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313.11

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung

(Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV)

vom 01.07.2008 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)[1] und Art. 26 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)[2],

beschliesst:

1 Berufliche Grundbildung

1.1 Bildung in beruflicher Praxis

Art. 1 Lehrstellenangebot

Der Kanton fördert die Erhaltung und Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis.

Zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des Lehrstellenangebots trifft das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) insbesondere folgende Massnahmen:

1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern beim Übertritt von der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung;
2. Begleitung und Beratung von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis;
3. Information und Kommunikation;
4. Unterstützung von Lehrbetriebsverbünden.

Art. 2 Zulassung

Zur beruflichen Grundbildung wird zugelassen, wer das 15. Altersjahr vollendet und die obligatorische Schulpflicht abgeschlossen hat. Über Ausnahmen entscheidet das Amt.

Art. 3 Beginn und Dauer

Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Schuljahresbeginn der Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhörung der betroffenen Lernorte.

Das Amt genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer.

Art. 4 Lehr- und Praktikumsvertrag

Der Lehrvertrag ist mittels des einheitlichen Vertragsformulars abzuschliessen und dem Amt in der Regel bis Ende Mai, spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung, einzureichen.

Praktikumsverträge sind dem Amt zur Genehmigung einzureichen, wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert.

Das Amt genehmigt die Lehr- und Praktikumsverträge, wenn die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

Es kann im Rahmen seiner Aufsicht die Genehmigung eines Lehrvertrages widerrufen, insbesondere wenn der Bildungserfolg gefährdet ist oder die Berufsbildnerinnen beziehungsweise Berufsbildner gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen.

Art. 5 Beratung und Begleitung 1. allgemein

Das Amt berät die Lehrvertragsparteien in allen Fragen der beruflichen Grundbildung und versucht bei Uneinigkeit zu vermitteln.

Art. 6 2. individuelle Begleitung

Ist der Bildungserfolg von Lernenden in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gefährdet oder der Übertritt in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung möglich, entscheidet das Amt auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder eines Bildungsanbieters über eine fachkundige individuelle Begleitung.

Für die Einsetzung einer Begleitung ist die Zustimmung der oder des Lernenden und des Inhabers der elterlichen Sorge erforderlich.

Art. 7 Lehraufsicht

Das Amt übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung gemäss Art. 24 BBG[3] aus.

Die Lehraufsicht wird insbesondere wahrgenommen durch:

1. Betriebsbesuche;
2. die Anordnung von Zwischenqualifizierungen;
3. die Durchführung und Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis;
4. die Auswertung der Ergebnisse von Qualifikationsverfahren;
5. die Kontrolle der Einhaltung der Lehrverträge durch die Lehrvertragsparteien.

Das Amt kann zur Wahrnehmung der Lehraufsicht Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen.

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Amt Zutritt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Das Amt kann den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Anwendung bestimmter Instrumente vorschreiben, insbesondere wenn deren Bildungsangebot mangelhaft ist.

Art. 8 Bildungsbewilligung 1. Erteilung

Das Amt erteilt den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis die Bildungsbewilligung, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Die Bildungsbewilligung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn der Anbieter in beruflicher Praxis noch nicht alle Anforderungen erfüllt.

Ist gemäss der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes für die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ein Abschluss der höheren Berufsbildung erforderlich, kann die Bildungsbewilligung trotz fehlendem Abschluss ausnahmsweise erteilt werden.

Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im betreffenden Beruf oder gleichwertiger Abschluss;
2. Tätigkeit seit mindestens einem Jahr im Ausbildungsbetrieb;
3. mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Führungsfunktion in einem entsprechenden Betrieb.

Das Amt kann zur Abklärung Fachberaterinnen oder Fachberater beiziehen.

Art. 9 2. Verweigerung und Entzug

Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn:

1. die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist;
2. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügt;
3. die Berufsbildnerin beziehungsweise der Berufsbildner die Pflichten verletzt;
4. der Ausbildungsbetrieb betriebliche oder andere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt.

Art. 10 Überschreitung der Höchstzahl

Das Amt kann einem Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis aus wichtigen Gründen die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbildungsverhältnisse in einem Beruf bewilligen.

Art. 11 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 1. Kursangebote

Das Amt sorgt für ein ausreichendes Angebot an Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

Es kann die Durchführung von Kursen Dritten übertragen, sofern diese die festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen.

Art. 12 2. Kursbesuch

Jede Berufsbildnerin beziehungsweise jeder Berufsbildner hat die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen. Wurden die geforderten Kompetenzen anderweitig erworben, kann das Amt die Berufsbildnerin beziehungsweise den Berufsbildner ganz oder teilweise vom Kursbesuch befreien.

1.2 Überbetriebliche Kurse

Art. 13 Aufgaben des Kantons

Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den Bedarf nicht decken.

Das Amt ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht gemäss § 7 sinngemäss.

Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen.

Art. 14 Kursbesuch

Der Besuch der überbetrieblichen Kurse gemäss den jeweiligen Bildungsverordnungen und Bildungsplänen ist obligatorisch.

Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zuständig für die Anmeldung und haben den Lernenden den Besuch der Kurse zu ermöglichen.

1.3 Schulische Bildung

1.3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Lernortkooperation

Die Berufsfachschule arbeitet eng mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Sie unterstützt die Durchführung der überbetrieblichen Kurse mittels Informationen und durch organisatorische Massnahmen. Die Infrastruktur der Berufsfachschule steht nach Möglichkeit für überbetriebliche Kurse gegen Entschädigung zur Verfügung.

Art. 16 Schulort

Führt der Kanton in einem Beruf keine eigenen Fachklassen, weist das Amt die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zu. Vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.

Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Amt in der Regel nach Rücksprache mit den betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis.

Art. 17 Schulbesuch

Das Amt meldet die Lernenden nach Genehmigung des Lehrvertrages bei der Berufsfachschule an.

Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben den Lernenden den Schulbesuch gemäss Stundenplan zu ermöglichen. Absenzen aus betrieblichen oder überbetrieblichen Gründen sind nicht zulässig.

Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind dabei zu berücksichtigen.

Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Stütz- und Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet das Amt.

Art. 17a * Zeugnisse

Zeugnisse geben am Ende jedes Semesters Auskunft über Schulbesuch und Leistungen sowie über die Promotion in das nächste Semester, sofern das Bundesrecht diese vorsieht.

Die Schulleitung stellt das Zeugnis auf Antrag der Lehrpersonen aus.

Art. 18 * Schuljahr

Das Schuljahr umfasst 38 bis 39 Unterrichtswochen.

1.3.2 Absenzen

Art. 19 Grundsatz

Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde.

Art. 20 Nicht vorhersehbare Absenzen

Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit und Unfall.

Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden.

Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zwei Wochen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Diese muss von der verantwortlichen Berufsbildnerin oder vom verantwortlichen Berufsbildner und von den Inhabern der elterlichen Sorge unterzeichnet sein.

Art. 21 Vorhersehbare Absenzen

Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere:

1. wichtige Anlässe in der Familie;
2. Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst;
3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR[4];
4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport.

Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens drei Wochen vor der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen.

Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie die betroffenen Lehrpersonen.

Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.

Art. 22 Dispensationen

Die Dispensation von Teilen des Qualifikationsverfahrens beinhaltet auch die Dispensation vom Besuch des entsprechenden Berufsfachschulunterrichts; das Amt beurteilt die Dispensationsgesuche.

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Lernende vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Dispensationsgesuche müssen von der Berufsbildnerin beziehungsweise vom Berufsbildner sowie den Inhabern der elterlichen Sorge mitunterzeichnet werden.

Dispensationsgesuchen aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

Bei Dispensationen vom Besuch des Sportunterrichts hat die Lernende oder der Lernende grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Fachlehrperson entscheidet über die Anwesenheit.

Art. 23 Nacharbeit

Die Lernenden sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.

Art. 24 Absenzenkontrolle

Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle.

Art. 25 Unentschuldigte Absenzen

Als unentschuldigt gilt:

1. jede nicht bewilligte Absenz;
2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde.

Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 kBBG[5]; vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Amtes gemäss Art. 32 Abs. 2 und 3 kBBG sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 60.

1.3.3 Unterricht

Art. 26 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 27 Stütz- und Fördermassnahmen

Die Berufsfachschule fördert Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft mit Freikursen und anderen geeigneten Angeboten.

Für den Besuch von Freikursen kann die Schulleitung eine Einschreibegebühr festlegen.

Die Berufsfachschule fördert Lernende mit schulischen Defiziten mit Stützkursen und anderen geeigneten Angeboten. Der angeordnete Besuch von Stütz- und Förderangeboten ist für die Lernenden unentgeltlich; sie tragen die Kosten für persönliche Lehrmittel und Schulmaterialien (Anschaffungspreise).

Art. 28 Bildungserfolg

Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie den Inhabern der elterlichen Sorge und zieht das Amt bei.

In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung dem Amt den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages beantragen.

Art. 29 Disziplin

Die Schulleitung und die Lehrpersonen benachrichtigen spätestens bei wiederholten disziplinarischen Verstössen den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie die Inhaber der elterlichen Sorge.

Art. 29a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkeiten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr schwach).

Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Lernende oder der Lernende die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen.

1.3.4 Lehrpersonen

Art. 30 Beruflicher Auftrag

Der berufliche Auftrag richtet sich nach Art. 22 des Bildungsgesetzes[6].

Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an Lehrerkonferenzen sowie schulinternen Weiterbildungen teilzunehmen und sich für die Übernahme von Schulämtern zur Verfügung zu stellen, insbesondere als Klassenlehrperson, als Mitglied in einer Kommission oder Arbeitsgruppe wie auch für die Durchführung von Sonderwochen, Sporttagen und anderen schulbezogenen Veranstaltungen.

Art. 31 Klassenlehrperson

Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.

Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Lernende, die Inhaber der elterlichen Sorge und die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis.

Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Lernenden in schulischen und persönlichen Fragen.

Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.

Art. 32 Mentorat

Das Mentorat bezweckt:

1. Lehrpersonen ohne Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe II in den Beruf einzuführen;
2. neue Lehrpersonen in den Schulbetrieb zu integrieren.

Das Verfahren und die Aufgaben des Mentorats werden im Qualitätskonzept geregelt.

1.3.5 Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Art. 33 Konzept

Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein Konzept zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung.

Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejenigen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulentwicklung.

Es wird von der Berufsbildungskommission auf Antrag des Amtes genehmigt.

Art. 34 Anforderungen

Im Konzept legt die Berufsfachschule ihre Qualitätsanforderungen für den Unterricht und die Schule fest.

Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und überprüfbar.

Art. 35 Verfahren

Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren:

1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen;
2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen;
3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von Lehrpersonen;
4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des Schulbetriebs.

Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalgesetzgebung[7].

Art. 36 Organisation

Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung geregelt.

Art. 37 Dokumentation

Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und ‑entwicklung werden dokumentiert.

Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten.

1.4 Qualifikationsverfahren

1.4.1 Organisation

Art. 38 Zusammenarbeit

Das Amt arbeitet bei der Organisation und der Durchführung von Qualifikationsverfahren mit den Organisationen der Arbeitswelt und anderen Kantonen zusammen.

Art. 39 Übertragung

Das Amt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise Organisationen der Arbeitswelt oder ausserkantonalen Prüfungsorganisationen übertragen.

Art. 40 Zuständigkeit

Das Amt überwacht den Vollzug der Bestimmungen über den Nachweis der beruflichen Qualifikationen. Es vertritt den Kanton im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren gegenüber dem Bund und anderen Kantonen.

Es ist insbesondere zuständig für:

1. die Befreiung von Lernenden von Teilen des Qualifikationsverfahrens sowie für die Gewährung von Prüfungserleichterungen gemäss Art. 35 Abs. 3 BBV[8];
2. die Ernennung der Expertinnen und Experten sowie der Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in ausserkantonalen Prüfungsgremien;
3. die Überwachung des ordnungsgemässen Ablaufs der Qualifikationsverfahren;
4. den Erlass von Anordnungen und Weisungen;
5. die Erstellung des jährlichen Prüfungsprogramms;
6. die Ausstellung des eidgenössischen Berufsattestes und des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sowie allfälliger kantonaler Ausweise.

Art. 41 Benutzung der Infrastruktur

Für Qualifikationsverfahren sind verfügbare Räume und Einrichtungen von überbetrieblichen Kursen und der Berufsfachschule gegen entsprechende Abgeltung zur Verfügung zu stellen.

1.4.2 Rechte und Pflichten der Lernenden

Art. 42 Verhinderung

Wer ein Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Prüfungsleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.

Bei unbegründeter Absenz hat die angemeldete Person die von ihr verursachten Kosten zu tragen. Die verpassten Teile des Qualifikationsverfahrens gelten als nicht bestanden.

Art. 43 Unregelmässigkeiten

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit bei Qualifikationsverfahren hat den Ausschluss vom betreffenden Teil des Qualifikationsverfahrens oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des entsprechenden Ausweises zur Folge.

Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die angemeldete Person im betreffenden Qualifikationsverfahren neue Aufgaben.

Die angemeldeten Personen sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

Art. 44 Prüfungserleichterungen

Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Behinderung können beim Amt ein Gesuch um Prüfungserleichterungen stellen.

Das Gesuch ist mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren unter Beilage von Arztzeugnissen einzureichen.

1.4.3 Anerkennung und Validierung von Lernleistungen

Art. 45 Anerkennung von Lernleistungen

Das Amt entscheidet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen der Arbeitswelt über die Anerkennung erworbener, nicht formalisierter Bildung und die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.

Art. 46 Validierung

Das Amt stellt einen Ausweis für die erworbene, nicht formalisierte Bildung aus wenn:

1. die Kompetenzen, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, zusammengestellt und dokumentiert sind;
2. diese Kompetenzen durch die vom Amt bezeichnete Stelle (Betrieb, Schule, Organisation der Arbeitswelt) institutionell überprüft und anerkannt worden sind.

Art. 47 Nachholbildung

Das Amt sorgt im Rahmen der regionalen Koordination für den Zugang zur Nachholbildung.

Es prüft die Voraussetzungen, welche die Lernenden mitbringen müssen und legt die noch zu erbringenden Lernleistungen fest.

2 Höhere Berufsbildung

Art. 48 Höhere Fachschulen

Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung.

Anerkennungsgesuche betreffend Bildungsangebote von nicht gesamtschweizerisch tätigen Organisationen der Arbeitswelt sind dem Amt einzureichen.

Art. 49 Vorbereitungsangebote für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen

Berufsverbände, weitere Bildungsinstitutionen sowie die Berufsfachschule können Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten.

3 Weiterbildung

Art. 50 Aufgaben

Das Amt fördert die Weiterbildung durch Information und Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Es vertritt den Kanton in regionalen und eidgenössischen Gremien und sorgt für die Koordination der kantonalen Weiterbildungsangebote.

Die Berufsfachschule kann Räume und Einrichtungen gegen Entschädigung zur Verfügung stellen.

Art. 51 Förderungs- und Beitragskriterien

Angebote und Massnahmen, die zur Integration in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt beitragen, können gemäss Art. 10 Abs. 3 kBBG[9] durch Kantonsbeiträge unterstützt werden.

Gefördert werden insbesondere Angebote und Massnahmen:

1. für situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
2. zu spezifischen Sachgebieten und Themen, welche die Kultur, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und Wandel betreffen;
3. zur Unterstützung von Personen, welche von tiefgreifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind.

Beitragsgesuche können von Institutionen eingereicht werden, die über ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verfügen.

4 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 52 Zusammenarbeit

Die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden.

Sie arbeitet mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis und mit Bildungsinstitutionen aller Stufen sowie den Berufs- und Laufbahnberatungen anderer Kantone zusammen.

Sie koordiniert das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit Massnahmen, die von anderen Behörden und Institutionen im Bereich der beruflichen Integration getragen werden.

Art. 53 Kostenpflicht

Leistungen im Rahmen von Vereinbarungen sowie erweiterte diagnostische Testverfahren sind kostenpflichtig.

5 Finanzierung

Art. 54 Kostentragung

Der Kanton trägt, nach Abzug der Beiträge Dritter, die Kosten für:

1. den obligatorischen Unterricht im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, sofern die Brückenangebote vom Kanton geführt werden;
2. den obligatorischen Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht an der kantonalen Berufsfachschule;
3. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält;
4. die höhere Berufsbildung an der kantonalen Berufsfachschule;
5. die Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;
6. die fachkundige individuelle Begleitung in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Art. 18 BBG[10];
7. die Beratungs- und Informationsdienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Personen aller Bildungsstufen, soweit diese Vollzugsverordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Für den Besuch von Freikursen und Weiterbildungskursen im Rahmen der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und der beruflichen Grundbildung kann die Schulleitung Gebühren festlegen.

Art. 55 Kantonsbeiträge 1. Grundsätze

Der Kanton leistet Beiträge an Dritte, denen er Aufgaben gemäss Art. 53 Abs. 2 BBG[11] überträgt.

Die Höhe der Kantonsbeiträge richtet sich grundsätzlich nach den Bundesvorgaben und den interkantonalen Vereinbarungen.

Die Kantonsbeiträge werden in der Regel als Pauschalen entrichtet.

Das Amt ist zuständig, Kostengutsprachen gegenüber Bildungsanbietern zu leisten.

Art. 56 2. Höhere Berufsbildung

An private Anbieterinnen oder Anbieter, die im Kanton Angebote der höheren Berufsbildung führen, kann der Kanton zusätzlich einen Standortbeitrag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Pauschalbeiträge gemäss § 55 entrichten.

Art. 57 3. Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Der Kanton leistet Pauschalbeiträge an die obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 BBG[12]. Diese betragen 50 bis 80 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 58 4. Weiterbildung

Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die Kosten der Weiterbildung gemäss § 51 entrichten. Diese betragen höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 59 5. Projekte

Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an Pilotprojekte gemäss Art. 14 kBBG[13] entrichten. Diese decken höchstens 60 Prozent der anerkannten Kosten.

7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 60 * Strafantrag

Die Berufsbildungskommission ist zuständig, bei Verstössen gemäss Art. 38 bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzureichen.

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 23. September 2003 über die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe (Prüfungsreglement ABU)[14] wird aufgehoben.

Art. 62 Übergangsbestimmung

Die Lehrabschlussprüfung im Fach Allgemeinbildung für gewerblich-industrielle Berufe richtet sich für Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, nach dem Prüfungsreglement ABU vom 23. September 2003[15].

Im Rahmen der regionalen Koordination kann das Amt während drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung im Einzelfall zusätzliche Beiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse entrichten.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2008 in Kraft.

Egress

A 2008, 1481

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung A 2008, 1481
13.07.2010 01.08.2010 § 18 totalrevidiert A 2010, 1382
01.07.2014 01.08.2014 § 29a eingefügt A 2014, 1281
03.11.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt A 2015, 1771
10.12.2019 01.01.2020 § 60 totalrevidiert A 2019, 2233

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2008 01.08.2008 Erstfassung A 2008, 1481
§ 17a 03.11.2015 01.01.2016 eingefügt A 2015, 1771
§ 18 13.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1382
§ 29a 01.07.2014 01.08.2014 eingefügt A 2014, 1281
§ 60 10.12.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2233