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314.111

Reglement über die Maturitätsarbeit an der kantonalen Mittelschule

(Maturitätsarbeitsreglement, MR)

vom 17.10.2025 (Stand 01.11.2025)

Präambel

Der Mittelschulrat von Nidwalden,

gestützt auf § 48 der Vollzugsverordnung vom 12. Juni 2007 zum Gesetz über die kantonale Mittelschule (Mittelschulverordnung, MSV)[1] sowie Art. 17 und 25 Abs. 2 des Reglements der EDK vom 22. Juni 2023 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR)[2],

beschliesst:

Art. 1 Lernziel

Die Schülerinnen und Schüler verfassen eine Maturitätsarbeit und lernen damit:

1. ein selbst gewähltes Thema wissenschaftspropädeutisch zu bearbeiten;
2. innerhalb eines Themas relevante Fragestellungen zu formulieren;
3. den ausgewählten Stoff gedanklich zu durchdringen und zu strukturieren;
4. Informationen selbständig zu beschaffen, sich mit diesen auseinanderzusetzen und differenzierte, eigenständige Aussagen zu machen, die mit Quellenangaben belegt und nachvollziehbar sind;
5. die Aussagen sprachlich und formal korrekt zu präsentieren.

Art. 2 Maturitätsarbeitskommission

Die Maturitätsarbeitskommission besteht aus vier Mitgliedern. Ein Mitglied der Schulleitung gehört ihr von Amtes wegen als Vorsitzende oder Vorsitzender an; die Rektorin beziehungsweise der Rektor bestimmt dieses Mitglied. Drei Mitglieder werden von der Lehrerkonferenz aus ihrem Kreis gewählt.

Die Maturitätsarbeitskommission ist zuständig für:

1. die Herausgabe eines Leitfadens, der insbesondere die Anforderungen an die einzelnen Bestandteile der Maturitätsarbeit festlegt;
2. die Festsetzung des zeitlichen Ablaufs der Maturitätsarbeit;
3. die Festlegung der unterrichtsfreien Tage gemäss § 8 Abs. 2 in Absprache mit der Schulleitung;
4. die Organisation der Themenwahl und der Zuteilung der Betreuungspersonen;
5. die Bestimmung der jeweils zweitbeurteilenden Lehrperson;
6. die Beratung der Betreuungspersonen;
7. die Organisation der mündlichen Präsentationen;
8. die Organisation der Fachgespräche.

Art. 3 Wahl des Themas, Arbeitsweise

Die Schülerinnen und Schüler bestimmen das Thema ihrer Maturitätsarbeit grundsätzlich selbst, sofern eine Lehrperson bereit ist, dieses Thema zu betreuen.

Die Maturitätsarbeit kann als Einzel- oder Teamarbeit durchgeführt werden. Teamarbeiten können von höchstens zwei Schülerinnen und Schülern erstellt werden.

Art. 4 Form und Umfang

Die Maturitätsarbeit umfasst:

1. eine schriftliche Dokumentation;
2. ein Arbeitsjournal, das den Prozess der Erarbeitung der Dokumentation nachvollziehbar beschreibt;
3. eine mündliche Präsentation;
4. ein Fachgespräch (Verteidigung).

Bei gestalterisch-musischen oder technischen Maturitätsarbeiten muss zusätzlich ein Produkt erstellt werden. Bei sozial- und geisteswissenschaftlichen sowie naturwissenschaftlichen Maturitätsarbeiten kann zusätzlich ein Produkt erstellt werden. Wird ein Produkt erstellt, muss es benotet werden.

Die Anforderungen an die einzelnen Bestandteile der Maturitätsarbeit werden im Leitfaden der Maturitätsarbeitskommission festgelegt.

Art. 5 Selbständigkeitserklärung

Die Schülerinnen und Schüler verfassen eine Selbständigkeitserklärung.

Sie deklarieren die Verwendung von Künstlicher Intelligenz gemäss Vorgabe im Leitfaden.

Art. 6 Vereinbarung über die Benotung

Die Schülerin oder der Schüler beziehungsweise das Team schliesst mit der Betreuungsperson bis 1. Juli der 5. Klasse eine schriftliche Vereinbarung ab über:

1. die Kriterien zur Beurteilung der Dokumentation und des allfälligen Produkts;
2. die Gewichtung der Noten für die Dokumentation und das allfällige Produkt im Rahmen von § 9 Abs. 3 Ziff. 1.

Art. 7 Betreuung

Jede Maturitätsarbeit muss von einer Lehrperson (Betreuungsperson) wissenschaftspropädeutisch und arbeitstechnisch betreut werden. Zur Betreuung stehen alle Lehrpersonen der Mittelschule zur Verfügung.

Jede Lehrperson mit einem Unterrichtspensum von mindestens 80 Prozent kann zur Betreuung von höchstens drei Einzelarbeiten oder zwei Teamarbeiten, jede Lehrperson mit einem Unterrichtspensum zwischen 20 und 80 Prozent zur Betreuung von höchstens zwei Einzelarbeiten oder einer Teamarbeit verpflichtet werden. Eine Lehrperson darf nicht mehr als fünf Arbeiten betreuen.

Die Betreuung umfasst:

1. die Unterstützung beim Entwickeln der Leitfragen und beim Erstellen eines Zeitplans;
2. die Hilfestellung bei der Ideen-, Material- und Literatursuche;
3. das Ausfüllen und Besprechen der von der Maturitätsarbeitskommission vorgegebenen Formulare;
4. die Begutachtung der Schlussfassung und Bewertung der Dokumentation sowie des allfälligen Produkts;
5. die Unterstützung bei der Vorbereitung der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs;
6. die Bewertung der mündlichen Präsentation;
7. die Bewertung des Fachgesprächs.

Art. 8 Unterrichtsfreie Tage

Zur Erstellung der Maturitätsarbeit werden den Schülerinnen und Schülern elf Tage ohne Regelunterricht zur Verfügung gestellt. Diese decken nicht den ganzen Arbeitsaufwand ab.

Im ersten Semester der 5. Klasse werden die Schülerinnen und Schüler über den zeitlichen Rahmen, die einzelnen Arbeitsschritte und die Daten der zur Verfügung gestellten Tage ohne Regelunterricht informiert.

Art. 9 Benotung

Die Betreuungsperson und eine zweite Lehrperson legen die Note der Maturitätsarbeit fest, wobei mindestens eine der beiden Personen über das Lehrdiplom für Maturitätsschulen verfügen muss. Bei Uneinigkeit entscheidet die Maturitätsarbeitskommission.

Die Betreuungsperson verfasst zur Dokumentation sowie zum allfälligen Produkt einen schriftlichen Bewertungsbericht, der durch die Betreuungsperson und die zweite Lehrperson unterzeichnet wird.

Zur Berechnung der Gesamtnote werden gewichtet:

1. die Dokumentation und das allfällige Produkt zu 65 Prozent, wobei die Gewichtung des allfälligen Produkts:
  a) bei sozial- und geistes- sowie naturwissenschaftlichen Maturitätsarbeiten mindestens 10 und höchstens 20 Prozent beträgt;
  b) bei gestalterisch-musischen oder technischen Maturitätsarbeiten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent beträgt;
2. die mündliche Präsentation zu 15 Prozent;
3. das Fachgespräch zu 20 Prozent.

Art. 10 Kriterien für die Beurteilung

Die dargestellten Gedanken müssen von Drittpersonen grundsätzlich nachvollziehbar sein und einen persönlichen Beitrag zu einer Frage oder Problemstellung bilden.

Bei der Beurteilung wird auf die im Leitfaden aufgeführten Anforderungen und die gemäss § 6 festgelegten Beurteilungskriterien Bezug genommen. Je nach Thema kommt nur ein Teil der im Leitfaden aufgeführten Beurteilungskriterien zur Anwendung.

Art. 11 Regelverstösse

Das nicht selbständige Verfassen oder systematische Unterschlagen von Quellenangaben hat die Ablehnung der Maturitätsarbeit zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturitätsarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen.

Bei Unregelmässigkeiten von geringerem Umfang befindet die Schulleitung über Sanktionen wie Notenabzug oder Nichteinbezug von einzelnen Passagen oder Kapiteln in die Bewertung.

Art. 12 Verspätete Abgabe der Maturitätsarbeit

Eine verspätete Abgabe der Maturitätsarbeit hat deren Ablehnung zur Folge. Die Schülerin oder der Schüler muss die Maturitätsarbeit und die zwei letzten Semester wiederholen.

In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung gewähren.

Art. 13 Repetition während der Durchführung der Maturitätsarbeit

Repetition nach dem 1. Semester der 5. Klasse: Wenn ein Projektvorschlag eingereicht und begonnen wurde, das Vorprojekt zu entwickeln, hat die Schülerin oder der Schüler in der neuen Klassenstufe neu zu beginnen. Die bereits entwickelten Ideen können wieder aufgegriffen beziehungsweise die bereits erarbeiteten Unterlagen weiterverwendet werden. Bei einer Gruppenarbeit müssen die verbleibenden Gruppenmitglieder ihr Projekt anpassen oder ein neues Thema wählen.

Repetition nach dem 2. Semester der 5. Klasse: Wenn bis zum Zeitpunkt des Repetitionsentscheids ein Projektvorschlag für eine Maturitätsarbeit eingereicht, das Vorprojekt und das Konzept entwickelt und an dessen Umsetzung gearbeitet wurde, hat die repetierende Schülerin oder der repetierende Schüler drei Möglichkeiten:

1. Weiterführung und Beendigung der Maturitätsarbeit im Rahmen des Zeitplans der 6. Klasse;
2. Festhalten am bereits gewählten Thema und Neustart der Maturitätsarbeit in der 5. Klasse;
3. Wahl eines neuen Themas und Neustart der Maturitätsarbeit in der 5. Klasse.

Repetition nach dem 1. Semester der 6. Klasse: Wenn die Schülerin oder der Schüler die Maturitätsarbeit abgeschlossen hat und diese mit einer Note bewertet wurde, kann die repetierende Schülerin oder der repetierende Schüler entscheiden, ob sie oder er die Maturitätsarbeit wiederholen will oder nicht. Führt sie oder er eine neue Maturitätsarbeit durch, so zählt im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse die Bewertung der neuen Maturitätsarbeit. Verfasst sie oder er keine neue Maturitätsarbeit, so erhält sie oder er im Repetitionsjahr im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note für die Maturitätsarbeit wie ein Jahr zuvor.

Repetition nach nicht bestandener Maturitätsprüfung: Wenn die Schülerin oder der Schüler die Maturitätsarbeit abgeschlossen hat und diese mit einer Note bewertet wurde, verfasst die repetierende Schülerin oder der repetierende Schüler keine neue Maturitätsarbeit. Sie oder er erhält im Zeugnis des 1. Semesters der 6. Klasse nochmals die gleiche Note wie ein Jahr zuvor.

Die Schulleitung kann in begründeten Fällen Abweichungen von diesen Regelungen bewilligen.

Egress

2025-040

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.10.2025 01.11.2025 Erlass Erstfassung 2025-040

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Erlass 17.10.2025 01.11.2025 Erstfassung 2025-040