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313.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

(Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)

vom 23.01.2008 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 16 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung[2], insbesondere die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die berufliche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung.

Es regelt im Weiteren die allgemeine Weiterbildung.

Art. 2 Zweck

Der Kanton stellt ein leistungsfähiges und qualitativ hochstehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicher.

Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.

Art. 3 Aufgaben

Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Gesamtverantwortung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr.

Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Berufsbildungsangebote gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

2 Leistungsangebot

Art. 5 Brückenangebote

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.

Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung umfasst Brückenangebote für Jugendliche, die trotz Bemühungen noch keinen ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Übertritt von der Volksschule zur beruflichen Grundbildung geschafft haben.

Als Brückenangebote können insbesondere geführt werden:

1. Integrative Brückenangebote;
2. Kombinierte Brückenangebote;
3. Schulische Brückenangebote.

Der Regierungsrat regelt die Führung, die Organisation, die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren in einer Vollzugsverordnung.

Art. 6 Berufliche Grundbildung 1. Bildung in beruflicher Praxis, Lehrstellenmarketing

Der Kanton sorgt für die Beratung und die Begleitung der Lehrvertragsparteien.

Er betreibt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt ein aktives Lehrstellenmarketing.

Art. 7 2. überbetriebliche Kurse

Der Kanton unterstützt die überbetrieblichen Kurse der Organisationen der Arbeitswelt, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.

Fehlen bestimmte Angebote an überbetrieblichen Kursen, kann der Kanton zusammen mit den Anbieterinnen und Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote sorgen.

Art. 8 3. schulische Bildung

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an schulischer Bildung einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht.

Soweit die schulische Bildung innerhalb des Kantons nicht gewährleistet werden kann, vermittelt das Amt den Besuch von ausserkantonalen Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachkursen oder Nachholbildungen.

Art. 9 4. fachkundige individuelle Begleitung

Der Kanton sorgt für die fachkundige individuelle Begleitung von Personen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung.

Art. 10 Weiterbildung

Der Kanton sorgt für ein bedarfs- und marktgerechtes Weiterbildungsangebot.

Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Person sowie der privaten Anbieterinnen und Anbieter, die in der Weiterbildung tätig sind.

Der Kanton kann Angebote und Massnahmen fördern, die von öffentlichem Interesse sind oder ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden.

Die Förderung der Erwachsenenbildung richtet sich zudem nach Art. 16 des Bildungsgesetzes[3].

Art. 11 Qualifikationsverfahren

Der Kanton sorgt für die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren, einschliesslich die Berufsmaturitätsprüfungen.

Er sorgt für die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formalisierter Bildung.

Art. 12 Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Art. 13 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Der Kanton sorgt für die allgemeine Information über die Bildungsangebote sowie für die individuelle Beratung bei Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn und bei der Anrechnung von individuellen Qualifikationsnachweisen.

Art. 14 Weitere Leistungen

Der Kanton kann Pilotprojekte zur Entwicklung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fördern.

Zeichnet sich auf dem Markt für berufliche Grundbildung ein Ungleichgewicht ab oder besteht bereits ein solches, kann der Kanton ausgleichende Massnahmen treffen.

3 Finanzierung

Art. 15 Grundsatz

Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und der Beiträge Dritter die Kosten für Angebote gemäss Art. 53 BBG[4].

Beiträge an Dritte können im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen oder, wenn die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und allgemein zugänglich sind, im Rahmen eines Leistungsauftrages gewährt werden.

Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen und die Beitragssätze in der Vollzugsverordnung. Die Beiträge können in Form von Pauschalen entrichtet werden.

Er kann die Beiträge Dritter festlegen, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Art. 16 Finanzierung einzelner Leistungen 1. Berufliche Grundbildung

Der berufliche Unterricht einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht ist für Lernende und Lehrbetriebe in der beruflichen Grundbildung unentgeltlich.

Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.

In der Nachholbildung haben sich die Lernenden an den Kosten des Unterrichts zu beteiligen, soweit diese die Ansätze der interkantonalen Vereinbarungen[5] übersteigen. *

Art. 17 2. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sind unentgeltlich.

Art. 18 3. weitere Leistungen

Der Kanton kann weitere Leistungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung sowie die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

4 Organisation

Art. 19 Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Berufsbildungsgesetzgebung.

Er ist zuständig für:

1. die Wahl der Berufsbildungskommission;
2. die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;
3. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 20 Direktion

Die Direktion ist zuständig für:

1. die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;
2. die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept der Berufsfachschule;
3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 21 Berufsbildungskommission 1. Zusammensetzung

Die Berufsbildungskommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Politik, Organisationen der Arbeitswelt und aus dem Volksschulbereich; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter nimmt an den Sitzungen der Berufbildungskommission mit beratender Stimme teil.

Art. 22 2. Aufgaben

Die Berufsbildungskommission berät die Direktion in wesentlichen Fragen der Berufsbildung und hat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Direktion.

Sie ist zuständig für:

1. die Genehmigung des Qualitätsleitbilds der Berufsfachschule;
2. die Genehmigung des Qualitätskonzeptes der Berufsfachschule;
3. die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen;
4. die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates;
5. die Genehmigung der jährlichen Berichterstattung über die Berufsbildung zuhanden des Regierungsrates;
6. die Mitwirkung bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;
7. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Die Mitglieder der Berufsbildungskommission sind berechtigt, den Unterricht an der Berufsfachschule jederzeit im Sinne des Qualitätsmanagements zu besuchen.

Das Sekretariat wird vom Amt geführt.

Art. 23 Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus; es ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

Es ist zuständig für:

1. die Vorbereitung der Geschäfte der Berufsbildungskommission;
2. die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien;
3. die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten;
4. die Erteilung der Bildungsbewilligung für Anbieterinnen und Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis;
5. die Beaufsichtigung der Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
6. die Beaufsichtigung der Qualität der schulischen Bildung;
7. die Beaufsichtigung der Prüfungen und der anderen Qualifikationsverfahren;
8. die Genehmigung der Lehrverträge und die Aufsicht über deren Einhaltung durch die Vertragsparteien;
9. die Förderung und Koordination der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung;
10. die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;
11. die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
12. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

5 Berufsfachschule

5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 24 Grundsatz

Der Kanton führt eine Berufsfachschule.

Art. 25 Aufgaben

Die Berufsfachschule:

1. vermittelt die schulische Bildung in der beruflichen Grundbildung;
2. stellt Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Brückenangebote) bereit;
3. stellt Angebote für die berufliche Weiterbildung sowie für die allgemeine Weiterbildung für Erwachsene bereit;
4. stellt ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht bereit.

Sie berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit Stütz- und Förderangeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung.

Art. 26 Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Die Qualität der Berufsfachschule ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen.

Für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung ist die Schulleitung verantwortlich. Sie legt dem Amt das Qualitätsleitbild und das schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung und über deren Ergebnisse.

Dem Amt obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskonzepts. Es kann externe Überprüfungen anordnen und arbeitet dafür mit ausserkantonalen Institutionen zusammen. Bei bedeutenden Qualitätsmängeln hält es die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.

Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.

Art. 27 Schulleitung 1. Allgemeines

Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die Schule.

Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und den Prorektorinnen oder den Prorektoren.

Art. 28 2. Aufgaben

Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen und Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.

Die Schulleitung ist zuständig für:

1. die Organisation und Überwachung des Unterrichts;
2. die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen;
3. die Festlegung der Stundenpläne;
4. die Orientierung der Lehrbetriebe, der Lernenden und deren Erziehungsberechtigten über den Schulbetrieb;
5. die Regelung der Mitwirkung der Lernenden;
6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulpersonals;
7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;
8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
9. die Qualitätssicherung und ‑entwicklung;
10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Amtes;
11. die Beurteilung der Lehrpersonen;
12. die Weiterbildung der Lehrpersonen;
13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;
14. die Konzeption und Organisation von Stütz- und Förderangeboten;
15. die Anordnung von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person;
16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Amtes;
17. die jährliche Berichterstattung über die Berufsfachschule zuhanden des Amtes;
18. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;
19. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 29 Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung, den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Sie wird von der Schulleitung einberufen und geleitet.

Sie ist zuständig für:

1. die Mitwirkung in allen Fragen der Qualitätsentwicklung;
2. Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der Schulorganisation;
3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

5.2 Lernende

Art. 30 Schulbesuch

Die Lernenden sind verpflichtet, die Berufsfachschule zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Der Regierungsrat regelt das Dispensations- und Absenzenwesen in der Vollzugsverordnung. *

Art. 31 Mitwirkung

Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.

Sie haben das Recht sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu organisieren.

Art. 32 Disziplin

Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Berufsfachschule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. Aussprache;
2. schriftlicher Verweis;
3. Versetzung in eine andere Klasse.

Das Amt kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen;
2. Zuweisung an eine andere Berufsfachschule;
3. fristlose Auflösung des Lehrvertrages von Amtes wegen oder Auflösung binnen bestimmter Frist.

Die Auflösung des Lehrvertrages aus disziplinarischen Gründen kann nur verfügt werden, wenn diese vorher in einem schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Lernende oder der Lernende binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.

Art. 33 Auflösung des Lehrvertrages

Als disziplinarische Gründe für die Auflösung des Lehrvertrages gelten:

1. schwere Tätlichkeit im Bereich der Berufsfachschule;
2. andere schwerwiegende Disziplinarverstösse;
3. Verurteilung wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens.

6 Berufs- und Studienberatung

Art. 34 Aufgaben

Die Berufs- und Studienberatung sorgt für die Organisation und Durchführung der Berufsberatung im Kanton; sie ist dem Amt unterstellt.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die allgemeine Aufklärung über Fragen der Berufswahl;
2. die individuelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Jugendliche und Erwachsene.
3. die Führung eines Berufsinformationszentrums;
4. die Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen und Schulen sowie deren Information;
5. den Nachweis von Lehrstellen;
6. die Koordination der Berufs- und Studienwahlvorbereitung in den Volksschulen und in der kantonalen Mittelschule;
7. die Zusammenarbeit mit den Zentralstellen für Berufsberatung anderer Kantone.

Art. 35 Berufsinformationszentrum

Im Berufsinformationszentrum werden berufs-, studien- und schulkundliche Dokumentationen für Schulen sowie Jugendliche und Erwachsene bereitgestellt.

7 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 36 * Einsprache

Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 38 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich gegen Art. 30 dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz[6] und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[7]*

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 40 Änderung des Bildungsgesetzes

Art. 11 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)[8] wird aufgehoben.

Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 26. April 1981 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz)[9] und die Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)[10].

Art. 42 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 165, 694

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 165, 694
27.05.2009 01.08.2009 Art. 16 Abs. 3 geändert A 2009, 939, 1524
27.05.2009 01.08.2009 Art. 30 Abs. 2 geändert A 2009, 939, 1524
09.06.2010 01.01.2011 Art. 38 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 37 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2008 01.01.2008 Erstfassung A 2008, 165, 694
Art. 16 Abs. 3 27.05.2009 01.08.2009 geändert A 2009, 939, 1524
Art. 30 Abs. 2 27.05.2009 01.08.2009 geändert A 2009, 939, 1524
Art. 36 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 37 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 38 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575