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314.1

Gesetz über die kantonale Mittelschule

(Mittelschulgesetz)

vom 07.02.2007 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 17 und 60 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton führt in Stans unter dem Namen Kollegium St. Fidelis eine kantonale Mittelschule.

Art. 2 Zweck

Die Mittelschule vermittelt begabten und lernwilligen Jugendlichen eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf das Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer Fachhochschule.

Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung des Maturitätsausweises gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR)[1].

Sie führt Weiterbildungsangebote für Erwachsene und trägt mit eigenen Veranstaltungen oder als Veranstaltungsort zum kulturellen Leben Nidwaldens bei.

Art. 3 Unentgeltlichkeit

Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

Die Eltern tragen die Kosten für Lehrmittel und Schulmaterial (Anschaffungspreise), die Reisespesen für den Schulbesuch, die Kosten von Exkursionen sowie die Kosten für einen obligatorischen Sprachaufenthalt.

Die Eltern von Schülerinnen und Schülern erhalten während der ersten drei Schuljahre Beiträge an die Ausbildungskosten, wenn sie für diese nicht aufkommen können. Die Bemessung der Beiträge richtet sich sinngemäss nach der Stipendiengesetzgebung[2].

Für die Maturitätsprüfungen wird eine Gebühr erhoben.

2 Organisation

Art. 4 Regierungsrat

Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Mittelschulgesetzgebung.

Er ist zuständig für:

1. die Wahl des Mittelschulrats;
2. die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;
3. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 5 Direktion

Die Direktion ist zuständig für:

1. die Wahl der Maturitätskommission und deren Präsidentin oder Präsidenten;
2. die Wahl der Rektorin oder des Rektors;
3. die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept;
4. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 6 Mittelschulrat 1. Zusammensetzung

Der Mittelschulrat besteht aus sechs bis acht Mitgliedern sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion als Präsidentin oder Präsident. Mindestens die Hälfte der Mitglieder müssen dem Landrat angehören. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes sowie die Rektorin oder der Rektor nehmen an den Sitzungen des Mittelschulrats mit beratender Stimme teil.

Art. 7 2. Aufgaben

Der Mittelschulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die Mittelschule aus; er ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz übertragen sind.

Er ist zuständig für:

1. die Genehmigung der Lehrpläne und der Stundentafel zuhanden der Schweizerischen Maturitätskommission;
2. die Genehmigung des Schwerpunkt- und Ergänzungsfach-Angebots im Rahmen des Maturitäts-Anerkennungsreglements[3];
3. die Genehmigung des Qualitätsleitbilds;
4. die Genehmigung des Qualitätskonzepts sowie die Aufsicht über dessen Umsetzung;
5. die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen;
6. die Anordnung von externen Qualitätsevaluationen;
7. die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrats;
8. die Genehmigung der jährlichen Berichterstattung über die Mittelschule zuhanden des Regierungsrats;
9. die Mitwirkung bei der Wahl und der Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;
10. die Wahl der Fachberaterinnen und Fachberater;
11. die Mitwirkung bei der Wahl der Maturitätskommission;
12. die vorübergehende Wegweisung vom Unterricht aus disziplinarischen Gründen bis höchstens vier Wochen;
13. den fristlosen Ausschluss von der Mittelschule oder den Ausschluss binnen einer bestimmten Frist vom Unterricht aus disziplinarischen Gründen;
14. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Die Mitglieder des Mittelschulrats sind berechtigt, den Unterricht jederzeit im Sinne des Qualitätsmanagements zu besuchen.

Das Sekretariat wird vom Amt geführt.

Art. 8 Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) bereitet die Geschäfte des Mittelschulrats unter Mitwirkung der Schulleitung vor.

Das Amt ist ausserdem zuständig für:

1. die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;
2. die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
3. die Genehmigung der obligatorischen Lehrmittel für die 1. und 2. Klasse;
4. die Ausstellung der Maturitätszeugnisse;
5. die Zusammenarbeit mit regionalen und schweizerischen Gremien;
6. die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten von bedürftigen Schülerinnen und Schülern während der ersten drei Schuljahre;
7. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 9 Schulleitung 1. Allgemeines

Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan und leitet die Schule.

Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und den Prorektorinnen oder den Prorektoren.

Art. 10 2. Aufgaben

Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen oder Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.

Die Schulleitung ist zuständig für:

1. die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern;
2. die Organisation und Überwachung des Unterrichts;
3. die Organisation der Maturitätsprüfung;
4. die Festlegung der Stundenpläne;
5. die Orientierung der Eltern über den Schulbetrieb;
6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulpersonals;
7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;
8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
9. die Qualitätssicherung und ‑entwicklung;
10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Mittelschulrats;
11. die Beurteilung der Lehrpersonen;
12. die Weiterbildung der Lehrpersonen;
13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;
14. die Verabschiedung der Lehrpläne und der Stundentafel zuhanden des Mittelschulrats;
15. die Verabschiedung des Schwerpunkt- und Ergänzungsfach-Angebots zuhanden des Mittelschulrats;
16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Mittelschulrats;
17. die jährliche Berichterstattung über die Mittelschule zuhanden des Mittelschulrats;
18. die Leitung der Verwaltung und die Führung des Hauspersonals;
19. das Verpflegungsangebot;
20. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Mittelschule nach aussen;
21. die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 25 Abs. 2;
22. die Einberufung und Leitung der Lehrerkonferenz;
23. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 11 Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz setzt sich aus den Mitgliedern der Schulleitung, den Hauptlehrpersonen und den Lehrbeauftragten zusammen. Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz.

Sie ist zuständig für:

1. die definitive oder provisorische Beförderung sowie die Rückversetzung von Schülerinnen und Schülern;
2. die Wahl der obligatorischen Lehrmittel für die 3. bis 6. Klasse;
3. die Verabschiedung der obligatorischen Lehrmittel für die 1. und 2. Klasse zuhanden des Amtes;
4. die Bestimmung der anzubietenden Wahlpflichtfächer;
5. die Regelung der institutionalisierten Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 24 Abs. 2;
6. die Mitwirkung in allen Fragen des Ausbildungsangebots und der Qualitätsentwicklung;
7. Anträge an die Schulleitung in Fragen des Unterrichts und der Schulorganisation;
8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

Art. 12 Maturitätskommission

Die Maturitätskommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern. Die Rektorin oder der Rektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Sie überwacht insbesondere mit ihrer Expertentätigkeit die ordnungsgemässe Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie entscheidet über das Bestehen der Maturitätsprüfung.

Das Sekretariat wird von der Mittelschule geführt.

3 Schulbetrieb

Art. 13 Dauer

Das Unterrichtsangebot an der Mittelschule umfasst sechs Jahre.

Art. 14 Religions- und Ethikunterricht

Der Religions- und Ethikunterricht ist in die Stundentafel integriert.

Die Religionslehrpersonen werden in Absprache mit den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen angestellt.

Art. 15 Studien- und Berufsberatung

Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Information, Dokumentation und Beratung in schulischen Fragen sowie im Bereich der Studien- und Berufswahl.

Art. 16 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Zur Überwachung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler können obligatorische ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.

Art. 17 Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Die Qualität der Mittelschule ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen.

Für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung ist die Schulleitung verantwortlich. Sie legt dem Mittelschulrat das Qualitätsleitbild und das schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung sowie über deren Ergebnisse.

Dem Mittelschulrat obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskonzepts. Er kann externe Überprüfungen anordnen und dafür ausserkantonale Institutionen beiziehen. Bei bedeutenden Qualitätsmängeln hält er die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.

Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.

Art. 18 Fachberatung

Der Unterricht an der Mittelschule wird durch Fachberaterinnen und Fachberater begleitet.

Die Fachberaterinnen und Fachberater unterstützen die Lehrpersonen bei fach- und berufswissenschaftlichen Fragen.

Art. 19 Verpflegungsangebot

Die Mittelschule sorgt für ein Verpflegungsangebot.

Art. 20 Zusammenarbeit mit den Eltern

Die Schulleitung und die Lehrpersonen pflegen die Zusammenarbeit mit den Eltern und informieren sie über den Unterricht und den Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler.

4 Schülerinnen und Schüler

Art. 21 Aufnahme

Voraussetzung für den Eintritt in die Mittelschule ist die Absolvierung der Primarschule, der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Lernbereitschaft, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können; ein Übertritt von der Orientierungsschule an die Mittelschule ist möglich.

Der Regierungsrat regelt das Aufnahme- beziehungsweise Übertrittsverfahren in einer Vollzugsverordnung.

Art. 22 Schulbesuch

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Schule zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.

Der Regierungsrat regelt in der Vollzugsverordnung das Absenzenwesen, die Dispensation und die Abmeldung aus religiösen Gründen.

Art. 23 Zeugnis

Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über Schulbesuch, Leistungen und Verhalten.

Art. 24 Mitwirkung

Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.

Die Lehrerkonferenz regelt die institutionalisierte Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler.

Art. 25 Disziplin

Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Schule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. Aussprache;
2. schriftlicher Verweis;
3. Versetzung in eine andere Klasse.

Der Mittelschulrat kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen:

1. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen;
2. fristloser Ausschluss von der Mittelschule oder Ausschluss binnen bestimmter Frist.

… *

Der Ausschluss kann nur verfügt werden, wenn dieser vorher in einem schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Schülerin oder der Schüler binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.

Art. 26 Ausschluss

Als disziplinarische Ausschlussgründe gelten:

1. schwere Tätlichkeit im Bereich der Mittelschule;
2. andere schwerwiegende Disziplinarverstösse;
3. Verurteilung wegen eines schweren Vergehens oder Verbrechens.

5 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 27 * Einsprache

Gegen erstinstanzliche Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 29 Strafbestimmung

Wer innerhalb der obligatorischen Schulzeit vorsätzlich gegen Art. 22 dieses Gesetzes oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gerichtsgesetz[4] und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[5]*

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Er erlässt in Vollzugsverordnungen insbesondere:

1. Bestimmungen über das Aufnahme- beziehungsweise Übertrittsverfahren;
2. Bestimmungen über die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule.

Art. 31 Umbenennung

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, bei der Nachführung der Nidwaldner Gesetzessammlung in den jeweiligen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen den Begriff «Amt für Berufsbildung» durch «Amt für Berufsbildung und Mittelschule» zu ersetzen.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)[6], die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule vom 28. Oktober 1987 (Mittelschulverordnung)[7] und der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1988 über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule[8].

Alle gestützt auf das bisherige Mittelschulgesetz[9] und die bisherige Mittelschulverordnung[10] von der Mittelschulkommission, der Lehrerkonferenz, der Rektoratskommission sowie der Schulleitung erlassenen Reglemente, Beschlüsse, Regelungen und weiteren Ausführungsbestimmungen bleiben bis zum Erlass neuer Bestimmungen in Kraft.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.

Egress

A 2007, 263, 595

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.02.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 263, 595
09.06.2010 01.01.2011 Art. 29 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
27.05.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 4 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 27 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 28 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.02.2007 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 263, 595
Art. 25 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 27 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 28 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 29 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
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