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322.2

Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler *

(Denkmalschutzgesetz, DSchG)

vom 04.02.2004 (Stand 01.06.2024)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 6, 702, 723 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1] sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege zu fördern.

Art. 2 Verpflichtung von Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:

1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;
1a. * sich im Rahmen ihrer Aufgaben für eine hohe Baukultur einsetzen;
2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern;
3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

Art. 3 Information und Zusammenarbeit

Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Denkmalschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.

Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.

Sie veröffentlichen ihre Richtlinien und Merkblätter für den Vollzug. *

2 Schutzobjekte

Art. 4 Schutzobjekte

Schutzobjekte sind:

1. Ortsbilder, Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung;
2. vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
3. Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundlichen Bedeutung zu erhalten sind.

Art. 5 Inventare 1. Aufnahme der Objekte

Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte. *

Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmalschutz und die Bodenaltertümer erstellt.

Sie sind regelmässig nachzuführen. *

Art. 6 * 2. Inhalt *

Die Inventare enthalten:

1. die Umschreibung der Objekte;
2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.

Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für das Ortsbild wichtigen:

1. Einzelobjekte und Gebäudegruppen;
2. Gebäudefluchten und Firstrichtungen;
3. Freiräume und Bäume.

… *

Art. 7 * 3. Einstufung der geschützten Objekte

Die geschützten Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung unterteilt.

Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Eigenart, typischer oder stilbildender Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.

Geschützte Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund bezeichnet.

Art. 7a * 4. Einstufung der schutzwürdigen Objekte

Die als schutzwürdig in einem Inventar enthaltenen Objekte werden gestützt auf die Schutzvermutung in drei Stufen unterteilt (A, B, C). Die Schutzvermutung richtet sich nach dem Eigen- und Situationswert der Objekte.

Der Regierungsrat regelt die Einstufung in einer Verordnung.

Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie sind von den Behörden zu beachten.

3 Schutz der Ortsbilder

Art. 8 Ortsbildschutz

Der Ortsbildschutz wird sichergestellt: *

1. * durch Schutzzonen in den kommunalen Zonenplänen und Vorschriften in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen (Ortsbildschutzzonen); und
2. * bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch das Bundesinventar ISOS[3] (geschützte Ortsbilder).

Bei der Ausscheidung der Ortsbildschutzzonen sind insbesondere die eidgenössischen und kantonalen Inventare sowie der kantonale Richtplan zu berücksichtigen. *

… *

Art. 8a * Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen und geschützten Ortsbildern

Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu baubewilligungspflichtigen Veränderungen in Ortsbildschutzzonen und geschützten Ortsbildern. Sie kann auf eine Stellungnahme verzichten.

Sie nimmt Stellung zu Abbruchgesuchen von Bauten und Anlagen. Die Baubewilligungsbehörde verweigert die Abbruchbewilligung, wenn dieser berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen.

Art. 9 Beiträge

Bei Objekten, die Teil von Ortsbildschutzzonen sind, jedoch nicht unter Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden. *

Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sicherstellen.

4 Schutz der Kulturdenkmäler

4.1 Unterschutzstellung

Art. 10 Rechtsformen, Zuständigkeiten *

Kulturdenkmäler werden unter Schutz gestellt durch:  *

1. * Verfügung des Regierungsrats; oder
2. * Schutzvertrag des Regierungsrats mit der Eigentümerschaft.

Die Unterschutzstellung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag hin. Antragsberechtigt sind: *

1. die Eigentümerinnen und Eigentümer;
2. die Kommission für Denkmalpflege;
3. die Gemeinden;
4. die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 46 Abs. 2.

… *

Der Regierungsrat kann von der Unterschutzstellung absehen, wenn diese im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde. *

Art. 11 Inhalt

Die Unterschutzstellung sichert die Erhaltung des Schutzobjektes, verhindert Beeinträchtigungen, stellt dessen Pflege und Unterhalt sicher und ordnet nötigenfalls die Restaurierung an.

Die Verfügung oder der Schutzvertrag enthält: *

1. die genaue Bezeichnung des Schutzobjektes;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. den Schutzumfang sowie allfällige Unterhalts- oder Wiederherstellungsmassnahmen.

Art. 12 * Verfahren

Die Direktion veröffentlicht die beabsichtigte Schutzmassnahme unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt. Sie legt den Entwurf der Verfügung oder des Schutzvertrags mit Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf. *

Während der Auflagefrist kann bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. *

Kann eine Einwendung nicht bereinigt werden, erfolgt die Unterschutzstellung durch Verfügung. *

Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die zu schützenden und die geschützten Objekte nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers zu besichtigen.

Die rechtskräftige Unterschutzstellung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *

Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen

Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.

Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.

Art. 15 Anmerkung im Grundbuch

Unterschutzstellungen sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Direktion Handänderungen solcher Grundstücke mit.

Art. 16 Archivierung

Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern Unterlagen, die im Zusammenhang:

1. mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen;
2. mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind.

Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Art. 17 Aufhebung des Schutzes

Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, hebt der Regierungsrat die Verfügung oder gemeinsam mit der Eigentümerschaft den Schutzvertrag auf. Können sich die Parteien über die Aufhebung eines Schutzvertrages nicht einigen, erlässt der Regierungsrat eine Verfügung.  *

Er veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt.

4.2 Wirkungen der Unterschutzstellung

Art. 18 Eigentumsbeschränkungen

Geschützte Kulturdenkmäler dürfen weder beseitigt noch zerstört werden. Sie sind so zu erhalten, dass sie in ihrem Bestand dauernd gesichert und in ihrer Wirkung nicht gefährdet sind. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen wesentlich beeinträchtigen, sind im Einvernehmen mit der Fachstelle zu beheben.

Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in der Umgebung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Objektes beziehungsweise die in der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzzone.

Die Fachstelle für Denkmalpflege erteilt eine Bewilligung für baubewilligungspflichtige Veränderungen an einem Schutzobjekt. Zu Veränderungen im näheren Sichtbereich eines Schutzobjektes nimmt sie zuhanden der Baubewilligungsbehörde Stellung. *

Übrige Veränderungen an einem Schutzobjekt bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Denkmalpflege. *

Bei Mobilien kann die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Ort angeordnet werden.

Art. 19 Duldungspflicht

Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, das Schutzobjekt zu unterhalten, ist die Betreuung durch den Kanton im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übernehmen und von diesen zu dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie der Übernahmeanspruch.

Art. 20 Übernahmeanspruch

Der Kanton kann die Übernahme eines geschützten Kulturdenkmals zu Eigentum verlangen, wenn der Bestand des Objektes gefährdet ist, die Eigentümerin oder der Eigentümer den Bestand nicht gewährleistet, und dem Kanton die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden kann.

Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.

Kommt darüber keine Einigung zustande, wird über den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Klage und über die Entschädigung nach dem Enteignungsgesetz[4] entschieden.

Art. 21 Heimschlagsrecht

Bewirkt eine Unterschutzstellung eine materielle Enteignung, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass der Kanton das Objekt erwirbt.

Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung.

Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz[5].

Art. 22 Erwerbsrecht bei Veräusserungen

Die Veräusserung (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung usw.) eines geschützten beweglichen Kulturobjektes ist durch die Veräusserin oder den Veräusserer der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Nicht angezeigte Veräusserungen sind ungültig.

Der Kanton hat ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Verkehrswertes. Kommt über den Verkehrswert keine Einigung zustande, wird dieser im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz[6] festgesetzt.

Bei einer Veräusserung an die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise an die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder an verwandte oder verschwägerte Personen, sofern diese im Kanton Wohnsitz haben, besteht kein Vorkaufsrecht. *

Macht der Kanton nicht binnen eines Monats seit Kenntnis der Veräusserung das Vorkaufsrecht geltend, fällt dieses dahin.

Der Kanton hat der Standortgemeinde Meldung zu erstatten; diese kann binnen Jahresfrist gegenüber dem Kanton ein Vorkaufsrecht geltend machen.

Art. 23 Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton

Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjektes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 24 Übertragung

Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.

4.3 Entschädigung und Beiträge

Art. 25 Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen

Bei Eigentumsbeschränkungen leistet der Kanton eine Entschädigung, wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert.

Die Bemessung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz[7].

Art. 26 Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten 1. Voraussetzungen

An die Kosten der Erhaltung und der Restaurierung von geschützten Kulturobjekten leistet der Kanton Beiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen. *

Beiträge werden nur für fachgerecht ausgeführte denkmalpflegerische Aufwendungen gewährt.

Art. 27 * 2. Bemessung

Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten der vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarung unterstützten Massnahmen. Die Leistung des Kantons beträgt höchstens:

1. 65 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
2. 50 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
3. 35 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.

Steht das geschützte Kulturobjekt im Eigentum des Kantons oder einer Gemeinde, wird der Beitragssatz um 5 Prozent-Punkte herabgesetzt.

Steht für die Restaurierung kein Anteil aus der Programmvereinbarung zur Verfügung, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten; Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Verfügt der Bund im Einzelfall Finanzhilfen und macht er diese von einer bestimmten Leistung des Kantons abhängig, geht diese Leistung zu Lasten des Kantons.

… *

Art. 28 3. Bedingungen und Auflagen

Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes sicherstellen.

Art. 29 4. Beginn der Arbeiten

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Kantonsbeitrag zugesichert ist.

Auf begründetes Begehren hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf eine Beitragsleistung.

Mit den Arbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Beitragszusicherung zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zusicherungsbeschluss hinfällig. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung bewilligt werden.

Art. 30 5. weitere Bestimmungen

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen, bezeichnet die beitragsberechtigten Kosten, bestimmt die mindestens zu verfügenden Bedingungen und Auflagen und die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung.

4a Schutzwürdige Objekte *

Art. 30a * 1. Zuständigkeiten

Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu:

1. baubewilligungspflichtigen Veränderungen an schutzwürdigen Objekten mit Einstufung A;
2. Abbruchgesuchen zu schutzwürdigen Objekten.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Gemeinde ohne Einbezug der Fachstelle. Die Gemeinde stellt der Fachstelle ihren Entscheid zu.

Art. 30b * 2. Überprüfung der Schutzwürdigkeit

Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein aktuelles Interesse nachweisen, können beantragen, dass die Schutzwürdigkeit eines Objekts überprüft wird.

Die Fachstelle für Denkmalpflege klärt die Schutzwürdigkeit des Objekts innert Jahresfrist ab und entscheidet über die Beibehaltung oder die Entlassung aus dem Inventar. Sie hört die Gemeinde und die Kommission für Denkmalpflege an. Sie informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über ihren Entscheid.

Ist ein hoher Schutzanspruch durch den Eigen- und Situationswert des Objekts ausgewiesen, hat die Kommission für Denkmalpflege die Unterschutzstellung zu beantragen.  

5 Bodenaltertümer

Art. 31 Zuständigkeit und Meldepflicht

Für Bodenaltertümer ist die kantonale Fachstelle für Archäologie zuständig.

Behörden und Amtsstellen haben ihre Wahrnehmungen von planerischen und tatsächlichen Vorgängen, die Bodenaltertümer gefährden können, sofort der Fachstelle zu melden.

Die Fachstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen und teilt diese den Behörden, Amtsstellen und betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mit. *

Art. 32 Bodenfunde

Für Bodenfunde gelten die Art. 723 und 724 ZGB[8].

Bodenfunde sind unverzüglich der Fachstelle zu melden.

Art. 33 Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten

Werden bei Bau- und Grabarbeiten Bodenaltertümer entdeckt, ist dies unverzüglich der Fachstelle zu melden.

Die Arbeiten an der Fundstelle sind sofort einzustellen. Der Fund ist bis zum Eintreffen einer von der Fachstelle autorisierten Fachkraft unverändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit der Anzeige, sofern die Fachstelle die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat. *

Binnen dieser Frist trifft die Fachstelle die zur Bergung, Verwahrung und Dokumentation des Fundes notwendigen Vorkehrungen und es können vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 33a verfügt werden. *

Art. 33a * Vorsorgliche Schutzmassnahmen

In begründeten Fällen kann die zuständige Direktion für gefährdete Bodenaltertümer vorsorgliche Schutzmassnahmen, wie Veränderungsverbote, verfügen.

Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen spätestens drei Monate nach ihrem Beschluss dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die Schutzmassnahmen höchstens auf zwei Jahre verlängern.

Art. 34 Grabungsschutzgebiete

Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind oder vermutet werden, können vom Regierungsrat zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden; diese sind als Information in den Zonenplänen der Gemeinden abzubilden. *

Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder aufgefüllt oder abgetragen werden, bevor sie von der Fachstelle freigegeben sind.

Die Bestimmungen betreffend Entschädigung und Beiträge sowie über die Anmerkung im Grundbuch beim Schutz der Kulturdenkmäler finden sinngemäss Anwendung. *

Art. 35 Grabungen

Für das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern ist der Kanton zuständig. *

Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen sich Bodenaltertümer befinden oder vermuten lassen, sind verpflichtet, Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.

Art. 36 Aufbewahrung der Bodenfunde

Der Regierungsrat regelt die Dokumentation der Bodenfunde und der Ausgrabungen sowie die dauerhafte Aufbewahrung der Bodenfunde.

6 Organisation

Art. 37 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten fest.

Art. 38 Fachstellen

Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist die Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG[9]. Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Denkmalpflege.

Die kantonale Fachstelle für Archäologie ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen betreffend die Bodenaltertümer.

Art. 39 * Kommission für Denkmalpflege 1. Wahl

Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Denkmalpflege mit drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. *

… *

Art. 39a 2. Aufgaben

Die Kommission oder einzelne Mitglieder der Kommission können von der Fachstelle in fachlichen Fragen konsultiert werden. *

Sie stellt Antrag zu:

1. Unterschutzstellungen;
2. Grabungsschutzgebieten;
3. der Entrichtung von Beiträgen an freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;
4. Beitragsgesuchen an die Pflege geschützter Kulturobjekte; und
5. Beitragsgesuchen an archäologische Aufwendungen.

Sie nimmt Stellung zu den Inventaren und zur Einstufung der inventarisierten Objekte.

Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Die Leitungen der Fachstellen nehmen bei Geschäften, die ihren Fachbereich betreffen, mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Art. 40 Aufgabenerfüllung durch Dritte

Der Regierungsrat kann die zuständigen Fachstellen ermächtigen, Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.

7 Finanzielle Bestimmungen

Art. 41 Denkmalpflegefonds

Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden eingesetzt für: *

1. die Pflege geschützter Kulturobjekte;
2. freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;
2a. * Dokumentationen und Forschungsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes;
3. ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen und Baubegleitungen.

Dem Fonds werden zugewiesen: *

1. * 25 Prozent der dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen;
2. die Finanzhilfen des Bundes;
3. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
4. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.

Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig: *

1. * aus dem Bereich der Denkmalpflege:
  a) * die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Beitragszusicherungen bis Fr. 100'000;
  b) * der Regierungsrat für Beitragszusicherungen über Fr. 100‘000.
2. * aus dem Bereich der Archäologie: der Regierungsrat.

Art. 42 * Beiträge an freiwillige Leistungen

Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren:

1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.

Art. 43 Einstellung, Rückerstattung

Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

Art. 44 * Verwaltungskosten

Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten; insbesondere ist die Beratung Privater durch die Kommission, die kantonalen Fachstellen oder andere von der zuständigen Direktion beigezogene Fachpersonen unentgeltlich.

Er kann von Gemeinwesen Kosten erheben.

8 Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung

Art. 45 * Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen:

1. Schutzmassnahmen;
2. vorsorgliche Massnahmen; oder
3. Einstellungsverfügungen gemäss Art. 47.

Art. 46 Beschwerdebefugnis

Die Fachstellen sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.

Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Entscheide und Erlasse, welche die Interessen der Denkmalpflege berühren, stehen kantonalen Organisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Denkmalpflege zu den dauernden Hauptaufgaben zählt.

Art. 47 * Einstellungsverfügungen

Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüglich einzustellen.

Art. 48 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes

Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Gesetzgebung ist durch die zuständige Direktion nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege[10] anzuordnen.

Art. 49 * Strafbestimmung

Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Strafbar macht sich insbesondere, wer:

1. gegen Eigentumsbeschränkungen geschützter Kulturobjekte verstösst;
2. vorsorglichen Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;
3. gegen Meldepflichten verstösst;
4. gegen Einstellungsverfügungen verstösst.

Anstelle einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der Tat, spätestens aber nach 10 Jahren seit der letzten strafbaren Handlung.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 50 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 51 Übergangsbestimmungen

Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.

Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu entscheiden.

Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kulturförderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz[11] findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.

Art. 51a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2024

In Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar 2024 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.

Das bisherige Recht ist anwendbar in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht. Ist in einem solchen Verfahren ein Entscheid der Kommission für Denkmalpflege erforderlich, richtet sich deren Zusammensetzung nach dem neuen Recht.

Der Regierungsrat wählt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieser Änderung eine neue Kommission für Denkmalpflege für den Rest der Legislaturperiode 2022-2026.

Art. 52 Änderung des Baugesetzes

Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)[12] wird wie folgt geändert: …

Art. 53 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens[13].

Egress

A 2004, 213, 1111

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 213, 1111
25.10.2006 01.01.2007 Art. 49 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007
24.10.2007 01.01.2008 Art. 27 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 3 geändert A 2008, 179, 694
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 6 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 7 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 4 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 14 aufgehoben A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 6 aufgehoben A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 31 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 33a eingefügt A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 39 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 42 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 44 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 49 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 49a eingefügt A 2014, 964, 1489
27.05.2015 01.01.2016 Art. 45 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 47 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2016, 1649, 2078
28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert A 2016, 1649, 2078
27.05.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846
28.02.2024 01.06.2024 Art. 2 Abs. 2, 1a. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Titel geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 7a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2, 1. aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2, 2. aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Titel geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 4 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 3a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Titel 4a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 30a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 30b eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39a Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 1, 2a. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1. geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1., a) eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1., b) eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 2. geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 49a aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 51a eingefügt 2024-016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 213, 1111
Erlasstitel 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 2 Abs. 2, 1a. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 3 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 5 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 5 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 5 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 6 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 6 28.02.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-016
Art. 6 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 7 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 7a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 8 Abs. 1, 1. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 1, 2. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 8 Abs. 2, 1. 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 2, 2. 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 8 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 4 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 4 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 5 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 5 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 9 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 28.02.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 1, 1. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 10 Abs. 1, 2. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 10 Abs. 2 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 10 Abs. 4 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 11 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 12 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 Abs. 2a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 12 Abs. 4 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 14 21.05.2014 01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Art. 17 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 18 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 18 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 18 Abs. 3a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 22 Abs. 3 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 26 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 27 24.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 27 Abs. 6 21.05.2014 01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Titel 4a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 30a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 30b 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 31 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 33 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33a 21.05.2014 01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 35 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 39 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 39 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 39 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 39a Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 41 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 41 Abs. 1, 2a. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 41 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 41 Abs. 2, 1. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 41 Abs. 3 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 41 Abs. 3, 1. 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 41 Abs. 3, 1., a) 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 41 Abs. 3, 1., b) 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 41 Abs. 3, 2. 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 42 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 44 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 45 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 47 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 49 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007
Art. 49 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 49a 21.05.2014 01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489
Art. 49a 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 51a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016