Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Sicherung von beweglichen und unbeweglichen Kulturgütern im Kanton vor und bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und Notlagen. Es gilt auch für digitale Kulturgüter.
Dieses Gesetz bezieht sich auf Kulturgüter im Sinne des KGSG[2], ohne Rücksicht auf Herkunft und Eigentumsverhältnisse.