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313.13

Verordnung über die Berufsmaturität *

(Kantonale Berufsmaturitätsverordnung, kBMV)

vom 11.11.2014 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 39 des Einführungsgesetzes vom 23. Januar 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG)[1] und der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt:  *

1. * für Personen mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die einen Berufsmaturitätslehrgang im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[3] absolvieren wollen;
2. * für die Berufsmaturitätslehrgänge der Berufsfachschule Nidwalden.

Art. 2 Berufsmaturitätsunterricht

Die Berufsmaturitätslehrgänge bereiten auf die eidgenössische Berufsmaturität vor.

Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[4].

Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt:

1. erste Landessprache: Deutsch;
2. zweite Landessprache: Französisch;
3. dritte Sprache: Englisch.

2 Organisation

Art. 3 Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätslehrgänge aus.

Es ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind; insbesondere für:

1. die Sicherstellung der Verbindung zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien;
2. die Überwachung der Aufnahmeverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen;
3. den Erlass der Prüfungsbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung;
4. die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV[5];.
5. * Entscheide betreffend Unregelmässigkeiten gemäss § 10.

Art. 4 Schulleitung

Die Schulleitung ist zuständig für:

1. die Durchführung der Aufnahmeverfahren;
2. * den Entscheid über das Bestehen der Aufnahmeprüfung und über die definitive Zulassung zu den Berufsmaturitätslehrgängen;
3. die Organisation der Berufsmaturitätslehrgänge und ‑prüfungen;
4. * den Entscheid über die Promotion in das nächste Semester.

3 Zulassung und Aufnahmeverfahren

Art. 6 Zulassungsvoraussetzungen

Zu lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgängen wird zugelassen, wer:

1. über einen genehmigten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige berufliche Grundbildung verfügt; und
2. das Aufnahmeverfahren besteht.

Zu Berufsmaturitätslehrgängen für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer:

1. über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt; und
2. das Aufnahmeverfahren besteht.

Art. 7 Aufnahmeverfahren 1. Aufnahmeprüfung *

Das Aufnahmeverfahren mit einer Aufnahmeprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des Standortkantons der aufnehmenden Schule. *

… *

Die Gültigkeit der Aufnahmeprüfung ist befristet auf das Prüfungsjahr und die zwei darauffolgenden Jahre. *

… *

Art. 8 2. Prüfungsfreie Aufnahme *

Die prüfungsfreie Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehrgänge erfolgt: *

1. * für Lernende der Orientierungsschule, wenn
  a. der Unterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik im Niveau A besucht wurde; und
  b. ein auf eine Dezimalstelle gerundetes Mittel von mindestens 5.0 aus den im ersten Semesterzeugnis der 3. Orientierungsschule erzielten Noten in den Promotionsbereichen Deutsch, Fremdsprachen (auf eine halbe Note gerundetes Mittel aus Englisch und Französisch) sowie Mathematik erzielt wird, wobei der Promotionsbereich Mathematik doppelt gezählt wird.
2. * für Lernende des Langzeitgymnasiums, wenn im ersten Semesterzeugnis der 3. Klasse die definitive Beförderung erreicht wurde.
3. * für Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die den obligatorischen Schulunterricht teilweise oder ganz ausserhalb des Kantons besucht haben und für Lernende aus einem anderen Schultyp oder einer anderen Schulstufe, wenn das Amt die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme als gegeben beurteilt. Es orientiert sich dabei an Ziff. 1 und 2.

Die prüfungsfreie Aufnahme in Berufsmaturitätslehrgänge für gelernte Berufsleute erfolgt: *

1. * im Abschlussjahr der beruflichen Grundbildung und den zwei darauffolgenden Jahren: wenn das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 erlangt wurde; oder
2. * falls das eidgenössische Fähigkeitszeugnis noch nicht vorliegt: wenn eine Zulassungsnote gemäss Abs. 3 von mindestens 5.0 erreicht wurde.

Die Zulassungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der ungewichteten schulischen Erfahrungsnoten bis und mit dem ersten Semester des Abschlussjahres, welche für das Qualifikationsverfahren gemäss der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die jeweilige berufliche Grundbildung beigezogen werden. *

Art. 8a * 3. Berufsmaturitätslehrgänge Gestaltung und Kunst

Berufsmaturitätslehrgänge mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst setzen in jedem Fall zusätzlich eine bestandene gestalterische Eignungsprüfung voraus.

4 Berufsmaturitätsprüfung

Art. 9 Zulassung zur Prüfung

Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer:

1. einen Berufsmaturitätslehrgang an der Berufsfachschule Nidwalden besucht; und
2. zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.

Art. 10 Unregelmässigkeiten

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Folge.

Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Kandidatin oder der Kandidat im betreffenden Fach neue Aufgaben.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Die Lernenden sind vor der Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht[6].

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 19. November 2003 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement)[7] wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Egress

A 2014, 2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.11.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2019
03.11.2015 01.01.2016 § 3 Abs. 2, 5. geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 2. geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1, 4. geändert A 2015, 1771
03.11.2015 01.01.2016 § 5 aufgehoben A 2015, 1771
12.12.2017 01.03.2018 § 7 Abs. 5 geändert A 2018, 16
26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 1. eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1, 2. eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 7 Titel geändert 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 4a eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Titel geändert 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2 geändert 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 1. eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 2, 2. eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8 Abs. 3 eingefügt 2023-037
26.09.2023 01.01.2024 § 8a eingefügt 2023-037
12.03.2024 01.08.2024 Erlasstitel geändert 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 2 aufgehoben 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 3 aufgehoben 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 4 aufgehoben 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 7 Abs. 5 aufgehoben 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-007
12.03.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1, 3. eingefügt 2024-007

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.11.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 2019
Erlasstitel 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007
§ 1 Abs. 1 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037
§ 1 Abs. 1, 1. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 1 Abs. 1, 2. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 3 Abs. 2, 5. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 2. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 4 Abs. 1, 4. 03.11.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 1771
§ 5 03.11.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771
§ 7 26.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037
§ 7 Abs. 1 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007
§ 7 Abs. 2 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 3 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 4 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 7 Abs. 4a 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 7 Abs. 5 12.12.2017 01.03.2018 geändert A 2018, 16
§ 7 Abs. 5 12.03.2024 01.08.2024 aufgehoben 2024-007
§ 8 26.09.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023-037
§ 8 Abs. 1 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037
§ 8 Abs. 1 12.03.2024 01.08.2024 geändert 2024-007
§ 8 Abs. 1, 1. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 1, 2. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 1, 3. 12.03.2024 01.08.2024 eingefügt 2024-007
§ 8 Abs. 2 26.09.2023 01.01.2024 geändert 2023-037
§ 8 Abs. 2, 1. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8 Abs. 2, 2. 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8 Abs. 3 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037
§ 8a 26.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-037