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313.71

Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

vom 21.09.1998 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Art. 1 Zweck

Gestützt auf die Grundsätze der Zusammenarbeit in der Innerschweizer Regierungskonferenz, erklären sich die der Vereinbarung beitretenden Kantone bereit:

  1. im Bereich der Ausbildung für Berufe des Gesundheitswesens zusammenzuarbeiten und durch die Bereitstellung eines angemessenen Ausbildungsangebots den Berufsnachwuchs sicherzustellen;
  2. die Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs der Vereinbarungskantone zu koordinieren;
  3. die nötigen Praktikumsplätze sicherzustellen;
  4. zur gegenseitigen Leistungsabgeltung einheitliche Kantonsbeiträge festzulegen und zu entrichten.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für den Besuch von SRK-geregelten Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesen durch Lernende mit Wohnsitz in einem Vereinbarungskanton. Sie ist anwendbar für die Schulen gemäss Anhang.

Art. 3 * Kantonsbeiträge

Die Vereinbarungskantone leisten für Lernende, die am 1. Januar eines Jahres eine im Anhang aufgeführte Schule besuchen, einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten.

Für vergleichbare Ausbildungen gemäss Anhang werden gleiche Pauschalbeiträge geleistet. Als vergleichbar gelten insbesondere Ausbildungen, welche zu demselben Abschluss führen.

Die Beiträge decken die durchschnittlichen Nettobetriebskosten der vergleichbaren Ausbildungen. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung ein allfälliger Saldo Ausbildungslöhne / Praktikumsentschädigungen. Die Investitions- und Kapitalfolgekosten werden vom Standortkanton oder von der Trägerschaft getragen.

Die Höhe der Beiträge wird jährlich, gestützt auf die Vorjahres-Betriebsrechnungen, durch die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz festgelegt.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

Der Kanton, in welchem sich bei Ausbildungsbeginn der massgebende Wohnsitz gemäss Abs. 2 befindet, ist für die gesamte Dauer der Ausbildung zahlungspflichtig.

Als massgebender Wohnsitz gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
  2. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d;
  4. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5 Vollzug und Rechnungsstellung

Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungspflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen Lernenden zu unter Beilage der für die Prüfung des massgebenden Wohnsitzes nötigen Wohnsitzbestätigungen. Der Kanton kann aufgrund der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.

Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung.

Art. 6 Rechnungsführung der Schulen

Die Schulen führen ihre Jahresrechnung anhand der von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben.

Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrechnung zu.

Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden

Die Vereinbarungskantone gewährleisten die rechtsgleiche Behandlung aller Lernenden mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone insbesondere hinsichtlich Aufnahme, Gebühren, Promotion sowie Diplomierung.

Lernende aus den Vereinbarungskantonen entrichten für den Besuch der Schulen gemäss Anhang kein Schulgeld. Ihnen können jedoch Anmelde- oder Einschreibegebühren, Prüfungs- und Diplomgebühren, Materialkosten, Kosten für Studienreisen und ähnliches belastet werden.

Lernende aus Nichtvereinbarungskantonen können aufgenommen werden, sofern genügend Praktikumsplätze ausserhalb der Vereinbarungskantone zur Verfügung stehen.

Art. 8 Praktikumsplätze

Die Vereinbarungskantone sorgen für die Bereitstellung einer genügenden Anzahl von den SRK-Anforderungen entsprechenden Praktikums-plätzen. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Akutpflege werden nach Massgabe der Anzahl Spitalbetten auf die Spitäler verteilt. Die benötigten Praktikumsplätze im Bereich der Langzeitpflege und anderer Kategorien werden nach Massgabe der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.

Art. 9 Richtlinien für Praktikumsentschädigungen und Ausbildungslöhne

Die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz erlässt Richtlinien zur einheitlichen Handhabung sowohl der Praktikumsentschädigungen als auch der Ausbildungslöhne.

Art. 10 Koordinationskommission

Für den Vollzug dieser Vereinbarung setzt die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz eine Koordinationskommission ein. Die Vereinbarungskantone sind je mit einem Mitglied, die Vereinbarungsschulen zusammen mindestens mit einem Mitglied vertreten, das von ihnen bezeichnet wird.

Der Koordinationskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Überwachung des Vollzugs der Vereinbarung;
  2. die Antragstellung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz in Fragen der Koordination sowie der Planung und Realisierung der Ausbildungsangebote;
  3. die Auswertung der Jahresrechnungen der Schulen und die Antragstellung zur Festlegung der Kantonsbeiträge zuhanden der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
  4. die Erarbeitung und Nachführung der Verteilung der Praktikumsplätze auf die Kantone;
  5. die regelmässige Berichterstattung an die Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz;
  6. die Bearbeitung weiterer, ihr von der Innerschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz übertragener Aufgaben.

Art. 11 Änderung der Vereinbarung

Die Aufnahme weiterer Kantone oder Schulen bedarf der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

Art. 12 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung kann erstmals auf Ende des fünften Beitrittsjahres erfolgen.

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts bereits aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen.

Art. 13 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft, sofern auf diesen Zeitpunkt hin mindestens vier Kantone den Beitritt erklärt[1] haben[2].

Art. 3 dieser Vereinbarung (Kantonsbeiträge) tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Für das Jahr 1999 gelten die für das Jahr 1998 festgesetzten Kantonsbeiträge.

Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 26. Oktober 1984 der Innerschweizer Kantone über Spitalschulen[3] aufgehoben.

A1 Anhang

Art. A1-1 *

Schulen:

Schule Beitrag 2011
Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug 13'580.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege DN II 13'580.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Luzern Ausbildung Pflegefrau / ‑mann HF (2–5 Jahre) 14'180.–
Berufsbildungszentrum Gesundheit und Soziales Luzern, Ausbildung Pflegeassistenz (1 Jahr) 7'280.–
Höhere Fachschule Gesundheit Zentralschweiz, Ausbildung Biomedizinische Analytik HF 20'000.–
Berufsfachschule Fachangelstellte Gesundheit FAGE: Nachholbildung FAGE (GIBZ Zug)[4] 7'100.–

Egress

A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.09.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
21.09.1998 01.01.2000 Art. 3 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
16.09.2010 01.01.2011 Art. A1-1 totalrevidiert A 2010, 2051

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.09.1998 01.01.1999 Erstfassung A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. 3 21.09.1998 01.01.2000 eingefügt A 1999, 207; A 1999, 206, 491, 1002
Art. A1-1 16.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert A 2010, 2051