Diese Verordnung regelt die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen und Fachmittelschulen auf der Sekundarstufe II (Vollzeitschulen).
313.113
Verordnung über die Aufnahme in schulisch organisierte Grundbildungen sowie in Fachmittelschulen
(Aufnahmeverordnung SOG/FMS, AVSOG)
Präambel
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG[1])
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
2 Zulassungsvoraussetzungen
Art. 2 Grundsatz
Lernende können nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Vollzeitschule besuchen, wenn sie das Aufnahmeverfahren bestehen und zu Beginn des ersten Semesters der Vollzeitschule das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Das Amt kann in Bezug auf das Alter Ausnahmen gewähren.
Art. 3 Aufnahmeverfahren 1. provisorische Aufnahme
Lernende werden provisorisch in die Vollzeitschulen aufgenommen, wenn sie:
| 1. | im zweiten Semester der 2. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; | ||
| 2. | im zweiten Semester der 2. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden; oder | ||
| 3. | die Aufnahmeprüfung, die sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule richtet, bestehen. | ||
Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters der Vollzeitschule die definitive Promotion erfüllen. Ansonsten schliesst die Schule sie vom Angebot aus.
Art. 4 2. definitive Aufnahme
Provisorisch aufgenommene Lernende werden definitiv aufgenommen, wenn sie:
| 1. | im ersten Semester der 3. Klasse der Orientierungsschule die Zeugnisnoten gemäss § 5 erzielen; oder | ||
| 2. | im ersten Semester der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums definitiv befördert werden. | ||
Bei Lernenden, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben, und bei Lernenden aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit der Zeugnisnoten für die definitive Aufnahme.
Art. 5 3. Zeugnisnoten
Massgebend für die Aufnahme ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel von mindestens 5.0 aus den erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik, wobei der Unterricht in allen Fächern im Niveau A besucht sein muss und der Promotionsbereich Mathematik doppelt gewichtet wird.
Art. 6 4. weitere Voraussetzungen
Zusätzliche Voraussetzungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule für einzelne Bildungsgänge sind zu erfüllen.
3 Verfahren
Art. 7 Gesuch
Lernende beantragen die Aufnahme beim Amt. Dem Gesuch sind die erforderlichen Zeugniskopien und eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung beizulegen.
Art. 8 Verfügung und Anmeldung
Das Amt erlässt die Verfügung über die provisorische Aufnahme. Die definitive Aufnahme erfolgt formlos; bei Bedarf erlässt das Amt eine Verfügung.
Die Schulanmeldung erfolgt durch die Lernenden bis zu dem durch die Schule festgelegten Zeitpunkt. Der Anmeldung ist die Verfügung über die Aufnahme beizulegen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.03.2024 | 01.08.2024 | Erlass | Erstfassung | 2024-007 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.03.2024 | 01.08.2024 | Erstfassung | 2024-007 |