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314.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die kantonale Mittelschule *

(Mittelschulverordnung, MSV)

vom 12.06.2007 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)[1] und von Art. 26 des Gesetzes vom 17. April 2002 über das Bildungswesen (Bildungsgesetz)[2],

beschliesst:

1 Aufnahme

1.1 Voraussetzungen

Art. 1 Grundsatz

In die 1. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die Primarschule abgeschlossen haben.

In die 3. Klasse der Mittelschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche die 3. Klasse der Orientierungsschule abgeschlossen haben.

Im Rahmen der Begabtenförderung kann der Übertritt aus der Orientierungsstufe mit Zustimmung der Bildungsdirektion abweichend von Abs.2 erfolgen. *

Art. 2 Aufnahmekriterien 1. allgemein

Voraussetzung für die Aufnahme in die Mittelschule ist der Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, um dem Unterricht an der Mittelschule folgen zu können. Als Nachweis gelten die im Zeugnis ausgewiesene Leistungsbeurteilung sowie die Aufnahmeempfehlung der Klassenlehrperson.

Art. 3 2. Leistungsbeurteilung

Massgebend für die Aufnahme sind die gemittelten Noten der beiden letzten vor dem Aufnahmeentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen (Französisch und Englisch). *

Der Durchschnitt aus der doppelt gewichteten Mathematiknote und den Noten der anderen beiden Bereiche muss folgenden Wert erreichen:

1. für den Übertritt aus der Primarschule mindestens 5.2;
2. für den Übertritt aus der Orientierungsschule mindestens 5.0.

Für den Übertritt aus der Orientierungsschule wird zudem vorausgesetzt, dass der Unterricht in allen Fächern, die in Niveaus geführt werden, im Niveau A besucht wurde.

Art. 4 3. Aufnahmeempfehlung

Die Klassenlehrperson gibt eine Aufnahmeempfehlung ab. Sie kann «empfohlen», «bedingt empfohlen» oder «nicht empfohlen» lauten.

Die Empfehlung stützt sich auf eine Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens in allen Fächern und wird auf einem Beurteilungsformular festgehalten, das vom Mittelschulrat zu genehmigen ist. Die Eltern werden über die Empfehlung schriftlich orientiert.

Die Lehrperson kann in begründeten Fällen auch dann eine Aufnahme empfehlen, wenn der für den Übertritt massgebende Notendurchschnitt nicht erreicht wird.

1.2 Verfahren

Art. 5 Kantonale Übertrittskommission

Die Mittelschule wird in der kantonalen Übertrittskommission gemäss § 65 der Volksschulverordnung[3] vertreten durch:

1. die Schulleitung;
2. eine Lehrperson, die von der Lehrerkonferenz der Bildungsdirektion zur Wahl vorgeschlagen wird.

Art. 6 Anmeldetermin

Der Anmeldetermin für den Übertritt aus der Primarschule und der Orientierungsschule in die Mittelschule sowie der Zeitplan für das Aufnahmeverfahren wird von der kantonalen Übertrittskommission jeweils vor Beginn des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres festgelegt sowie den Schulleitungen der Gemeindeschulen und der Mittelschule mitgeteilt.

Art. 7 Information

Die Schulleitung veröffentlicht die Anmeldetermine und die Aufnahmebedingungen bis Ende Januar im Amtsblatt.

Sie führt jährlich Informationsveranstaltungen für Eltern, Schülerinnen und Schüler durch.

Art. 8 Anmeldung

Für Primarschülerinnen und ‑schüler ist die Anmeldung bis zum festgelegten Zeitpunkt der Klassenlehrperson zu übergeben. Diese leitet die Anmeldung zusammen mit den erforderlichen Zeugniskopien und der Aufnahmeempfehlung fristgerecht an die Schulleitung der Mittelschule weiter.

Für Schülerinnen und Schüler der Orientierungsschule erfolgt die Anmeldung durch die Eltern bis zum festgelegten Zeitpunkt an die Schulleitung der Mittelschule. Die Eltern informieren gleichzeitig die Klassenlehrperson. Der Anmeldung sind die erforderlichen Zeugniskopien sowie die Aufnahmeempfehlung beizulegen.

Art. 9 Stellungnahme der Übertrittskommission

In folgenden Fällen werden die Anmeldungen der kantonalen Übertrittskommission zur Stellungnahme übermittelt:

1. Schülerinnen und Schüler, welche zwar den erforderlichen Notendurchschnitt gemäss § 3 erreichen, aber nur über eine bedingte Aufnahmeempfehlung verfügen;
2. Schülerinnen und Schüler, welche zwar über eine unbedingte Aufnahmeempfehlung gemäss § 4 verfügen, aber den erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreichen.

§ 64 und § 68 der Volksschulverordnung[4] sind sinngemäss anwendbar.

Art. 10 Aufnahmeentscheid

Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme und teilt den schriftlichen Entscheid den Eltern mit.

Sie informiert die zuständige Schulbehörde und die Klassenlehrperson über den Entscheid.

1.3 Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen

Art. 11 Aufnahme bei ausserkantonalem Wohnsitz

Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in einem Kanton, mit welchem ein Schulabkommen besteht, werden gemäss den entsprechenden Bestimmungen aufgenommen.

Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kantonen können in die Mittelschule aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Klasse geführt werden muss und wenn sich die Eltern zur Zahlung eines Schulgeldes verpflichten.

Art. 12 Übertritt aus ausserkantonalen Primar- und Orientierungsschulen

Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Primarschulen richten ihre Anmeldung direkt an die Schulleitung der Mittelschule. Im Übrigen finden die Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.

Für Schülerinnen und Schüler ausserkantonaler Schulen der Sekundarstufe I findet diese Verordnung sinngemäss Anwendung, sofern die Schulverhältnisse vergleichbar sind.

Die Schulleitung kann eine Stellungnahme der kantonalen Übertrittskommission einholen.

Art. 13 Übertritt aus ausserkantonalen Mittelschulen

Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen mit schweizerisch anerkannter Maturität werden zu den Promotionsbedingungen aufgenommen, unter denen sie die vorher besuchte Schule verlassen haben.

Es werden in der Regel keine Schülerinnen und Schüler aus ausserkantonalen Mittelschulen in das letzte Schuljahr der Mittelschule aufgenommen.

2 Schulbesuch

2.1 Schulzeit

Art. 14 * Jährlich

Das Schuljahr umfasst 37 bis 38 Unterrichtswochen.

Art. 15 * Wöchentlich

Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

Art. 16 Täglich

Beginn und Dauer des täglichen Unterrichts in den einzelnen Klassen richten sich nach dem Stundenplan.

Art. 17 Pflichtlektionen

Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt zwischen 34 und 38 Lektionen. *

Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.

2.2 Absenzen

Art. 18 Grundsatz

Als Absenz gilt jede nicht besuchte Unterrichtsstunde.

Art. 19 Nicht vorhersehbare Absenzen

Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit oder Unfall.

Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden.

Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zehn Tagen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern muss diese von den Eltern unterzeichnet sein. *

Art. 20 Vorhersehbare Absenzen

Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere:

1. wichtige Anlässe in der Familie;
2. berufs- und studienkundliche Anlässe;
3. militärische Aufgebote;
4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport.

Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens fünf Schultage vor Beginn der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen.

Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie die betroffenen Lehrpersonen.

Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.

Art. 21 Dispensation vom Besuch einzelner Fächer

Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Schülerinnen und Schüler vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Ein entsprechendes Gesuch erfolgt bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern durch die Eltern. *

Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Bei Sportdispensen hat die Schülerin oder der Schüler grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Sportlehrperson entscheidet über die Teilnahme.

Schülerinnen und Schüler, die Französisch, Englisch, Italienisch oder Spanisch als Muttersprache haben, können bis zur 4. Klasse im entsprechenden Fach dispensiert werden. Alle Prüfungen müssen absolviert werden.

Art. 22 Nacharbeit

Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.

Art. 23 Absenzenkontrolle

Die Schulleitung regelt die Absenzenkontrolle.

Art. 24 Unentschuldigte Absenzen

Als unentschuldigt gilt:

1. jede nicht bewilligte Absenz;
2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde.

Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 25 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes[5]; vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Mittelschulrates gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 des Mittelschulgesetzes sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 88.

2.3 Schulpflicht

Art. 25 Grundsatz

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler vor Erfüllung der Schulpflicht die Mittelschule, ist sie oder er dadurch nicht von der Schulpflicht befreit.

Die Schulleitung teilt den Austritt der zuständigen Schulbehörde mit.

3 Unterricht

3.1 Grundsätze

Art. 26 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans und unter Verwendung der obligatorischen Lehrmittel den Unterricht frei zu gestalten.

Art. 27 * Obligatorische Fächer

Obligatorische Fächer sind:

1. die Grundlagenfächer gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)[6], wobei die Fächer Bildnerisches Gestalten und Musik unterreichtet werden;
2. das Grundlagenfach Philosophie gemäss Art. 9 Abs. 2 bis MAR;
3. ein Schwerpunktfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 28;
4. ein Ergänzungsfach gemäss Art. 9 Abs. 3 MAR, im Rahmen von § 34;
5. die obligatorischen Fächer gemäss Art. 9 Abs. 5 bis MAR;
6. die weiteren Pflichtfächer:
  a) Sport;
  b) Naturlehre;
  c) Religion/Ethik;
  d) Technisch angewandtes Gestalten;
  e) Hauswirtschaft;
  f) Medien und Informatik;
  g) Wahlpflichtfächer gemäss §§ 38 ff.

Im Grundlagenbereich werden folgende Sprachen bestimmt:

1. Erstsprache: Deutsch;
2. zweite Landessprache: Französisch;
3. dritte Sprache: Englisch.

3.2 Schwerpunktfächer

Art. 28 Angebot, Voraussetzung

Der Mittelschulrat legt das Angebot der Schwerpunktfächer im Rahmen des MAR[7] fest. *

Ein Schwerpunktfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.

Art. 29 Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 4. Klasse

Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Schwerpunktfächern eines aus.

Art. 30 2. nach dem 1. Semester der 5. Klasse

Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach.

Wird dieses nicht geführt, wählen sie aus den durchgeführten Schwerpunktfächern eines aus und erarbeiten sich den fehlenden Unterrichtsstoff selbständig.

Art. 31 3. nach dem 2. Semester der 5. Klasse oder nach dem 1. Semester der 6. Klasse

Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Schwerpunktfach.

Wird dieses nicht geführt, beenden sie mit ihrer bisherigen Klasse das Schwerpunktfach und absolvieren die entsprechende Maturitätsprüfung.

Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.

Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.

Art. 32 4. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung

Die Maturitätsverordnung[8] regelt die Wiederholung.

Art. 33 Austauschschülerinnen und ‑schüler

Für Schülerinnen und Schüler, die nach der 4. Klasse ein Austauschjahr absolvieren und anschliessend in eine 5. Klasse eintreten, in der ihr Schwerpunktfach nicht geführt wird, gilt § 31 sinngemäss.

3.3 Ergänzungsfächer

Art. 34 Angebot, Voraussetzung

Der Mittelschulrat legt das Angebot der Ergänzungsfächer im Rahmen des MAR[9] fest. *

Ein Ergänzungsfach wird geführt, wenn sich mindestens sechs Schülerinnen oder Schüler dafür entscheiden.

Das Ergänzungsfach Musik kann nur gewählt werden, wenn zusätzlich Instrumental- oder Gesangsunterricht besucht wird.

Damit ein Ergänzungsfach auch als Wahlpflichtfach geführt werden kann, muss es von mindestens fünf Schülerinnen oder Schülern als Ergänzungsfach gewählt werden.

Art. 35 Repetition eines Schuljahres 1. nach dem 1. oder 2. Semester der 5. Klasse

Die Schülerinnen und Schüler wählen unter den zustande gekommenen Ergänzungsfächern der 5. Klasse eines aus.

Art. 36 2. nach dem 1. Semester der 6. Klasse

Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.

Wird dieses nicht geführt, besuchen sie das Ergänzungsfach weiterhin in der 6. Klasse sofern:

1. sie im 1. Semester im Ergänzungsfach mindestens die Note 5 erreichten und
2. der Besuch des Ergänzungsfachs vom Stundenplan her möglich ist.

Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.

Wird das gewählte Ergänzungsfach in der 5. Klasse nicht geführt und ist eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff des 1. Semesters selbständig nachgeholt werden.

Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.

Art. 37 3. bei nicht bestandener Maturitätsprüfung

Die Schülerinnen und Schüler besuchen dasselbe Ergänzungsfach.

Wird dieses nicht geführt, werden sie vom Besuch des Ergänzungsfachs für die 6. Klasse dispensiert, falls sie in den beiden Semestern der 6. Klasse im Ergänzungsfach einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreichten.

Massgebend für die Promotion und die Maturität sind in jedem Fall die zuletzt erzielten Noten der beiden Semester der 6. Klasse.

Wird das gewählte Ergänzungsfach in der neuen 6. Klasse nicht geführt und ist die oben genannte Voraussetzung nicht erfüllt, müssen die Schülerinnen und Schüler aus den durchgeführten Ergänzungsfächern neu auswählen. Allenfalls muss der Unterrichtsstoff der 5. Klasse selbständig nachgeholt werden.

Eine repetitionsbedingt verminderte Zahl an Wochenlektionen ist durch Belegung von zusätzlichen Wahlpflichtfächern zu kompensieren.

3.4 Wahlpflichtfächer

Art. 38 Begriff

Wahlpflichtfächer sind Pflichtlektionen gemäss Stundentafel, welche die Schülerinnen und Schüler aus einem jährlich wechselnden Angebot auswählen.

Art. 39 Voraussetzung

Ein Wahlpflichtfach wird geführt, wenn die dafür erforderliche Mindestzahl erreicht wird:

1. bei Wahlpflichtfächern, die von einer Lehrperson unterrichtet werden: acht Schülerinnen und Schüler;
2. bei Wahlpflichtfächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden: 12 Schülerinnen und Schüler.

Bei den Wahlpflichtfächern Chor, Orchester und Blasmusik werden die ebenfalls teilnehmenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse mitgezählt.

Art. 40 Anzahl Wochenlektionen

Ein Wahlpflichtfach umfasst in der Regel zwei Wochenlektionen.

Die Schülerinnen und Schüler können neben den obligatorisch zu belegenden weitere Wahlpflichtfächer besuchen, wobei ihr Wochenpensum 40 Lektionen nicht übersteigen darf.

Die Belegung eines Wahlpflichtfachs verpflichtet zum Besuch während des ganzen Schuljahres.

Art. 41 Organisation

Jede Fachschaft erstellt ein Konzept für die Wahlpflichtfächer aus ihrem Bereich.

Die Lehrerkonferenz genehmigt die Konzepte und entscheidet über das Angebot der Wahlpflichtfächer.

Der Schulleitung obliegt die Organisation.

Art. 42 Ergänzungsfächer als Wahlpflichtfächer

Ein Ergänzungsfach, das als Wahlpflichtfach belegt wird, kann auch nur während eines einzelnen Schuljahres besucht werden.

Art. 43 Öffentlichkeit von Wahlpflichtfächern

Wahlpflichtfächer, die aufgrund der Schülerzahl zustande gekommen sind, können im Rahmen der Erwachsenenbildung öffentlich ausgeschrieben werden.

Art. 44 Instrumental- und Gesangsunterricht

Der Instrumental- und Gesangsunterricht steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Mittelschule offen. Der Unterricht wird durch den Kanton und durch Beiträge der Eltern finanziert.

Schülerinnen und Schülern der 4. Klasse, die den Instrumental- oder Gesangsunterricht besuchen wollen, sowie solchen der 5. und 6. Klasse, die das Ergänzungsfach Musik oder eines der Wahlpflichtfächer Chor, Orchester und Blasmusik besuchen, wird der Einzelunterricht zu wöchentlich 45 Minuten unentgeltlich erteilt.

Wird dieser Einzelunterricht an einer anderen Musikschule besucht, übernimmt die Mittelschule die Kosten ganz oder teilweise.

Art. 45 Organisation

Die Schulleitung ist zuständig für die Organisation des Instrumental- und Gesangsunterrichts.

Sie kann diese einer Lehrperson übertragen und deren Aufgaben sowie die Entschädigung in einem Pflichtenheft regeln.

3.5 Maturaarbeit

Art. 46 * Grundsatz

Die Schülerinnen und Schüler verfassen während des 2. Semesters der 5. Klasse und des 1. Semesters der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine eigenständige schriftliche Maturaarbeit.

Die Note der Maturaarbeit ist Bestandteil des Maturitätsabschlusses.

Art. 47 Repetition

Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse erstellen die Schülerinnen und Schüler die Maturaarbeit im gleichen zeitlichen Rahmen, der für die neue Klasse gilt.

Bei einer Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse kann die Maturaarbeit wahlweise mit der alten oder der neuen Klasse erstellt werden.

Bei einer Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse kann die Maturaarbeit in der neuen Klasse wiederholt werden.

Bei nicht bestandener Maturitätsprüfung wird die Maturaarbeit nicht wiederholt.

Art. 47a * Ablehnung der Maturaarbeit

Die Maturaarbeit wird bei verspäteter Abgabe, unselbständigem Verfassen oder systematischem Unterschlagen von Quellenangaben nicht angenommen.

Die Ausführungsbestimmungen des Mittelschulrates können für Härtefälle Ausnahmen vorsehen.

Art. 48 * Ausführungsbestimmungen

Der Mittelschulrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3.6 Séjour linguistique et culturel

Art. 49 Grundsatz

Der Séjour linguistique et culturel ist ein obligatorischer Aufenthalt in der französischen Schweiz oder der übrigen Frankophonie.

Er bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit:

1. die im Unterricht erworbenen Kenntnisse der zweiten Landessprache anzuwenden und gezielt zu erweitern;
2. in direkten Kontakt mit der frankophonen Bevölkerung zu treten;
3. einen Einblick in die kulturelle Vielfalt der gewählten Region zu erhalten;
4. ihre Selbst- und Sozialkompetenz zu entfalten;
5. den Aufenthalt gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Art. 50 * Dauer und Zeitpunkt

Der Aufenthalt dauert in der Regel 21 aufeinander folgende Tage, Hin- und Rückreise inbegriffen. Die Schulleitung kann auf Gesuch hin in begründeten Fällen eine Aufteilung des Aufenthalts in zwei Teile von jeweils 14 aufeinander folgenden Tagen bewilligen.

Der Aufenthalt muss zwischen dem Abschluss der 2. und vor Beginn der 6. Klasse absolviert werden.

In der 3. Klasse stellt die Mittelschule eine Schulwoche zur Verfügung, die restliche Dauer geht zu Lasten der Schulferien.

Art. 51 Kosten

Die individuellen Kosten sind von den Eltern zu tragen.

Art. 52 Ausführungsbestimmungen

Die Schulleitung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

4 Beurteilung und Promotion

4.1 Zeugnis und Zwischenberichte

Art. 53 Zeugnis

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Klassenlehrperson kontrolliert und unterzeichnet wird.

Art. 54 Zwischenbericht

Neu eingetretenen Schülerinnen und Schülern sowie jenen, deren Leistungen eine Beförderung in Frage stellen, wird bis zur Semestermitte ein Zwischenbericht ausgestellt.

4.2 Beurteilung von Leistung und Verhalten

Art. 55 Beurteilung der Leistung

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit Noten bewertet. Die Bewertung erfolgt mit den Ziffern 6 bis 1 sowie mit halben Noten (5.5; 4.5; 3.5; 2.5; 1.5).

Bedeutung der Noten:

1. 6 = sehr gut
2. 5 = gut
3. 4 = genügend
4. 3 = ungenügend
5. 2 = schwach
6. 1 = sehr schwach

In den Wahlpflichtfächern kann auf eine Benotung verzichtet werden.

Art. 55a * Unregelmässigkeiten bei Prüfungen

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkeiten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr schwach).

Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Schülerin oder der Schüler die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen.

Art. 56 Beurteilung von Einsatz und Betragen

Schülerinnen und Schülern, deren Einsatz oder Betragen in einem bestimmten Fach zu beanstanden ist, wird zur Leistungsnote eine Bemerkung eingetragen.

Zulässig sind folgende Bemerkungen: «Einsatz unbefriedigend», «Einsatz schlecht», «Betragen unbefriedigend», «Betragen schlecht».

Art. 57 Jahresexamen

Die Schulleitung bestimmt zwei Fächer, in denen ein Jahresexamen durchgeführt wird.

Für das Zeugnis des zweiten Semesters zählt die Note des Jahresexamens im entsprechenden Fach ein Drittel.

4.3 Promotion

Art. 58 * Promotionsfächer

Für die Promotion werden berücksichtigt: *

1. die Fächer gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 1–5;
2. das Pflichtfach Naturlehre gemäss § 27 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b.

Im ersten Semester der 6. Klasse wird auch die Bewertung der Maturaarbeit für die Promotion berücksichtigt.

Art. 59 * Definitive Promotion

Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn in den Promotionsfächern:

1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
2. nicht mehr als vier Noten unter 4 liegen.

Art. 60 * Provisorische Promotion

Soweit die nachfolgenden Regelungen nichts anderes bestimmen, werden Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen zur definitiven Promotion nicht erfüllen, provisorisch befördert.

Während der 1. und 2. Klasse kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal, während der 3. bis 6. Klasse höchstens zweimal provisorisch befördert werden.

Art. 61 * Repetition

Schülerinnen und Schüler müssen die letzten beiden Semester wiederholen, wenn sie die Bedingungen:

1. * zur definitiven Promotion in zwei aufeinanderfolgenden Semestern oder am Ende des 2. Semesters der 5. Klasse nicht erfüllen; oder
2. zur provisorischen Promotion nicht erfüllen.
3. * für die Annahme der Maturaarbeit nicht erfüllen.

Eine Repetition ist frühestens am Ende der 2. Klasse möglich.

Während der Gymnasialzeit kann eine Schülerin oder ein Schüler nur einmal repetieren. In besonderen Fällen kann die Lehrerkonferenz eine zweite Repetition zulassen.

Für die Wiederholung der Maturitätsprüfung ist eine zweite Repetition möglich.

Repetierende Schülerinnen und Schüler gelten im ersten Semester ihrer Rückversetzung als definitiv befördert.

Art. 62 * Ausschluss

Wer die Voraussetzungen weder für eine definitive oder provisorische Promotion noch für eine Repetition erfüllt, wird vom weiteren Besuch der Mittelschule ausgeschlossen.

5 Lehrpersonen

Art. 64 Klassenlehrperson

Die Schulleitung bestimmt für jede Klasse eine verantwortliche Klassenlehrperson.

Die Klassenlehrperson ist Kontaktperson zwischen Schule und Klasse und ist erste Ansprechperson für Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern.

Sie ist insbesondere zuständig für die Beratung der Schülerinnen und Schüler in schulischen und persönlichen Fragen.

Sie kann die Lehrpersonen ihrer Klasse zu Besprechungen einladen.

Art. 65 Fachberatung

Die Fachberatung bezweckt, die Unterrichtsqualität in pädagogischer, fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht zu sichern und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Das Verfahren und die Aufgaben der Fachberatung werden im Qualitätskonzept geregelt.

6 Lehrerkonferenz

Art. 74 Aufgaben

Die Lehrerkonferenz ist zuständig für die ihr durch das Mittelschulgesetz[10] zugewiesenen Aufgaben.

Sie wählt:

1. einen Ausschuss von drei bis fünf Mitgliedern zur Wahrnehmung spezieller, ihm von der Lehrerkonferenz oder der Schulleitung übertragener Aufgaben;
2. weitere Kommissionen und Arbeitsgruppen.

Sie regelt das Promotionsverfahren.

Art. 75 Einberufung

Die Schulleitung beruft die Lehrerkonferenz nach Bedarf ein.

Der Ausschuss oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder können die Einberufung einer Lehrerkonferenz verlangen.

Art. 76 Traktanden

Die Schulleitung legt in Absprache mit dem Ausschuss die Traktanden fest und veröffentlicht sie mindestens eine Woche vor der Konferenz.

Jede Lehrperson kann bis 14 Tage vor der Konferenz bei der Schulleitung Traktanden einreichen.

Art. 77 Fachschaft

Die Fachschaft besteht aus allen Lehrpersonen eines Fachs. Sie konstituiert sich selbst und tritt mindestens einmal je Semester zusammen.

Die Fachschaft nimmt die Interessen ihres Fachgebiets insbesondere in der Unterrichtsgestaltung und in schulischen Belangen wahr.

Die Aufgaben der Fachschaft werden im Qualitätskonzept geregelt.

7 Schulärztlicher Dienst

Art. 78 Bezeichnung und Aufgabe

Die Schulleitung bezeichnet die Schulärztinnen oder Schulärzte.

Die Schulärztinnen oder Schulärzte führen unter Beizug der Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention und in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den Lehrpersonen gesundheitsfördernde sowie präventive Massnahmen für die Schülerinnen und Schüler durch.

Sie beraten die Schulleitung und die Lehrpersonen in allen schulärztlichen Fragen.

Sie werden ihrerseits vom Kantonsarzt beraten.

Art. 79 Gesundheitsberatung

Im Verlauf des 1. Semesters der 3. Klasse führt die Schulärztin oder der Schularzt in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson während einer Doppellektion eine Gesundheitsberatung durch.

Die Schülerinnen und Schüler haben nachfolgend die Möglichkeit eines Individualgesprächs mit der Schulärztin oder dem Schularzt beziehungsweise ihrer Ärztin oder ihrem Arzt zur Klärung gesundheitlicher Probleme oder persönlicher Fragen.

Sie erhalten einen Gutschein für das Individualgespräch.

Der Gutschein kann von der Schülerin oder dem Schüler spätestens bis zum 30. Juni eingelöst werden.

Die Vergütung eines ärztlichen Individualgesprächs richtet sich sinngemäss nach der Volksschulverordnung[11].

Art. 79a * Schulzahnärztliche Untersuchung

Im 3. Schuljahr der kantonalen Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Vergütung für eine schulzahnärztliche Untersuchung.

Diese Untersuchung umfasst eine Bestandsaufnahme und zwei Röntgenbilder. Die Schülerinnen und Schüler erhalten für die Untersuchung einen Gutschein, welcher bei einer Zahnarztpraxis ihrer Wahl binnen 6 Monaten eingelöst werden kann.

Die Untersuchung in der Praxis wird je Schülerin und Schüler mit 87.20 Taxpunkten entschädigt; der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 1.–. *

8 Erwachsenenbildung

Art. 80 Angebot

Die Mittelschule organisiert bedarfs- und marktgerechte Weiterbildungsangebote für Erwachsene.

Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule sorgt für die Koordination der kantonalen Weiterbildungsangebote.

Art. 81 Entlöhnung

Die Entlöhnung der in der Weiterbildung für Erwachsene tätigen Lehrpersonen richtet sich nach der Lehrpersonalverordnung[12].

9 Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Art. 82 Konzept

Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung der Lehrerkonferenz ein Konzept zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung.

Es berücksichtigt die Interessen der Schule als Betrieb sowie diejenigen aller Beteiligten und verpflichtet sie zur kontinuierlichen Schulentwicklung.

Es wird vom Mittelschulrat auf Antrag der Schulleitung genehmigt.

Art. 83 Anforderungen

Im Konzept legt die Mittelschule ihre Qualitätsanforderungen für den Unterricht und die Schule fest.

Die Anforderungen sind für alle Beteiligten verbindlich, realisierbar und überprüfbar.

Art. 84 Verfahren

Das Konzept regelt insbesondere die Verfahren:

1. zur periodischen Beurteilung der Lehrpersonen;
2. zur Förderung und Entwicklung der Lehrpersonen;
3. zum Vorgehen bei erheblichen individuellen Qualitätsdefiziten von Lehrpersonen;
4. zur periodischen Überprüfung der Schulorganisation und des Schulbetriebs.

Die Beurteilung des übrigen Personals erfolgt gemäss der Personalgesetzgebung[13].

Art. 85 Organisation

Im Konzept werden die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Qualitätssicherung und ‑entwicklung geregelt.

Art. 86 Dokumentation

Die Aktivitäten im Bereich der Qualitätssicherung und ‑entwicklung werden dokumentiert.

Das Konzept regelt den Zugang zu den Dokumenten.

10 Anlässe und Veranstaltungen

Art. 87 Grundsatz

Für Schulanlässe und ‑veranstaltungen erlässt die Schulleitung insbesondere Weisungen für:

1. Sonderwochen;
2. Exkursionen;
3. sportliche, gesellschaftliche und kulturelle Anlässe.

11 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 88 * Strafantrag

Der Mittelschulrat ist zuständig, bei Verstössen gemäss Art. 29 des Mittelschulgesetzes[14] bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag einzureichen.

Art. 89 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Mai 2012

Schülerinnen und Schüler werden nach denjenigen Promotions- und Repetitionsregeln beurteilt, die bei ihrem Schuleintritt galten.

Art. 89a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2018

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2018/2019 bereits die 3. oder eine höhere Klasse der Mittelschule besucht haben, gelten für die Erfüllung des Séjour linguistique et culturel weiterhin die bisherigen Bestimmungen.

Art. 89b * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2019

Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die 3. bis 6. Klasse beginnen, beenden ihre Ausbildung mit Ausnahme von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 gemäss dem bisherigen Recht.

Art. 90 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Vollzugsverordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1988 über die Führung einer Mensa an der kantonalen Mittelschule[15];
2. das Reglement vom 19. Juni 1997 betreffend die Aufnahme in die kantonale Mittelschule (Mittelschul-Aufnahmereglement)[16];
3. das Reglement vom 28. Mai 1997 betreffend den Klassenübertritt in die kantonale Mittelschule (Mittelschul-Promotionsreglement)[17];
4. das Reglement vom 20. Mai 2005 betreffend den Séjour linguistique et culturel[18].

Art. 91 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.

Egress

A 2007, 1015

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.06.2007 01.08.2007 Erlass Erstfassung A 2007, 1015
24.06.2008 01.08.2008 § 63 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 66 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 67 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 68 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 69 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 70 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 71 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 72 aufgehoben A 2008, 1527
24.06.2008 01.08.2008 § 73 aufgehoben A 2008, 1527
08.07.2008 01.08.2008 § 3 Abs. 1 geändert A 2008, 1621
08.07.2008 01.08.2008 § 46 totalrevidiert A 2008, 1621
08.07.2008 01.08.2008 § 48 totalrevidiert A 2008, 1621
13.07.2010 01.08.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 1383
13.07.2010 01.08.2010 § 14 totalrevidiert A 2010, 1383
08.05.2012 01.08.2012 § 58 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 59 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 60 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 61 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 62 totalrevidiert A 2012, 850
08.05.2012 01.08.2012 § 89 totalrevidiert A 2012, 850
06.11.2012 15.11.2012 § 47a eingefügt A 2012, 1717
06.11.2012 15.11.2012 § 61 Abs. 1, 3. geändert A 2012, 1717
04.12.2012 01.01.2013 § 19 Abs. 3 geändert A 2012, 1851
04.12.2012 01.01.2013 § 21 Abs. 1 geändert A 2012, 1851
01.07.2014 01.08.2014 § 55a eingefügt A 2014, 1279
01.07.2014 01.08.2014 § 88 totalrevidiert A 2014, 1279
23.04.2018 01.08.2018 § 50 totalrevidiert A 2019, 827
23.04.2018 01.08.2018 § 89a eingefügt A 2019, 827
15.10.2019 01.08.2020 § 15 totalrevidiert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 17 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 27 totalrevidiert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 28 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 34 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 58 Abs. 1 geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 61 Abs. 1, 1. geändert A 2019, 1770
15.10.2019 01.08.2020 § 89b eingefügt A 2019, 1770
03.12.2019 01.08.2020 § 79a eingefügt A 2019, 2120
16.11.2021 01.01.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107
16.11.2021 01.01.2022 § 1 Abs. 3 eingefügt A 2021, 2107
25.03.2025 01.08.2025 § 79a Abs. 3 geändert 2025-023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.06.2007 01.08.2007 Erstfassung A 2007, 1015
Erlasstitel 13.07.2010 01.08.2010 geändert A 2010, 1383
§ 1 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2021 eingefügt A 2021, 2107
§ 1 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 2107
§ 3 Abs. 1 08.07.2008 01.08.2008 geändert A 2008, 1621
§ 14 13.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert A 2010, 1383
§ 15 15.10.2019 01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770
§ 17 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 19 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1851
§ 21 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert A 2012, 1851
§ 27 15.10.2019 01.08.2020 totalrevidiert A 2019, 1770
§ 28 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 34 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 46 08.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621
§ 47a 06.11.2012 15.11.2012 eingefügt A 2012, 1717
§ 48 08.07.2008 01.08.2008 totalrevidiert A 2008, 1621
§ 50 23.04.2018 01.08.2018 totalrevidiert A 2019, 827
§ 55a 01.07.2014 01.08.2014 eingefügt A 2014, 1279
§ 58 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 58 Abs. 1 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 59 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 60 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 61 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 61 Abs. 1, 1. 15.10.2019 01.08.2020 geändert A 2019, 1770
§ 61 Abs. 1, 3. 06.11.2012 15.11.2012 geändert A 2012, 1717
§ 62 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 63 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 66 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 67 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 68 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 69 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 70 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 71 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 72 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 73 24.06.2008 01.08.2008 aufgehoben A 2008, 1527
§ 79a 03.12.2019 01.08.2020 eingefügt A 2019, 2120
§ 79a Abs. 3 25.03.2025 01.08.2025 geändert 2025-023
§ 88 01.07.2014 01.08.2014 totalrevidiert A 2014, 1279
§ 89 08.05.2012 01.08.2012 totalrevidiert A 2012, 850
§ 89a 23.04.2018 01.08.2018 eingefügt A 2019, 827
§ 89b 15.10.2019 01.08.2020 eingefügt A 2019, 1770