Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:
- Bachelor- oder Masterstudien,
- Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
- weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.