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321.111

Reglement über die Benutzung der Kantonsbibliothek

(Bibliotheksreglement)

vom 24.06.2022 (Stand 01.07.2022)

Präambel

Die Bildungsdirektion von Nidwalden,

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 14 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zugangsberechtigung

Die Kantonsbibliothek ist öffentlich zugänglich und dient in erster Linie den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Nidwalden.

Art. 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten sind beim Eingang der Kantonsbibliothek und auf der Website ersichtlich.

Ausserordentliche Öffnungszeiten sind rechtzeitig bekanntzugeben.

Es besteht kein Anspruch, dass alle Dienstleistungen während der gesamten Öffnungszeit angeboten werden.

Art. 3 Bibliotheksausweis 1. Berechtigung

Der Bibliotheksausweis berechtigt zur Benutzung und Ausleihe von analogen sowie digitalen Medien.

Der Bibliotheksausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit der Unterschrift auf dem Bibliotheksausweis, das Bibliotheksreglement zu beachten.

Art. 4 2. Ausstellung, Verlust

Die Einschreibung für einen Bibliotheksausweis erfolgt vor Ort oder online.

Das Bibliothekspersonal stellt den Bibliotheksausweis gegen eine Gebühr aus.

Die Benutzerinnen und Benutzer haben den Verlust des Bibliotheksausweises sowie Adress- und Namensänderungen mitzuteilen.

Art. 5 Zutritt

Die Benutzerinnen und Benutzer haben zu den Sammlungsbeständen, die im Freihandbereich aufgestellt sind, freien Zutritt.

Der Zutritt zu den Magazinbeständen der Bibliothek ist nicht gestattet.

2 Ausleihe

Art. 6 Medien

Personen mit einem gültigen Bibliotheksausweis können analoge und digitale Medien der Kantonsbibliothek ausleihen.

Die Bibliotheksleitung legt die Höchstzahl gleichzeitig auszuleihender Medien je Person fest.

Benutzerinnen und Benutzer können Medien reservieren.

Art. 7 Magazinbestände

Magazinbestände, die nicht zum frei zugänglichen Bestand gehören, müssen für die Benutzung bestellt werden.

Art. 8 Rückgabe

Die Bibliotheksleitung legt das Rückgabedatum beziehungsweise die Ausleihfrist fest.

Ausgeliehene Medien sind bis zum Rückgabedatum zurückzubringen.

Art. 9 Mahnung

Das Bibliothekspersonal stellt sieben Tage nach Ablauf der Ausleihfrist eine erste Mahnung aus. Sie stellt zehn Tage nach der ersten Mahnung eine zweite Mahnung und zehn Tage nach der zweiten Mahnung eine dritte, letzte Mahnung aus.

Nach Ablauf der dritten Mahnfrist wird die Ersatzanschaffung des Mediums in Rechnung gestellt.

3 Weitere Dienstleistungen

Art. 10 Fernleihe

Das Bibliothekspersonal vermittelt Medien und Kopien aus anderen Bibliotheken, sofern sie im eigenen Bestand nicht vorhanden sind und eine Vermittlung möglich ist.

Leihfristen und Nutzungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen der Bibliothek, aus der das Medium stammt.

Die Fernleihe ist kostenpflichtig.

Art. 11 Kopien, Scans

Im Rahmen der geltenden Urheberrechtsgesetzgebung dürfen aus den Beständen der Kantonsbibliothek Kopien und Scans gegen Gebühr angefertigt werden.

Art. 12 Arbeits- und Leseplätze

In der Kantonsbibliothek stehen Arbeits- und Leseplätze zur Verfügung.

4 Gebühren

Art. 13 Unentgeltlichkeit

Die Benutzung und Ausleihe der bibliothekseigenen Bestände sind unentgeltlich.

Art. 14 Gebühren 1. Erhebung

Für besondere Aufwendungen, namentlich Fernleihe, Beratung, Mahnungen oder Wiederbeschaffung nicht zurückgebrachter Medien, werden Gebühren erhoben.

Auf bibliothekseigenen Geräten hergestellte Kopien und andere Reproduktionen sind gebührenpflichtig.

Art. 15 2. Höhe

Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang 1 enthaltenen Tarif.

Gebühren für Amtshandlungen oder Dienstleistungen, die nicht im Tarif aufgeführt sind, bemessen sich nach Zeitaufwand.

5 Weitere Bestimmungen

Art. 16 Verhaltensregeln

Die Benutzerinnen und Benutzer nehmen aufeinander Rücksicht. Sie stören weder andere Personen noch den Bibliotheksbetrieb.

Die Bibliotheksleitung trifft die Anordnungen für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie zum Schutz des Sammelgutes und der Bibliotheksräume mit ihren Einrichtungen. Das Bibliothekspersonal sorgt für die Durchsetzung dieser Anordnungen.

Tiere sind in der Kantonsbibliothek verboten.

Taschen und Mappen sind dem Bibliothekspersonal auf Verlangen offen vorzuweisen.

Art. 17 Umgang mit Bibliothekseigentum

Wer Medien und Archivalien der Kantonsbibliothek nutzt, ist für deren sorgfältige Behandlung verantwortlich. Markierungen, Anmerkungen, Veränderungen und dergleichen sind untersagt.

Allfällige Mängel und Schäden sind dem Bibliothekspersonal umgehend zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass die Medien bei der Ausleihe in einwandfreiem Zustand ausgehändigt wurden.

Art. 18 Beschädigung, Verlust

Die Benutzerinnen und Benutzer haften:

1. für sämtliche Schäden an den ausgeliehenen Medien, die nicht auf eine gewöhnliche Abnutzung zurückzuführen sind;
2. für abhanden gekommene Medien.

Für Verluste oder Schäden stellt die Kantonsbibliothek den Benutzerinnen und Benutzern die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur und die hieraus entstehenden Bearbeitungsgebühren in Rechnung.

Art. 19 Belegexemplare

Personen, die eine Publikation erstellen und hierfür die Sammelbestände der Kantonsbibliothek benutzen, haben der Kantonsbibliothek unentgeltlich ein Belegexemplar abzugeben.

Art. 20 Haftung der Kantonsbibliothek

Die Haftung der Kantonsbibliothek wird im rechtlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Insbesondere wird jede Haftung ausgeschlossen für:

1. den Inhalt der angebotenen Medien;
2. Schäden durch ausgeliehene Medien;
3. Schäden oder Verlust von Eigentum der Benutzerinnen und Benutzer, die durch die Nutzung der Infrastruktur entstehen oder von persönlichen Gegenständen, die in der Kantonsbibliothek aufbewahrt werden;
4. Schäden, die aus dem Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen;
5. Schäden durch Missachtung des Urheberrechts durch die Benutzerinnen und Benutzer.

Art. 21 Urheberrecht

Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechts[2].

Die Kantonsbibliothek übernimmt keine Urheberrechtsabklärungen auf Bestände, die sich in ihrer Sammlung befinden.

Art. 22 Ausschluss

Wer wiederholt gegen das Bibliotheksreglement verstösst, den Bibliotheksbetrieb stört oder die Kantonsbibliothek vorsätzlich schädigt, kann durch die Bibliotheksleitung befristet oder unbefristet von der Benutzung ausgeschlossen werden.

A1 Anhang 1: Gebührentarif

Art. A1-1 Gebührentarif

Nr. Inhalt Betrag in Fr.
1. Bibliotheksausweis
1.1 einmalige Einschreibgebühr 5.–
1.2 jährliche Benutzungsgebühr für Auswärtige 40.–
2. Ausleihe
2.1 Reservation von Medien gebührenfrei
2.2 bibliothekseigene Ausleihe gebührenfrei
3. Fernleihe
3.1 je Medium 12.-
3.2 je Artikel ab 8.- (nach Umfang)
4. Mahnungen, je Mahnschreiben
4.1 Erinnerung gebührenfrei
4.2 1. Mahnung 5.-
4.3 2. Mahnung zusätzlich 10.-
4.4 3. Mahnung zusätzlich 15.-
5. Fotokopien, Druckerzeugnisse
5.1 einseitig 0.30
5.2 doppelseitig 0.40
5.3 einseitig / bedient 1.-
5.4 doppelseitig / bedient 1.50
6. Schäden, Verluste
6.1 Schäden an Medien Verrechnung der Reparaturkosten
6.2 Verlust von Medien Neuwert plus Bearbeitungsgebühr nach Aufwand
7. Beratung
7.1 Erstberatung bis 30 Minuten gebührenfrei
7.2 begleitete Recherche ab 30 Minuten nach Zeitaufwand

Egress

2022-025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung 2022-025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2022 01.07.2022 Erstfassung 2022-025