Lexipedia

313.12

Vollzugsverordnung über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche *

(Brückenangebotsverordnung, BrAV)

vom 09.12.2008 (Stand 01.08.2018)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Brückenangebote bereiten Jugendliche, die nach der obligatorischen Schulzeit trotz Bemühungen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder wegen fehlender Berufswahlreife keine Anschlusslösung gefunden haben, auf die berufliche Grundbildung vor. *

Brückenangebote dauern in der Regel ein Jahr und unterstützen Jugendliche bei:

1. der Berufsfindung;
2. der Ausbildungsplatzsuche;
3. der Persönlichkeitsentwicklung;
4. dem Auf- und Ausbau von schulischen Grundlagen;
5. der Integration (Deutsch- und Kulturkenntnisse).

Art. 2 * Angebot 1. Grundsatz

Die Inhalte der angebotenen Brückenangebote richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.

Art. 4 2. Kombiniertes Brückenangebot *

Das Kombinierte Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit schulischen Leistungen im unteren bis mittleren Bereich, die in der Regel höchstens ein Fach im Niveau A besucht haben. *

Es findet als Teilzeitunterricht ergänzt mit einem Betriebspraktikum statt. *

Art. 5 3. Integratives Brückenangebot *

Das Integrative Brückenangebot richtet sich an Jugendliche mit noch ungenügenden Deutschkenntnissen.

Es findet als Vollzeitunterricht statt. *

Art. 6 Unentgeltlichkeit

Der Unterricht in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist unentgeltlich.

Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.

2 Organisation

Art. 7 Berufsfachschule

Die Brückenangebote sind Teil des Leistungsangebots der Berufsfachschule.

Art. 8 Aufnahmekommission 1. Zusammensetzung

Die Direktion wählt eine Aufnahmekommission mit drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.

Eine Vertretung der Berufsberatung nimmt an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teil.

Art. 9 2. Aufgaben

Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens, insbesondere für:

1. die Festlegung der Termine für das Aufnahmeverfahren;
2. die Festlegung von Form und Inhalt der Bewerbungsunterlagen für das Aufnahmeverfahren;
3. die Durchführung von Aufnahmegesprächen mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie den Beizug von Erziehungsberechtigten und Fachpersonen;
4. den Aufnahmeentscheid und die Zuweisung zu einem Brückenangebot.

3 Aufnahmebedingungen

Art. 10 * Kombiniertes Brückenangebot

In das Kombinierte Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

1. Abschluss der dritten Klasse der Orientierungsschule oder Abschluss des Integrativen Brückenangebots;
2.  
  a) aktive Berufswahlbemühungen, sofern noch kein gefestigter Berufsentscheid vorliegt; oder
  b) erfolglose Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, sofern ein realistischer Berufsentscheid vorliegt;
3. Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
4. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

Art. 11 * Integratives Brückenangebot

In das Integrative Brückenangebot werden Jugendliche aufgenommen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:

1. Lebensalter in der Regel zwischen 15 und 25 Jahren;
2. schulische Bildung und Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine nachhaltige berufliche Integration ermöglichen; und
3. Lernbereitschaft sowie Bereitschaft zur Zusammenarbeit.

Die Erfüllung der Aufnahmekriterien ist mittels geeigneter Instrumente und Methoden zu prüfen. Das Amt erlässt hierzu Richtlinien.

Art. 12 Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz

Jugendliche mit Wohnsitz in einem anderen Kanton können aufgenommen werden, sofern vom Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache gemäss den Ansätzen der interkantonalen Vereinbarungen geleistet wird.

4 Aufnahmeverfahren

Art. 13 Information

Die Aufnahmekommission legt jeweils zu Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres den Anmeldetermin für die Einreichung des Aufnahmegesuches, den Zeitplan und die Gesuchunterlagen für das Aufnahmeverfahren fest und teilt diese den Schulleitungen der Orientierungsschulen sowie der Berufsfachschule umgehend mit.

Diese Daten, die geforderten Gesuchunterlagen und die Höhe der Aufnahmegebühr werden bis Ende Januar im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 14 Gesuch

Das Gesuch ist der Aufnahmekommission fristgerecht mittels des kantonalen Formulars einzureichen. In begründeten Fällen kann auf nicht fristgerecht eingereichte Gesuche eingetreten werden.

Dem Gesuch sind die von der Aufnahmekommission festgelegten Unterlagen beizulegen.

Art. 15 Aufnahmegebühr

Mit der Einreichung des Gesuchs ist eine Aufnahmegebühr gemäss der Gebührengesetzgebung[2] zu entrichten. *

Art. 16 Aufnahmeentscheid

Die Aufnahmekommission prüft die Unterlagen und fällt einen Aufnahmeentscheid.

Sie kann Bewerberinnen und Bewerber, Erziehungsberechtigte und Fachpersonen zu einem Aufnahmegespräch einladen.

Sie kann den Aufnahmeentscheid an Bedingungen knüpfen.

Art. 17 Zuweisungsentscheid

Die Aufnahmekommission weist aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber einem geeigneten Brückenangebot zu. Sie beachtet dabei:

1. die schulische Leistungsfähigkeit;
2. die Berufswahlsituation;
3. die persönlichen Interessen und Ziele;
4. den individuellen Förderbedarf.

Bewerberinnen und Bewerber haben kein Anrecht auf Zuweisung in ein bestimmtes Brückenangebot.

Art. 18 Schulort

Bei beschränkter Zahl an Ausbildungsplätzen kann das Amt für Berufsbildung und Mittelschule Zuweisungen an ausserkantonale Standorte vornehmen.

5 Schulbetrieb

Art. 19 Ausbildungsvereinbarung

Zwischen der Berufsfachschule, den Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten wird eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen.

Art. 20 Zeugnis

Die Jugendlichen erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.

Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

Art. 21 Disziplin

Fehlt der nötige Einsatz und bringen die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 des kBBG[3] keinen Erfolg, entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Beteiligten über den Ausschluss aus dem Brückenangebot.

6 Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung vom 18. November 2003 über die Brückenangebote für schulentlassene Jugendliche[4] wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Egress

A 2008, 2486

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.12.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2486
07.12.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 2179
11.11.2014 01.08.2015 § 1 Abs. 1 geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 2 totalrevidiert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 3 aufgehoben A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 4 Titel geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 4 Abs. 2 geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 5 Titel geändert A 2014, 2024
11.11.2014 01.08.2015 § 5 Abs. 2 geändert A 2014, 2024
03.11.2015 01.01.2016 § 22 aufgehoben A 2015, 1771
12.12.2017 01.03.2018 § 15 Abs. 1 geändert A 2018, 16
23.04.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert A 2018, 825
23.04.2018 01.08.2018 § 10 totalrevidiert A 2018, 825
23.04.2018 01.08.2018 § 11 totalrevidiert A 2018, 825

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.12.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2486
Erlasstitel 07.12.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 2179
§ 1 Abs. 1 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 2 11.11.2014 01.08.2015 totalrevidiert A 2014, 2024
§ 3 11.11.2014 01.08.2015 aufgehoben A 2014, 2024
§ 4 11.11.2014 01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 4 Abs. 1 23.04.2018 01.08.2018 geändert A 2018, 825
§ 4 Abs. 2 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 5 11.11.2014 01.08.2015 Titel geändert A 2014, 2024
§ 5 Abs. 2 11.11.2014 01.08.2015 geändert A 2014, 2024
§ 10 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 11 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2018, 825
§ 15 Abs. 1 12.12.2017 01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 22 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771