Die Bildungsdirektion wählt auf Antrag des Mittelschulrates auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Maturitätskommission von sieben bis elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten.
314.12
Vollzugsverordnung betreffend die Maturitätsprüfung
(Kantonale Maturitätsverordnung)
Präambel
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)[1], des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR)[2] und der eidgenössischen Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV)[3], *
1 Organisation
Art. 1 Maturitätskommission 1. Wahl
Art. 2 2. Aufgaben
Die Maturitätskommission überwacht mit ihrer Expertentätigkeit insbesondere die ordnungsgemässe Durchführung der Maturitätsprüfungen und trifft alle Entscheide, die nicht andern Organen übertragen sind.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
| 1. | Expertentätigkeit bei den Prüfungen; | ||
| 2. | Ernennung weiterer Prüfungsexperten; | ||
| 3. | endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexperten; | ||
| 4. | Entscheid über das Bestehen der Prüfung; | ||
| 5. | Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten. | ||
Art. 3 Examinatorin und Examinator
Als Examinatorin oder Examinator amtet für jedes Fach diejenige Lehrperson, welche den betreffenden Unterricht erteilt hat.
Bei Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet worden sind, können beide prüfen. Wird als Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM) geprüft, amtet die Lehrperson für Physik als Examinatorin.
2 Maturitätsprüfung
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Prüfungsvoraussetzungen
Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen, wer eine Maturaarbeit erstellt und mindestens während des ganzen letzten Schuljahres die letzte Klasse der Mittelschule besucht hat.
Art. 5 Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung hat bis spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfungen an die Schulleitung zuhanden der Maturitätskommission zu erfolgen.
Mit der Anmeldung ist gleichzeitig die vom Mittelschulrat festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Art. 6 Ziel der Prüfung
Die Maturitätsprüfung dient der Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler das Bildungsziel einer Maturitätsschule gemäss Art. 5 des Maturitäts-Anerkennungsreglements[4] und somit die allgemeine Hochschulreife erreicht hat.
Die Maturität wird aufgrund der Leistungen während der Schulzeit sowie der Ergebnisse der Maturitätsprüfung erteilt.
Art. 7 Prüfungsstoff
Bei der Prüfung wird im wesentlichen der Stoff der zwei letzten Unterrichtsjahre berücksichtigt.
Die Anforderungen für die einzelnen Fächer orientieren sich an den Lehrplänen der kantonalen Mittelschule.
Im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden bei der schriftlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr hälftig auf die beiden Fachbereiche aufgeteilt; die mündliche Prüfung umfasst vorwiegend physikalische Fragestellungen.
Im Schwerpunktfach Biologie / Chemie werden bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Aufgaben ungefähr zu einem Drittel auf die beiden Fachbereiche Biologie und Chemie sowie den gemeinsamen Bereich aufgeteilt.
Art. 8 Prüfungsfächer
Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Französisch, Mathematik, Englisch sowie das Schwerpunktfach.
In diesen Fächern findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt.
Art. 9 Wiederholung der Prüfung
Schülerinnen und Schüler, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können nach der vollständigen Repetition der letzten Klasse der Mittelschule die Prüfung wiederholen. Findet die zweite Prüfung nicht mehr als zwei Jahre nach der ersten statt, wird die Prüfung in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Maturitätsnote 5 und seither genügende Jahresleistungen erreicht wurden.
Die Maturaarbeit ist nicht zu wiederholen.
Die Prüfung kann vor Ende des nächsten Semesters vollständig wiederholt werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die gesamten Kosten zu tragen.
Eine dritte Prüfung ist nicht gestattet.
Art. 10 Unregelmässigkeiten
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von der Prüfung oder die Verweigerung beziehungsweise Ungültigkeitserklärung des Maturitätsausweises zur Folge.
Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, erhält die Schülerin oder der Schüler im betreffenden Fach neue Aufgaben.
Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
2.2 Schriftliche Prüfung
Art. 11 Prüfungsdauer
Für die schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik stehen je vier, für Französisch und Englisch je drei Stunden zur Verfügung. Für die Schwerpunktfächer Latein, Italienisch, Spanisch und Biologie / Chemie stehen drei, für die Schwerpunktfächer Physik und Anwendungen der Mathematik, Bildnerisches Gestalten sowie Wirtschaft und Recht stehen vier Stunden zur Verfügung.
Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
Art. 12 Aufsicht
Die Schülerinnen und Schüler sind während der Prüfung dauernd durch ein Mitglied der Lehrerschaft oder der Maturitätskommission zu beaufsichtigen.
2.3 Mündliche Prüfung
Art. 13 Zeitplan
Die Schulleitung stellt zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten der Maturitätskommission den Zeitplan auf.
Art. 14 Durchführung der Prüfung
Während jeder mündlichen Prüfung ist ein Mitglied der Maturitätskommission oder eine Prüfungsexpertin beziehungsweise ein Prüfungsexperte anwesend.
Die einzelne Prüfung dauert 15 Minuten.
Die Schülerin oder der Schüler kann sich in allen Fächern mit Ausnahme der Mathematik während 15 Minuten auf die Prüfung vorbereiten.
2.4 Notengebung
Art. 15 Prüfungsnoten
Für jede Teilprüfung wird eine Note nach der Skala 6 bis 1 erteilt. Die Bewertung erfolgt in den schriftlichen Prüfungen nach Zehntelsnoten, in den mündlichen Prüfungen nach halben Noten.
Art. 16 Bewertung 1. schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung wird von der Examinatorin oder vom Examinator korrigiert und bewertet.
Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Federführend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson, die Physik unterrichtet.
Die Korrektur und die Bewertung im Schwerpunktfach Biologie / Chemie werden je von der betreffenden Lehrperson vorgenommen. Federführend und verantwortlich für die Endnote ist die Lehrperson für Biologie.
Die Prüfung ist mit der Bewertung der Maturitätskommission zu übergeben. Ungenügende Bewertungen werden von einer Expertin oder einem Experten überprüft.
Art. 17 2. mündliche Prüfung
Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte bewerten die Leistungen und stellen der Maturitätskommission Antrag für die Festsetzung der Note.
Art. 18 Maturitätsnoten 1. Festsetzung
Nach Beendigung der Maturitätsprüfung setzt die Maturitätskommission mit der Examinatorin oder dem Examinator des jeweiligen Prüfungsfaches die Maturitätsnote fest.
Art. 19 2. Notenskala
Die Leistungen werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 20 3. Bewertungsgrundlage
Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
| 1. | in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; | ||
| 2. | in den übrigen Fächern aufgrund der Noten beider Semesterzeugnisse des letzten Schuljahrs, in dem das Fach unterrichtet wurde; | ||
| 3. * | in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation sowie allenfalls des Produktes. | ||
… *
Art. 21 4. Berechnung
Die Maturitätsnoten werden als arithmetisches Mittel der jeweiligen Einzelnoten berechnet und je auf halbe oder ganze Noten gerundet. Bei Grenzfällen entscheidet die Maturitätskommission unter Würdigung aller Leistungen der Schülerin beziehungsweise des Schülers, wie zu runden ist.
2.5 Erteilung der Maturität
Art. 22 * Maturitätsfächer
Als Maturitätsfächer gelten:
| 1. | Deutsch; | ||
| 2. | Französisch; | ||
| 3. | Englisch; | ||
| 4. | Mathematik. | ||
| 5. | Biologie; | ||
| 6. | Chemie; | ||
| 7. | Physik; | ||
| 8. | Geschichte; | ||
| 9. | Geographie; | ||
| 10. | Philosophie; | ||
| 11. | Bildnerisches Gestalten und Musik; | ||
| 12. | das Schwerpunktfach; | ||
| 13. | das Ergänzungsfach; | ||
| 14. | die Maturaarbeit. | ||
Art. 23 Bestehensnorm
Die Maturität ist bestanden, wenn in den 14 Maturitätsfächern gemäss § 22: *
| 1. | die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; | ||
| 2. | nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden. | ||
Das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitzuteilen.
Art. 24 Maturitätsausweis
Der Maturitätsausweis enthält:
| 1. | die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Nidwalden»; | ||
| 2. | den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»; | ||
| 3. | den Namen der Mittelschule; | ||
| 4. | den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; | ||
| 5. | die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat; | ||
| 6. | die Noten aller Maturitätsfächer gemäss § 22; | ||
| 7. * | das Thema der Maturaarbeit; | ||
| 8. | die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amtes für Berufsbildung und Mittelschule sowie der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule. | ||
3 Schlussbestimmung
Art. 25 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2007 in Kraft.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben; insbesondere das Reglement vom 11. September 1997 für die Maturitätsprüfungen an der kantonalen Mittelschule (Maturitätsreglement)[5].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 12.06.2007 | 01.08.2007 | Erlass | Erstfassung | A 2007, 1039 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | Ingress | geändert | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 20 Abs. 1, 3. | geändert | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 20 Abs. 2 | aufgehoben | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 20 Abs. 3 | aufgehoben | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 22 | totalrevidiert | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 23 Abs. 1 | geändert | A 2008, 1623 |
| 08.07.2008 | 01.08.2008 | § 24 Abs. 1, 7. | geändert | A 2008, 1623 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.06.2007 | 01.08.2007 | Erstfassung | A 2007, 1039 |
| Ingress | 08.07.2008 | 01.08.2008 | geändert | A 2008, 1623 |
| § 20 Abs. 1, 3. | 08.07.2008 | 01.08.2008 | geändert | A 2008, 1623 |
| § 20 Abs. 2 | 08.07.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | A 2008, 1623 |
| § 20 Abs. 3 | 08.07.2008 | 01.08.2008 | aufgehoben | A 2008, 1623 |
| § 22 | 08.07.2008 | 01.08.2008 | totalrevidiert | A 2008, 1623 |
| § 23 Abs. 1 | 08.07.2008 | 01.08.2008 | geändert | A 2008, 1623 |
| § 24 Abs. 1, 7. | 08.07.2008 | 01.08.2008 | geändert | A 2008, 1623 |