Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren.
Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum pro Kalenderjahr eine Auszahlung von maximal 150 Stunden bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden.
Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.