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313.23

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

vom 04.05.1990 (Stand 01.01.1993)

Präambel

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes[1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt[2].

Art. 2 Schule

Die Schule befindet sich in Maienfeld.

Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.

Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.

Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung

Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.

Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.

Art. 4 Kündigung der Vereinbarung

Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.

Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

2 Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe sind:

  1. Stiftungsrat;
  2. Ausschuss des Stiftungsrates;
  3. Kontrollstelle;
  4. Prüfungskommission;
  5. Direktion.

Art. 6 Stiftungsrat a) Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.

Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

Art. 7 b) Aufgaben

Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Stiftungsrat:

  1. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
  2. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
  3. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
  4. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
  5. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
  6. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
  7. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
  8. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
  9. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
  10. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
  11. beschliesst über Nachtragskredite.

Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates a) Zusammensetzung

Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrates.

Art. 9 b) Aufgaben

Der Ausschuss des Stiftungsrates:

  1. bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag;
  2. überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
  3. erarbeitet ein Betriebskonzept;
  4. behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

Art. 10 Kontrollstelle

Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.

Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

Art. 11 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.

Art. 12 Direktion

Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forst-ingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

Art. 13 Anwendbares Recht

Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden[3] wird sachgemäss angewendet.

3 Schulbetrieb

Art. 14 Aufnahme von Schülern

Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen[4].

Art. 15 Übungsobjekte

Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.

Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.

4 Finanzierung

Art. 16 Deckung der Betriebskosten

Die Betriebskosten werden gedeckt durch:

  1. Aktivsaldo des Vorjahres;
  2. Beiträge des Bundes;
  3. Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
  4. Schul- und Internatsgelder;
  5. Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
  6. andere Zuwendungen.

Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 17 Baukosten a) Deckung

Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

Art. 18 b) Rückstellung

Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.

Sie wird gespiesen durch:

  1. jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
  2. Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner a) Festlegung

Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

Art. 20 b) Verteilschlüssel

Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:

  1. Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
  2. Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessunsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentlichen Wald angestellten Förster;
  3. Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken.

Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

Art. 21 Baukostenanteile

Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.

5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.

Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

Art. 23 Finanzierung

Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.

Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates[5].

Art. 25 Vollzugsbeginn

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug[6]. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.

Egress

A 1991, 674

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.05.1990 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1991, 674

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.05.1990 01.01.1993 Erstfassung A 1991, 674