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321.2

Statut der Innerschweizerischen Kulturstiftung

vom 30.04.1951 (Stand 22.07.1970)

Präambel

1 Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung

Art. 1

Unter dem Namen «Innerschweizerische Kulturstiftung» besteht mit Sitz in Luzern eine Stiftung im Sinne von Art. 80 und folgende des Zivilgesetzbuches[1].

Art. 2

Die Stiftung hat den Zweck, Werke innerschweizerischer Schriftsteller und wissenschaftliche Werke aus dem Kulturgebiet der Innerschweiz auszuzeichnen.

Art. 3

Das Stiftungskapital von Fr. 6'000.– wurde gemäss Stiftungsurkunde vom 30. April 1951 durch die Stifterkantone wie folgt aufgebracht:

  1. Luzern: Fr. 2'500.–
  2. Schwyz: Fr. 1'000.–
  3. Zug: Fr. 800.–
  4. Uri: Fr. 700.–
  5. Obwalden: Fr. 500.–
  6. Nidwalden: Fr. 500.–

Art. 4 *

Die Stifterkantone leisten an die Stiftung jährliche Beiträge.

Art. 5 *

Der Stiftungsrat kann nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen über die Zinsen des Stiftungsvermögens und über die andern Jahreseinnahmen, insbesondere über die regelmässigen Jahresbeiträge der Kantone und die Zuwendungen von Gemeinden und Privaten, verfügen.

Soweit diese jährlichen Einnahmen nicht statutengemäss zur Ausrichtung von Preisen, zum Ankauf von Büchern und zur Deckung der Verwaltungskosten Verwendung finden, werden sie zum Stiftungskapital geschlagen.

Ausnahmsweise darf zur Verleihung des Literatur- oder des Kulturpreises auch das Stiftungskapital in Anspruch genommen werden. Ein Betrag von wenigstens Fr. 3'000.– muss jedoch immer unangetastet bleiben.

2 Organisation der Stiftung

Art. 6

Die gesamte Verwaltung der Stiftung wird von einem Stiftungsrat besorgt. Er besteht aus 7 Mitgliedern, von denen der Regierungsrat des Kantons Luzern zwei, die Regierungsräte der übrigen Stifterkantone je ein Mitglied wählen. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle Mitglieder können wiedergewählt werden.

Kantone, die die jährlichen Beiträge gemäss § 4 nicht leisten, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Stiftungsrat.

Art. 7

Der Stiftungsrat selbst wählt auf eine Amtsdauer von 4 Jahren den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Quästor und den Aktuar.

Art. 8

Die Tätigkeit des Stiftungsrates ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden die Auslagen und ausserordentliche Bemühungen vergütet.

Art. 9

Im Namen des Stiftungsrates führt der Präsident oder Vizepräsident, je zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Quästor, die für die Stiftung rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 10

Der Präsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, leitet die Sitzungen des Stiftungsrates.

Art. 11

Der Quästor verwaltet das Stiftungsvermögen und besorgt die Rechnungsführung. Er legt dem Stiftungsrat jedes Jahr Rechenschaft ab. Die Rechnung ist vom Finanzdepartement bzw. von der Finanzkontrolle eines der Stifterkantone, der nicht Wohnsitzkanton des Quästors ist, zu prüfen. Dem Stiftungsrat ist der schriftliche Revisionsbericht vorzulegen. Das Vermögen der Stiftung ist mündelsicher anzulegen.

Art. 12

Der Aktuar führt das Protokoll des Stiftungsrates und besorgt die Korrespondenz.

Art. 13 *

Der Stiftungsrat tritt in der Regel alljährlich in der ersten Jahreshälfte zusammen, um über die zu verleihenden Auszeichnungen nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel Beschluss zu fassen und die übrigen Geschäfte zu behandeln.

Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn der Präsident es als notwendig erachtet oder wenn wenigstens drei Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen.

3 Tätigkeit der Stiftung

Art. 14 *

Von der Stiftung können folgende Preise verliehen werden:

  1. der Literaturpreis der Innerschweiz.

Er ist eine Auszeichnung für hervorragende literarische Leistungen, sei es für ein bestimmtes Werk oder für das gesamte Schaffen eines Autors. Der Preis kann an Schriftsteller verliehen werden, die in der Innerschweiz heimatberechtigt oder seit mindestens 5 Jahren wohnhaft sind.

  1. der Kulturpreis der Innerschweiz.

Er ist eine Auszeichnung für bedeutende wissenschaftliche oder kulturelle Leistungen, die ein Gebiet der Natur oder des Geisteslebens der Innerschweiz zum Gegenstand haben. Unter dieser Voraussetzung kann der Preis wissenschaftlich oder kulturell Schaffenden ohne Rücksicht auf ihren Heimatort und Wohnsitz verliehen werden.

Mit dem Kulturpreis der Innerschweiz können aber auch Autoren allgemeiner, wissenschaftlicher oder kultureller Werke ausgezeichnet werden, wenn sie in der Innerschweiz heimatberechtigt sind oder während 10 Jahren wohnhaft waren und sofern ihre Leistungen besonders hervorragen und deshalb auch der gesamten Innerschweiz zur Ehre gereichen.

Art. 15 *

Über die Verleihung und die Höhe der Preise beschliesst der Stiftungsrat. Er kann Fachleute anhören. An der Abstimmung müssen sich wenigstens 5 Mitglieder beteiligen, und ein Preis kann nur verliehen werden, wenn wenigstens 5 Mitglieder zustimmen.

Der Stiftungsrat gibt von seinen Beschlüssen den Erziehungsdirektoren der Stifterkantone Kenntnis.

Art. 16

Mittelbare oder unmittelbare Bewerbung um die Preise beim Stiftungsrat oder bei einzelnen Mitgliedern ist unstatthaft.

Art. 17

Ausschlaggebend für die Preise ist die literarische, wissenschaftliche oder kulturelle Qualität der Leistung.

Art. 18

In der Regel wird jedes Jahr abwechslungsweise ein Literatur- oder ein Kulturpreis verliehen.

Art. 19

Liegen keine Leistungen vor, die zu einer Preisverleihung Anlass geben, so kann der Stiftungsrat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (§ 5) Bücher bewährter innerschweizerischer Autoren oder solche über den innerschweizerischen Kulturbereich ankaufen und sie Schulen und Bibliotheken in oder ausserhalb der Innerschweiz schenken.

Art. 20

Der Preis wird dem Ausgezeichneten mit einer Urkunde vom Erziehungsdirektor (Präsidenten des Erziehungsrates) seines Wohnkantons überreicht.

4 Aufsichtsbehörde; Änderung des Statuts

Art. 21

Die Aufsicht über die Stiftung im Sinne von Art. 84 ZGB steht dem schweizerischen Bundesrate zu.

Art. 22

Das Statut kann vom Stiftungsrat abgeändert werden, sofern wenigstens fünf seiner Mitglieder sich dafür aussprechen. Der Name, der Zweck sowie die Bestimmungen über das Vermögen und die Organisation der Stiftung (Abschnitte 1 und 2) dürfen nur unter den gesetzlichen Bedingungen vom Bundesrat abgeändert werden. Das revidierte Statut unterliegt jeweilen neuerdings der Genehmigung des Bundesrates.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.04.1951 30.04.1951 Erlass Erstfassung -
18.11.1963 18.11.1963 § 5 totalrevidiert -
18.11.1963 18.11.1963 § 13 totalrevidiert -
18.11.1963 18.11.1963 § 14 totalrevidiert -
18.11.1963 18.11.1963 § 15 totalrevidiert -
22.07.1970 22.07.1970 § 4 totalrevidiert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.04.1951 30.04.1951 Erstfassung -
§ 4 22.07.1970 22.07.1970 totalrevidiert -
§ 5 18.11.1963 18.11.1963 totalrevidiert -
§ 13 18.11.1963 18.11.1963 totalrevidiert -
§ 14 18.11.1963 18.11.1963 totalrevidiert -
§ 15 18.11.1963 18.11.1963 totalrevidiert -