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319.1

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport *

(Sportgesetz, SportG)

vom 20.10.2004 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport[1],

beschliesst:

1 Sportförderung

Art. 1 * Grundsatz

Der Kanton fördert und unterstützt sportliche Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen zum Zwecke der Gesundheitsförderung, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeitsbildung der Jugend und der sozialen Integration.

Art. 2 Subsidiarität

Sport und Sportförderung ausserhalb der Schulen sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Vereinen und Verbänden.

Art. 3 Jugend + Sport

Der Kanton organisiert Jugend + Sport (J+S) in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Schulen und Jugendorganisationen für Jugendliche vom 5. bis 20. Altersjahr. *

Er gewährt Beiträge an die Kosten der Kaderausbildung und an kantonale J+S-Kurse.

Art. 4 Kinderförderung

Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr.

Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen.

Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 5 Nachwuchsförderung

Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und ‑sportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung.

Er kann Beiträge gewähren an:

1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung;
2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und ‑sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohnsitz haben.

Als Nachwuchssportlerinnen und ‑sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association anerkannten Sportverbandes angehören.

Die zuständige Direktion kann auch Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und ‑sportler anerkennen.

Art. 6 Ausbildung und Beratung

Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.

Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 7 Kurse und Anlässe

Der Kanton berät Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse und Anlässe durchführen.

Er kann gemeindeübergreifende Anlässe organisieren.

Art. 8 Sport in der Schule

Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften des Bundes sowie der kantonalen Bildungsgesetzgebung[2].

Art. 9 Sportanlagen

Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung.

… *

2 Finanzielle Bestimmungen

Art. 10 Sportfonds 1. Finanzierung

Der Kanton führt einen Sportfonds.

Dem Fonds werden zugewiesen:

1. * 30 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
2. *
3. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;
4. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Sports;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.

Art. 11 * 2. Verwendung

Die Fondsmittel sind zu verwenden:

1. für Massnahmen zur Förderung des Breitensports;
2. für die Förderung des Leistungssports;
3. für die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Vereinsfunktionärinnen und Vereinsfunktionären;
4. zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen;
5. für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial;
6. zur Nachwuchsförderung;
7. für den Nidwaldner Sportpreis.

Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig:

1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 50'000.–;
2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 50'000.–.

Art. 12 Leistungen Dritter

Kantonsbeiträge können von Eigenleistungen sowie von Leistungen der Gemeinden abhängig gemacht werden.

3 Organisation und Verfahren

Art. 14 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport aus.

Er erlässt ein Konzept zur Förderung des Sports.

Art. 15 Direktion

Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest.

Art. 16 Amt für Volksschulen und Sport

Das Amt für Volksschulen und Sport erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben im Bereich des Sportes, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind.

Sein Aufgabenbereich umfasst im Bereich des Sportes insbesondere:

1. die Organisation von Jugend + Sport;
2. die Aufsicht über den Schulsport und dessen Qualitätssicherung;
3. die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Personen mit Leiter- und Führungsfunktionen in Jugend + Sport und im Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder;
4. die Unterstützung der Träger von Sportangeboten im Rahmen des Programms zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder;
5. die Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich;
6. die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Verbänden, Vereinen und Institutionen;
7. die Prüfung der Beitragsgesuche;
8. die Beratung beim Bau von Sportanlagen;
9. die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und ‑sportlern bei der Koordination von Sport und Ausbildung;
10. die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1. Einführungsverordnung vom 6. April 1973 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverordnung)[3];
2. Gesetz vom 29. April 1990 über die Förderung des Jugendsportes (Jugendsport-Förderungsgesetz)[4].

Art. 20 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[5] fest.

Egress

A 2004, 1759, A 2005, 117

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 aufgehoben A 2015, 881, 1338
28.09.2016 01.01.2017 Art. 1 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 4. geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 13 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846
27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 1119, 1846

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
Art. 1 28.09.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
Art. 3 Abs. 1 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 9 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
Art. 10 Abs. 2, 1. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 10 Abs. 2, 2. 27.05.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846
Art. 10 Abs. 2, 3. 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 10 Abs. 2, 4. 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 11 28.09.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078
Art. 13 28.09.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078
Art. 17 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338