzuteilen wären, können in der Orientierungsschule unterrichtet werden, sofern die notwendige sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist.

Bei der integrativen Förderung hat die Schülerin oder der Schüler mindestens zwei Drittel des wöchentlichen Unterrichts in der Regelklasse zu besuchen.

Art. 78 Zuweisungsempfehlung der Lehrperson

Die Lehrperson teilt den Eltern ihre Zuweisungsempfehlung schriftlich mit. Der Termin richtet sich nach dem Zeitplan der Übertrittskommission.

Art. 79 Anmeldung durch die Eltern

Die Eltern melden ihr Kind bis zum Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission für den von ihnen gewünschten Schultyp an. Die Anmeldungen werden von der Lehrperson entgegen genommen und an die Schulleitung weitergeleitet.

Art. 80 * Verfahren bei Uneinigkeit 1. Einleitung des Verfahrens

Die Anmeldung wird von der Schulleitung an das Amt für Volksschulen zuhanden der kantonalen Übertrittskommission weitergeleitet, wenn:

1. die Eltern ihr Kind für einen anderen Schultyp anmelden als für den von der Lehrperson empfohlenen (Integrierte beziehungsweise kooperative Orientierungsschule an Stelle der Werkschule oder Stammklassenunterschied); oder
2. die Schulleitung mit der Zuweisungsempfehlung der Lehrperson und der Anmeldung der Eltern nicht einverstanden ist.

Der Übertrittskommission sind die Kopien der Zeugnisse der letzten drei Schuljahre sowie ein Bericht der Lehrperson beizulegen.

Art. 81 2. kantonale Übertrittskommission

Die Übertrittskommission stellt der Schulbehörde nach Anhörung der Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung sowie aufgrund eigener Abklärungen einen Zuweisungsantrag. *

Die Übertrittskommission kann:

1. insbesondere im Zusammenhang mit Übertritten aus der Kleinklasse oder in die Werkschule den Schulpsychologischen Dienst beiziehen;
2. Schülerinnen und Schüler zu Prüfungen aufbieten.

Art. 82 3. Entscheid

Die Schulbehörde entscheidet bis zum Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission über die Zuweisung zum Schultyp oder zur Stammklasse. Für den Entscheid berücksichtigt sie:

1. die Zuweisungsempfehlung der Lehrperson;
2. die Anmeldung der Eltern;
3. einen allfälligen Zuweisungsantrag der kantonalen Übertrittskommission.

Der Zuweisungsentscheid ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.

Art. 83 * Zuweisung zu den Niveaus in einzelnen Fächern

Auf Beginn der Orientierungsschule erfolgt die Zuweisung zu den Niveaus in folgenden Fächern:

1. Mathematik in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule;
2. Deutsch in der Integrierten Orientierungsschule;
3. Französisch und Englisch in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule.

Für die Zuweisung zum Niveau A ist die Note 4.8 erforderlich. Massgebend sind die gemittelten Zeugnisnoten der beiden letzten vor dem Übertrittsentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse. Wer diese Leistungen nicht erfüllt, wird dem Niveau B zugewiesen. *

Art. 84 Rückmeldegespräche

Gegen Ende des 1. Semesters führen die Lehrpersonen der 1. Klasse der Orientierungsschule mit den im vorangegangenen Schuljahr unterrichtenden Lehrpersonen ein Gespräch über die schulische Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.

4.4 Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule

Art. 85 Grundsatz

In der Kooperativen Orientierungsschule erfolgt der Wechsel der Stammklasse gemäss § 90.

In der Kooperativen und in der Integrierten Orientierungsschule erfolgt in einzelnen Fächern der Wechsel des Niveaus gemäss den §§ 86–89.

Art. 86 Wechsel in einem Fach vom Niveau B ins Niveau A 1. Voraussetzungen

Voraussetzung für ein Gesuch auf probeweisen Wechsel sind gute bis sehr gute Leistungen im betreffenden Fach im Niveau B während mindestens zehn Schulwochen sowie der Wille, Rückstände im Lernstoff aufzuarbeiten.

Art. 87 2. Gesuch

Das Gesuch kann durch die Eltern oder die zuständige Lehrperson jeweils in der zweiten Hälfte des Monats November, beim Zeugnistermin im Januar sowie am Ende des Schuljahres mündlich gestellt werden.

Über das Gesuch entscheidet die Klassenlehrperson nach Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen.

Wird der probeweise Wechsel abgelehnt, können die Eltern Einsprache bei der Schulbehörde erheben. *

Art. 88 * 3. Probezeit und Entscheid

Die Probezeit dauert acht bis zehn Schulwochen.

Sie ist bestanden, wenn die Leistungen im Niveau A genügend sind.

Die Schulleitung entscheidet über den Wechsel.

Gegen den Entscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden.

Art. 89 Wechsel in einem Fach vom Niveau A ins Niveau B

Ist eine Schülerin oder ein Schüler im Niveau A überfordert, kann in Absprache zwischen Eltern, Schülerin oder Schüler und Lehrperson ein Wechsel ins Niveau B erfolgen. Das Einverständnis der Eltern wird schriftlich festgehalten.

Nach einer nicht genügenden Note in einem Semesterzeugnis, folgt eine Bewährungsphase von zehn Schulwochen. Werden in dieser Zeit mindestens genügende Leistungen erbracht, verbleibt die Schülerin oder der Schüler im Niveau A.

Ein Wechsel vom Niveau A ins Niveau B findet statt, wenn in der Bewährungsphase keine genügenden Leistungen erzielt wurden oder im nächsten Semesterzeugnis erneut keine genügende Note erreicht wurde.

Die Schulleitung entscheidet über den Wechsel. *

Gegen den Entscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden. *

Art. 90 Wechsel der Stammklasse in der Kooperativen Orientierungsschule 1. Grundsatz

Für den Wechsel der Stammklasse werden die Leistungen im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik berücksichtigt. *

Ein Wechsel der Stammklasse findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Eltern können bis spätestens zum 25. März einen Wechsel beantragen.

Art. 91 2. Wechsel der Stammklasse B in die Stammklasse A

Voraussetzung für den Wechsel sind gute bis sehr gute Leistungen im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik. Es wird der Wille vorausgesetzt, Rückstände im Lernstoff aufzuarbeiten. *

Im Übrigen gelten für das Gesuch, die Probezeit und den Entscheid § 87 und § 88 sinngemäss.

Art. 92 3. Wechsel der Stammklasse A in die Stammklasse B

Schülerinnen und Schüler, die im Fach Deutsch und der Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik im Durchschnitt keine genügenden Leistungen erbringen, werden von der Stammklasse A in die Stammklasse B versetzt. *

Ein Wechsel ist den Eltern bis spätestens drei Monate vor Ende des Schuljahres schriftlich anzukündigen.

5 Lehrpersonen

6 Schulärztlicher und Schulzahnärztlicher Dienst

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 114 Zweck

Die Arbeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste bezweckt:

1. die Vermittlung von Kenntnissen über medizinische und gesundheitsbezogene Themen sowie die Förderung eines verantwortungsvollen Gesundheitsverhaltens in allen Lebensbereichen;
2. * das rechtzeitige Erkennen von gesundheitlichen Problemen durch Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie der Zähne;
3. die Durchführung vorbeugender Massnahmen.

Art. 115 Schweigepflicht

Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulärztlichen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.

Art. 116 Berichterstattung

Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst orientieren die Schulbehörden jährlich summarisch über das Ergebnis der Untersuchungen in den Schulen.

Art. 117 * Formulare

Die Benutzung der folgenden Formulare ist verbindlich:

1. Untersuchungskarte des schulärztlichen Dienstes;
2. Elterninformationsbrief für die 1. Primarklasse;
3. Elterninformationsbrief für das 9. Schuljahr;
4. Fragebogen für die Untersuchung im 9. Schuljahr;
5. Schulzahnpflegeheft.

6.2 Schulärztlicher Dienst

Art. 118 Bezeichnung und Unterstellung

Die Schulbehörde bezeichnet eine oder mehrere Schulärztinnen oder Schulärzte.

Der schulärztliche Dienst ist der Schulbehörde unterstellt.

Art. 119 Aufgaben

Der schulärztliche Dienst führt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde und den Lehrpersonen gesundheitsfördernde sowie präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durch.

Die Schulärztinnen und Schulärzte: *

1. beraten die Schulbehörde und die Lehrpersonen in allen schulärztlichen Fragen;
2. beantragen den Schulbehörden den medizinisch bedingten Schulausschluss von Schülerinnen und Schülern;
3. beantragen nach Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst die Überweisung von Schülerinnen und Schülern in Spezialschulen oder in stationäre Einrichtungen;
4. wirken im Rahmen der schulinternen Weiterbildung der Lehrpersonen bei medizinischen Themen sowie Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention mit;
5. führen Reihenimpfungen gemäss § 125 durch;
6. bilden sich weiter.

Therapeutische Massnahmen gehören nicht zum Arbeitsbereich des schulärztlichen Dienstes.

Art. 120 Kantonsärztin beziehungsweise Kantonsarzt

Die Kantonsärztin beziehungsweise der Kantonsarzt:

1. berät die Schulärztinnen und Schulärzte;
2. organisiert in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung die Weiterbildung der Lehrpersonen in medizinischen Belangen der Schule;
3. organisiert oder vermittelt Weiterbildungsveranstaltungen für die schulärztlichen Dienste.

Art. 121 Mitwirkung der Lehrpersonen

Die Lehrpersonen wirken bei der Organisation und Durchführung von schulärztlichen Massnahmen mit.

Sie haben insbesondere: *

1. Beobachtungen an Schülerinnen und Schülern, die auf eine Krankheit oder eine körperliche Anomalie schliessen lassen, den Eltern und, soweit nötig, dem schulärztlichen Dienst oder der Schulbehörde zu melden;
2. Wahrnehmungen über abnormes psychisches Verhalten, Milieuschäden, Misshandlung oder Vernachlässigung der Schulleitung zu melden;
3. in Absprache mit dem schulärztlichen Dienst die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern über bevorstehende Untersuchungen oder Impfungen zu informieren;
4. das Schulzahnpflegeheft ihrer Schülerinnen und Schüler unter Verschluss zu halten und bei Klassenwechsel der neuen Klassenlehrperson zu übergeben;
5. bei der Übernahme einer neuen Klasse diejenigen Schülerinnen und Schüler einer Nachuntersuchung zuzuweisen, die in der 1. Klasse nicht untersucht wurden;
6. beim Wegzug einer Schülerin oder eines Schülers das Schulzahnpflegeheft der Schulleitung zur Weiterleitung an die Schulbehörde des neuen Schulortes zu übergeben;
7. am Ende der Schulpflicht den austretenden Schülerinnen und Schülern das Schulzahnpflegeheft auszuhändigen.

Art. 122 * Ärztliche Untersuchung im 1. Schuljahr 1. Verantwortung

Die Eltern sind verantwortlich für die ärztliche Untersuchung ihres Kindes im Verlauf des ersten Schuljahres.

Sie bestimmen die Ärztin oder den Arzt.

Die Untersuchung hat bis zum 30. April des ersten Schuljahres zu erfolgen.

Art. 122a * 2. Gutschein

Die Eltern erhalten zu Beginn des ersten Schuljahres einen Gutschein für eine ärztliche Untersuchung ihres Kindes.

Die Ärztin oder der Arzt rechnet spätestens bis zum 31. Mai den Gutschein zu Handen der zuständigen Schulleitung ab.

Art. 122b * 3. Umfang

Die Untersuchung umfasst die auf der Untersuchungskarte aufgeführten Organe und Organsysteme und dauert rund eine halbe Stunde. Die Befunde sind in die Untersuchungskarte einzutragen. Die Karte bleibt bei der Ärztin oder beim Arzt.

Der Inhalt der Untersuchungskarte wird nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt durch die Bildungsdirektion festgelegt.

Eine allfällige Behandlung ist nicht Bestandteil der Untersuchung. Dafür sind die Eltern verantwortlich und kostenpflichtig.

Art. 122c * 4. Kontrolle

Die Schulleitung kontrolliert anhand der eingegangenen Gutscheine, ob alle Schülerinnen und Schüler fristgerecht untersucht worden sind.

Ist die ärztliche Untersuchung bis zum 30. April nicht durchgeführt worden, ordnet die Schulleitung die Untersuchung bei der Schulärztin oder beim Schularzt an.

Art. 123 * Schulärztliche Gesundheitsberatung im 9. Schuljahr

Im Verlauf des ersten Semesters des 9. Schuljahres führt die Schulärztin oder der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch.

Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit eines Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt beziehungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher Probleme oder persönlicher Fragen.

Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch.

Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum 30. Juni eingelöst werden.

Art. 124 Aus dem Ausland zuziehende Kinder

Die Schulleitung meldet Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland kommend neu in die Schule eintreten, umgehend dem schulärztlichen Dienst zur Untersuchung an. Die Erstuntersuchung umfasst zusätzlich zur Untersuchung gemäss Untersuchungskarte eine Tuberkulinprobe sowie eine Kontrolle der Impfungen.

Art. 125 * Reihenimpfungen

Auf Weisung der Kantonsärztin beziehungsweise des Kantonsarztes führt der schulärztliche Dienst Reihenimpfungen gemäss dem Impfplan des Bundesamtes für Gesundheit durch.

Die Impfungen sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig und werden nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern durchgeführt.

Art. 126 Information

Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern sind über alle vorgesehenen Untersuchungen und Impfungen rechtzeitig zu informieren.

… *

Art. 128 Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung

Die Lehrerinnen und Lehrer werden im Rahmen der Weiterbildung über die wichtigsten Grundsätze sowie aktuelle Themen der Gesundheitsförderung und Prävention orientiert; dabei werden insbesondere die folgenden Themen behandelt:

1. Missbrauch von Sucht- und Betäubungsmitteln sowie von Medikamenten;
2. Geschlechtskrankheiten und andere ansteckende Erkrankungen;
3. gesundheitsschädigende Umwelteinflüsse;
4. persönliche Hygiene, Ernährung und Sexualität;
5. Sportmedizin.

6.3 Schulzahnärztlicher Dienst

Art. 129 Bezeichnung

Die Schulbehörde bezeichnet eine oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.

Der schulzahnärztliche Dienst ist der Schulbehörde unterstellt.

Art. 130 * Aufgabe

Der schulzahnärztliche Dienst führt während der obligatorischen Kindergarten- und Schulzeit jährlich bei allen Schülerinnen und Schülern eine Detailuntersuchung durch.

In der 3. Klasse der Orientierungsschule findet eine Schulabschlussuntersuchung statt. Diese umfasst eine Bestandsaufnahme und zwei Röntgenbilder. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulabschlussuntersuchung einen Gutschein, welcher bei einer Zahnarztpraxis ihrer Wahl binnen 6 Monaten eingelöst werden kann. *

Art. 131 Schulzahnpflegeheft

Die Ergebnisse der Zahnuntersuchung werden in das Schulzahnpflegeheft eingetragen.

Art. 132 Verzicht auf die Untersuchung

Auf die jährliche schulzahnärztliche Untersuchung kann verzichtet werden, wenn der Schüler oder die Schülerin im laufenden Schuljahr in zahnärztlicher Behandlung ist. Die Eltern haben die individuelle zahnärztliche Untersuchung durch den Privatzahnarzt nachzuweisen und den Verzicht schriftlich zu bestätigen.

Art. 132a * Kontrolle

Die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt meldet der Klassenlehrperson vernachlässigte Fälle.

Die Klassenlehrperson kontrolliert anhand des Schulzahnpflegehefts, ob die Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Zahnschaden behandelt worden sind.

Eltern, welche ihr Kind innerhalb des vorgegebenen Zeitraums keiner Behandlung zugeführt haben, werden von der Schulleitung oder der Klassenlehrperson auf die Notwendigkeit einer Behandlung gemäss dem Befund im Zahnpflegeheft hingewiesen.

Art. 133 Zahnbehandlung

Die Zahnbehandlung kann im Einvernehmen mit der Klassenlehrperson während der Unterrichtszeit stattfinden.

Art. 134 Vorbeugende Massnahmen

Zur Prävention von Zahn- und Zahnfleischerkrankungen können die Schulbehörden folgende Massnahmen veranlassen:

1. * Aufklärung der Kinder, der Lehrpersonen und der Eltern über die Zähne und ihre Funktion, über die Zahn- und Zahnfleischkrankheiten sowie über die Mund- und Zahnpflege durch entsprechende Fachpersonen;
2. * Abgabe von Informationsmaterialien über die Prophylaxe an die Lehrpersonen;
3. unentgeltliche Abgabe von vorbeugenden Mitteln gegen Karies wie Fluortabletten, Fluorlösungen und dergleichen;
4. Information über gesunde Pausenverpflegungen.

Art. 135 Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen finden die Bestimmungen über den schulärztlichen Dienst sinngemäss Anwendung.

6.4 Finanzielle Bestimmungen

Art. 136 * Untersuchungen und Impfungen

Die durch den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst durchgeführten Untersuchungen sowie die schulärztlichen Impfungen sind für die Schülerinnen und Schüler unentgeltlich.

Die Kosten für die Untersuchung tragen: *

1. die Gemeinden in den Gemeindeschulen;
2. der Kanton in der Heilpädagogischen Schule.

Die Gesundheits- und Sozialdirektion vereinbart mit den Krankenkassen die Entschädigung für die Reihenimpfungen gemäss § 125.

Art. 137 Zahnbehandlung

Die Kosten für die Zahnbehandlung der Schülerinnen und Schüler tragen die Eltern.

… *

Art. 138 * Tarife 1. ärztliche und schulärztliche Aufgaben

Die Vergütung einer 35 Minuten dauernden ärztlichen Untersuchung im 1. Schuljahr erfolgt über das Gutschein-System und beträgt je Schülerin oder Schüler 118.90 Franken. *

Die Vergütung für die klassenweise schulärztliche Gesundheitsberatung im 9. Schuljahr im Umfang einer Doppellektion inklusive Vorbereitung und Absprache mit der zuständigen Lehrperson beträgt 400 Franken.

Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs im 9. Schuljahr über das Gutschein-System beträgt 65 Franken.

Für die Durchführung von Reihenimpfungen gelten die zwischen den einzelnen Krankenversicherern und der Gesundheits- und Sozialdirektion vertraglich vereinbarten Entschädigungen. *

Art. 139 * 2. schulzahnärztliche Untersuchungen

Für die schulzahnärztlichen Untersuchungen gelten folgende Taxpunkte (TP):

1. * Reihenuntersuchung: Triage in der Praxis einschliesslich Dentalassistenz je ¼ Std.: 90.60 TP
2. * Schulabschlussuntersuchung in der Praxis je Schülerin oder Schüler: 87.20 TP

Der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 1.–.

7 Strafbestimmung

Art. 140 * Anzeige

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Absenzenwesens, die Dispensation sowie die schulärztliche und die schulzahnärztliche Untersuchungspflicht zeigt die Schulbehörde bei der Staatsanwaltschaft an.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 141 Einführung der Blockzeit

Die Gemeinden führen die Blockzeit gemäss § 163 bis spätestens auf den Beginn des Schuljahres 2005 / 2006 ein.

Art. 142 Promotion

Promotionsentscheide mit Wirkung für das Schuljahr 2004/05 richten sich nach den neuen Bestimmungen gemäss den §§ 53–62.

Art. 143 * Übertritt in die Orientierungsschule

Entscheide zum Übertritt in die Orientierungsschule mit Wirkung für das Schuljahr 2011/2012 richten sich nach den Bestimmungen der bisherigen §§ 66, 76 und 83[19].

Art. 144 Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule

Entscheide über den Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule mit Wirkung für das Schuljahr 2004 / 2005 richten sich nach den Bestimmungen gemäss den §§ 85–92.

Art. 144a * Stundentafel

§ 27 und § 83 in der Fassung vom 1. Juli 2003 gelten im Schuljahr 2007/08 für die 6. Klasse.

Art. 144b * Ärztliche Untersuchung im 1. Schuljahr

Die ärztliche Untersuchung im 1. Schuljahr gemäss den §§ 122–122c wird erst wirksam ab dem Schuljahr 2006/07.

Art. 144c * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Januar 2016

In den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 ist die Beschulung des Tastaturschreibens für die Lernenden der 1. Klasse der Orientierungsschule sicherzustellen.

Art. 145 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. das Reglement vom 24. Juni 1997 betreffend den Übertritt in die Orientierungsstufe[20];
2. das Reglement vom 13. Mai 1997 über die schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste[21];
3. das Reglement vom 12. März 1996 betreffend die Fort- und Weiterbildung der Volksschullehrerinnen und ‑lehrer[22];
4. das Reglement vom 1. Dezember 2000 über die Unterrichtsorganisation der Volksschule[23];
5. das Reglement vom 23. April 2001 betreffend die Beratung von Lehrpersonen während der Berufseinführung und der Ausbildung[24];
6. die Weisungen vom 17. September 2002 zum Zeugnis der Primarschule und der Kleinklasse[25];
7. die Weisungen vom 17. September 2002 zum Zeugnis der Orientierungsschule[26].

Art. 146 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.

Egress

A 2003, 847

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung A 2003, 847
09.11.2004 01.08.2005 § 28 totalrevidiert A 2004, 1923
14.06.2005 01.08.2005 § 114 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 117 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 119 Abs. 2 geändert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 121 Abs. 2 geändert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 122 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 122a eingefügt A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 122b eingefügt A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 122c eingefügt A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 123 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 125 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 126 Abs. 2 aufgehoben A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 127 aufgehoben A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 130 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 132a eingefügt A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 134 Abs. 1, 1. geändert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 134 Abs. 1, 2. geändert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 136 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 137 Abs. 2 aufgehoben A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 137 Abs. 3 aufgehoben A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 138 totalrevidiert A 2005, 973
14.06.2005 01.08.2005 § 144b eingefügt A 2005, 973
27.03.2007 01.08.2007 § 27a aufgehoben A 2007, 501
27.03.2007 01.08.2007 § 27b aufgehoben A 2007, 501
27.03.2007 01.08.2007 § 28 Abs. 5 geändert A 2007, 501
27.03.2007 01.08.2007 § 83 totalrevidiert A 2007, 501
27.03.2007 01.08.2007 § 144a eingefügt A 2007, 501
24.06.2008 01.08.2008 § 93 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 94 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 95 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 96 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 97 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 98 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 99 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 100 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 101 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 102 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 103 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 104 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 105 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 106 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 107 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 108 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 109 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 110 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 111 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 112 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 113 aufgehoben A 2008, 1527
09.12.2008 17.12.2008 § 26 totalrevidiert A 2008, 2484
03.03.2009 01.08.2009 § 16 Abs. 3 geändert A 2009, 359
22.06.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 1 totalrevidiert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 28a eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35a eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35b eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35c eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35d eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 Titel 2.5 geändert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35e eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35f eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35g eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35h eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35i eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 35k eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 Titel 3 geändert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 Titel 3.1 eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36 totalrevidiert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36a eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36b eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36c eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2011 § 36d eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 Titel 3.2 eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36e eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36f eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36g eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2011 § 36g Abs. 3 eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36h eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36i eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36k eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36l eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36m eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2011 § 36m Abs. 2 eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36n eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36o eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 Titel 3.3 eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36p eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 36q eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 48 totalrevidiert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 56a eingefügt A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 59 totalrevidiert A 2010, 1253
22.06.2010 01.08.2010 § 66 totalrevidiert A 2010, 1266
22.06.2010 01.08.2010 § 71 totalrevidiert A 2010, 1266
22.06.2010 01.08.2010 § 72 Abs. 1 geändert A 2010, 1266
22.06.2010 01.08.2010 § 83 Abs. 2 geändert A 2010, 1266
22.06.2010 01.08.2010 § 143 totalrevidiert A 2010, 1266
28.02.2012 01.08.2012 § 38 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 40 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 41 Abs. 1 geändert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 41 Abs. 3 geändert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 42 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 43 Abs. 2 geändert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 44 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 45 aufgehoben A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 46 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 48 Abs. 2 geändert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 48 Abs. 6 aufgehoben A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 49 aufgehoben A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 50 totalrevidiert A 2012, 371
28.02.2012 01.08.2012 § 51 Abs. 1 geändert A 2012, 371
03.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 4 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 62 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 80 totalrevidiert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 81 Abs. 1 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 87 Abs. 3 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 88 totalrevidiert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 89 Abs. 4 geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 89 Abs. 5 geändert A 2015, 1771
19.01.2016 01.08.2017 § 2 Abs. 1, 1. geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 12 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 3 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 15 Abs. 3 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 17 Abs. 2 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 17 Abs. 3 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 3 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 21 aufgehoben A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 27 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 28 Abs. 2 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 32 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 33 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 34 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 35 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 36h totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 39 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 47 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 54 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 57 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 58 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 58 Abs. 2, 4. geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 74 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 76 totalrevidiert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 77 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 90 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 91 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 92 Abs. 1 geändert A 2016, 151
19.01.2016 01.08.2017 § 144c eingefügt A 2016, 151
13.11.2018 01.01.2019 § 36c Abs. 3 geändert A 2018, 1963
13.11.2018 01.01.2019 § 36m Abs. 3 geändert A 2018, 1963
24.09.2019 01.01.2020 § 39a eingefügt A 2019, 1766
24.09.2019 01.01.2020 § 39b eingefügt A 2019, 1766
03.12.2019 01.08.2020 § 130 Abs. 2 geändert A 2019, 2120
03.12.2019 01.08.2020 § 136 Abs. 2 geändert A 2019, 2120
03.12.2019 01.08.2020 § 138 Abs. 1 geändert A 2019, 2120
03.12.2019 01.08.2020 § 138 Abs. 4 geändert A 2019, 2120
03.12.2019 01.08.2020 § 139 totalrevidiert A 2019, 2120
10.12.2019 01.01.2020 § 140 totalrevidiert A 2019, 2233
25.03.2025 01.08.2025 § 139 Abs. 1, 1. geändert 2025-023
25.03.2025 01.08.2025 § 139 Abs. 1, 2. geändert 2025-023
10.06.2025 01.08.2025 Erlasstitel geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, 2. geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 1, 3. aufgehoben 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 2 geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35f Titel geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35g Titel geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35h Titel geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35l eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35m eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35n eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 35o eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 36 Abs. 1 geändert 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 36 Abs. 1, 1. eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 36 Abs. 1, 2. eingefügt 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 36 Abs. 2 aufgehoben 2025-028
10.06.2025 01.08.2025 § 36 Abs. 3 aufgehoben 2025-028

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2003 01.08.2003 Erstfassung A 2003, 847
Erlasstitel 22.06.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1253
Erlasstitel 10.06.2025 01.08.2025 geändert 2025-028
§ 1 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1253
§ 2 Abs. 1, 1. 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 2 Abs. 1, 2. 10.06.2025 01.08.2025 geändert 2025-028
§ 2 Abs. 1, 3. 10.06.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-028
§ 2 Abs. 2 10.06.2025 01.08.2025 geändert 2025-028
§ 2 Abs. 3 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 12 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 14 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 14 Abs. 2 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 14 Abs. 3 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 15 Abs. 3 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 16 Abs. 3 03.03.2009 01.08.2009 geändert A 2009, 359
§ 17 Abs. 2 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 17 Abs. 3 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 19 Abs. 3 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 21 19.01.2016 01.08.2017 aufgehoben A 2016, 151
§ 26 09.12.2008 17.12.2008 totalrevidiert A 2008, 2484
§ 27 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 27a 27.03.2007 01.08.2007 aufgehoben A 2007, 501
§ 27b 27.03.2007 01.08.2007 aufgehoben A 2007, 501
§ 28 09.11.2004 01.08.2005 totalrevidiert A 2004, 1923
§ 28 Abs. 2 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 28 Abs. 5 27.03.2007 01.08.2007 geändert A 2007, 501
§ 28a 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 32 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 33 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 34 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 35 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 35a 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35b 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35c 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35d 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
Titel 2.5 22.06.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1253
§ 35e 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35f 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35f 10.06.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-028
§ 35g 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35g 10.06.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-028
§ 35h 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35h 10.06.2025 01.08.2025 Titel geändert 2025-028
§ 35i 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35k 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 35l 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 35m 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 35n 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 35o 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
Titel 3 22.06.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1253
Titel 3.1 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1253
§ 36 Abs. 1 10.06.2025 01.08.2025 geändert 2025-028
§ 36 Abs. 1, 1. 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 36 Abs. 1, 2. 10.06.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-028
§ 36 Abs. 2 10.06.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-028
§ 36 Abs. 3 10.06.2025 01.08.2025 aufgehoben 2025-028
§ 36a 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36b 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36c 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36c Abs. 3 13.11.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1963
§ 36d 22.06.2010 01.08.2011 eingefügt A 2010, 1253
Titel 3.2 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36e 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36f 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36g 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36g Abs. 3 22.06.2010 01.08.2011 eingefügt A 2010, 1253
§ 36h 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36h 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 36i 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36k 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36l 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36m 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36m Abs. 2 22.06.2010 01.08.2011 eingefügt A 2010, 1253
§ 36m Abs. 3 13.11.2018 01.01.2019 geändert A 2018, 1963
§ 36n 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36o 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
Titel 3.3 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36p 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 36q 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 38 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 39 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 39a 24.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1766
§ 39b 24.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1766
§ 40 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 41 Abs. 1 28.02.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 371
§ 41 Abs. 3 28.02.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 371
§ 41 Abs. 4 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 42 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 43 Abs. 2 28.02.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 371
§ 44 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 45 28.02.2012 01.08.2012 aufgehoben A 2012, 371
§ 46 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 47 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 48 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1253
§ 48 Abs. 2 28.02.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 371
§ 48 Abs. 6 28.02.2012 01.08.2012 aufgehoben A 2012, 371
§ 49 28.02.2012 01.08.2012 aufgehoben A 2012, 371
§ 50 28.02.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 371
§ 51 Abs. 1 28.02.2012 01.08.2012 geändert A 2012, 371
§ 54 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 56a 22.06.2010 01.08.2010 eingefügt A 2010, 1253
§ 57 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 58 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 58 Abs. 2, 4. 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 59 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1253
§ 62 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 66 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1266
§ 71 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1266
§ 72 Abs. 1 22.06.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1266
§ 74 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 76 19.01.2016 01.08.2017 totalrevidiert A 2016, 151
§ 77 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 80 03.11.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 81 Abs. 1 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 83 27.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert A 2007, 501
§ 83 Abs. 2 22.06.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1266
§ 87 Abs. 3 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 88 03.11.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 1771
§ 89 Abs. 4 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 89 Abs. 5 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 90 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 91 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 92 Abs. 1 19.01.2016 01.08.2017 geändert A 2016, 151
§ 93 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 94 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 95 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 96 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 97 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 98 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 99 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 100 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 101 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 102 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 103 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 104 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 105 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 106 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 107 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 108 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 109 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 110 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 111 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 112 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 113 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 114 Abs. 1, 2. 14.06.2005 01.08.2005 geändert A 2005, 973
§ 117 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 119 Abs. 2 14.06.2005 01.08.2005 geändert A 2005, 973
§ 121 Abs. 2 14.06.2005 01.08.2005 geändert A 2005, 973
§ 122 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 122a 14.06.2005 01.08.2005 eingefügt A 2005, 973
§ 122b 14.06.2005 01.08.2005 eingefügt A 2005, 973
§ 122c 14.06.2005 01.08.2005 eingefügt A 2005, 973
§ 123 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 125 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 126 Abs. 2 14.06.2005 01.08.2005 aufgehoben A 2005, 973
§ 127 14.06.2005 01.08.2005 aufgehoben A 2005, 973
§ 130 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 130 Abs. 2 03.12.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 2120
§ 132a 14.06.2005 01.08.2005 eingefügt A 2005, 973
§ 134 Abs. 1, 1. 14.06.2005 01.08.2005 geändert A 2005, 973
§ 134 Abs. 1, 2. 14.06.2005 01.08.2005 geändert A 2005, 973
§ 136 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 136 Abs. 2 03.12.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 2120
§ 137 Abs. 2 14.06.2005 01.08.2005 aufgehoben A 2005, 973
§ 137 Abs. 3 14.06.2005 01.08.2005 aufgehoben A 2005, 973
§ 138 14.06.2005 01.08.2005 totalrevidiert A 2005, 973
§ 138 Abs. 1 03.12.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 2120
§ 138 Abs. 4 03.12.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 2120
§ 139 03.12.2019 01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 2120
§ 139 Abs. 1, 1. 25.03.2025 01.08.2025 geändert 2025-023
§ 139 Abs. 1, 2. 25.03.2025 01.08.2025 geändert 2025-023
§ 140 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233
§ 143 22.06.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1266
§ 144a 27.03.2007 01.08.2007 eingefügt A 2007, 501
§ 144b 14.06.2005 01.08.2005 eingefügt A 2005, 973
§ 144c 19.01.2016 01.08.2017 eingefügt A 2016, 151