Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezialausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen.
Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Art. 1 Abs. 1.
Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungsprogramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus bezüglich:
Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe.
Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.
Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres.
Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden.
Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere:
Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.
Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheitsdirektoren über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen.