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331.1

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz *

(Naturschutzgesetz, NSchG)

vom 04.02.2004 (Stand 01.10.2018)

Präambel

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 21, 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 702 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1] sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt der Naturgüter unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere, Pflanzen und Pilze sowie die Schönheit und Besonderheit von Natur und Landschaft zu erhalten.

Es bezweckt insbesondere:

1. die einheimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihren natürlichen Lebensraum zu schützen und zu vernetzen;
2. die Harmonie und den Charakter der Landschaften zu erhalten;
3. die Wiederherstellung der beeinträchtigten natürlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern;
4. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern und zu verbreiten.

Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug. Die besonderen Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Rücksichtnahme

Jede Person ist verpflichtet, zu Natur und Landschaft Sorge zu tragen.

Art. 3 Verpflichtung von Kanton und Gemeinden

Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass das Landschaftsbild sowie die Naturobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:

1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;
2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern;
3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

Art. 4 Information und Zusammenarbeit

Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.

Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.

2 Schutzobjekte

Art. 5 Schutzobjekte

Objekte des Naturschutzes sind insbesondere:

1. seltene oder gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume (Biotope);
2. geologische und geomorphologische Objekte, wie erratische Blöcke, Moränen, bemerkenswerte geologische Aufschlüsse und Formationen, aussergewöhnliche Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Schluchten und Höhlen;
3. Flächen die eine ausgleichende oder vernetzende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen;
4. künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen.

Objekte des Landschaftsschutzes sind insbesondere:

1. Landschaften, welche sich durch Schönheit, durch topographische oder geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen;
2. besonders wertvolle oder das Landschaftsbild markant prägende Bäume, Baumbestände, Parkanlagen, Feldgehölze, Hecken, Alleen, Wege, Seen und Fliessgewässer;
3. Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
4. Landschaften mit besonderem Erholungswert;
5. Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten.

Art. 6 Inventare der Schutzobjekte 1. Aufnahme der Objekte

Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte.

Die Inventare sind regelmässig nachzuführen und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überarbeiten.

Art. 7 2. Einstufung der Objekte

Die Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung unterteilt.

Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.

Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund bezeichnet.

Art. 8 3. Inhalt, Einsichtnahme

Die Inventare enthalten:

1. die Umschreibung der Objekte;
2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.

Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtlichen Gemeindekanzlei eingesehen werden.

3 Schutz von Natur und Landschaft

3.1 Schutzmassnahmen

Art. 9 Zuständigkeit, Antragsberechtigung

Der Kanton trifft Massnahmen:

1. zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten;
2. zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Gemeinden treffen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung.

Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen oder auf Antrag getroffen. Antragsberechtigt sind die Kommission und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 45.

Art. 10 Inhalt

Die Schutzmassnahmen sichern die Erhaltung der Schutzobjekte, verhindern Beeinträchtigungen, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Wiederherstellung an.

Sie enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der Schutzobjekte;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- oder Wiederherstellungsmassnahmen;
4. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.

Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.

Art. 11 Form

Schutzmassnahmen sind:

1. Vereinbarungen mit Eigentümerinnen und Eigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;
2. Schutzzonen der Gemeinde;
2a. * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement;
3. Schutzverordnungen des Kantons;
4. Schutzverfügungen über Einzelobjekte;
5. Erwerb von dinglichen Rechten.

Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt können bei Schutzzonen, Verordnungen und Verfügungen durch Verträge festgelegt werden.

Art. 12 Vereinbarungen

Schutz und Unterhalt von Naturschutzobjekten sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern erreicht werden. Vereinbarungen werden insbesondere über angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Pflegemassnahmen getroffen.

Art. 13 * Schutzzonen der Gemeinden

Der Erlass von Schutzzonen im Zonenplan und von Vorschriften im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung[3].

Art. 13a * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement

Einzelobjekte können im Bau- und Zonenreglement unter Schutz gestellt werden.

Die Schutzobjekte und ‑massnahmen sind im Bau- und Zonenreglement genau zu bezeichnen.

Die betroffenen Personen sind vorgängig schriftlich auf die öffentliche Auflage gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung[4] aufmerksam zu machen.

Art. 14 Schutzverordnungen des Kantons

Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet oder mehrere Grundstücke betreffen, erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.

Die Schutzverordnung und die dazugehörenden Pläne sind in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekannt zu machen und den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mitzuteilen.

Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Einwendungen gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung. *

Schutzverordnungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Der Regierungsrat kann in den jeweiligen Schutzverordnungen regeln, dass Solaranlagen im betroffenen Schutzgebiet gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG[5] bewilligungspflichtig sind. *

Art. 15 Schutzverfügungen von Kanton oder Gemeinde

Schutzverfügungen für Einzelobjekte werden vom Regierungsrat beziehungsweise vom Gemeinderat erlassen.

Vor dem Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern. Verfügt der Regierungsrat, ist auch der Gemeinderat anzuhören.

Schutzverfügungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 16 Erwerb von dinglichen Rechten

Soweit dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist, können der Kanton beziehungsweise die Gemeinden Schutzobjekte vertraglich, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder durch dingliche Rechte sichern.

Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts veräussert werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.

Art. 17 Vorsorglicher Schutz

Ist ein schutzwürdiges Gebiet oder Naturobjekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.

Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens still.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Planungszonen in der Planungs- und Baugesetzgebung[6]*

Art. 18 Anspruch auf Entscheid

Eigentümerinnen und Eigentümer sind jederzeit berechtigt, vom Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grundstückes oder Objektes und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen.

Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens binnen Jahresfrist.

Art. 19 * Anmerkung im Grundbuch

Kanton und Gemeinden haben die verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Grundbuch[7] im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 20 Aufhebung des Schutzes

Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, ist die Schutzmassnahme aufzuheben.

Die Behörde veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt.

2.2 Besondere Schutzbestimmungen

Art. 21 Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Pilze

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 14 den Schutz bedrohter Tiere, Pflanzen und Pilze. Er:

1. bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die geschützten Arten;
2. scheidet neben den Naturschutzgebieten bestimmt umgrenzte Bereiche als Pflanzenschutzgebiete aus;
3. regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.

In Pflanzenschutzgebieten ist das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen oder Schädigen von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen verboten.

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und Pilze sowie das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und ‑studenten der Biologie ist das Gewinnen beziehungsweise Fangen einzelner Exemplare zu Unterrichts- oder Studienzwecken ohne besondere Bewilligung gestattet, wenn die betroffene Population an der Entnahmestelle dadurch nicht gefährdet wird.

Art. 22 Ufervegetation, Schilf

Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich der Gewässer) darf weder gerodet noch überschüttet noch in anderer Weise zum Absterben gebracht werden.

Die zuständige Direktion kann die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.

Schilfbestände auf Grundeigentum des Kantons sind zu erhalten und allenfalls auszudehnen und, wenn dies infolge einer Bewilligung gemäss Absatz 2 nicht möglich ist, soweit tunlich neu anzulegen.

Art. 23 Abbrennen von Pflanzenwuchs

Jedes Abbrennen von Pflanzenwuchs, insbesondere auf Bahn-, Strassen- und anderen Böschungen, ist verboten.

In ausserordentlichen Fällen kann die zuständige Direktion begrenzte Ausnahmen bewilligen.

Art. 24 Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht

Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie das Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.

Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee- und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.

Das Sammeln von Pilzen in Mengen von mehr als 1 kg je Person und Tag überschreitet den ortsüblichen Umfang und ist untersagt; desgleichen sind organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verboten.

Beim erlaubten Sammeln von Pflanzen und Beeren ist nur ein sorgfältiges Pflücken gestattet; jedes Aufreissen der Bodendecke und jedes Nachgraben ist verboten.

2.3 Ausnahmebewilligungen

Art. 25 Zulässigkeit

Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzzieles liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Standortgebundene Bauten und Anlagen sind auf den notwendigen Umfang zu beschränken. Pistenplanierungen und andere Terrainveränderungen in Pflanzenschutzgebieten können in Ausnahmefällen bewilligt werden.

Art. 26 Ersatz und Abgeltung

Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat die Verursacherin oder der Verursacher für besondere Massnahmen zu ihrem bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder sonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmasse möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung zu leisten.

2.4 Pärke von nationaler Bedeutung *

Art. 26a * Grundsatz

Der Kanton unterstützt regionale Bestrebungen zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung.

Bei kantonsübergreifenden Pärken arbeiten die Behörden mit den anderen betroffenen Kantonen zusammen.

Art. 26b * Verfahren

Die Entstehung eines Parks von nationaler Bedeutung erfolgt in drei Phasen:

1. Abklärung der Machbarkeit;
2. Projektierung;
3. Errichtung.

Die Direktion und die Parkträgerschaft sorgen dafür, dass die Gemeinden, die Bevölkerung und die interessierten Unternehmen sowie Organisationen der Region während des gesamten Verfahrens miteinbezogen werden und in geeigneter Form mitwirken können.

Die an der Errichtung eines Parks interessierten Kreise klären im Rahmen einer Machbarkeitsstudie namentlich ab:

1. Eignung des Gebiets für einen Park von nationaler Bedeutung;
2. Positionierung des Parks;
3. Organisation des Parks;
4. Finanzierung des Parks.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere:

1. die Mitwirkung der Stimmberechtigten und die Beteiligung der Gemeinden bei Errichtung und Betrieb der Pärke von nationaler Bedeutung;
2. die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung der Pärke von nationaler Bedeutung.

4 Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung

Art. 27 Enteignungsentschädigung

Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

Das Verfahren und die Entschädigung bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz[8].

Art. 28 Abgeltung von Schutzmassnahmen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für dessen Ermittlung ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.

Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjektes Dritten übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über.

… *

Der Regierungsrat regelt die Abgeltung durch Verordnung.

Art. 29 Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes

Der Kanton kann zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere folgende Massnahmen treffen beziehungsweise unterstützen:

1. die Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit sie in direktem Bezug zu Nidwalden stehen;
2. die Erziehung zum Natur- und Landschaftsschutz in den Schulen und die Schaffung von Schulungsreservaten;
3. das Anlegen, die Wiederherstellung und die Vernetzung von Lebensräumen;
4. die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Projektierung und Ausführung von Bauten, Anlagen und Werken;
5. die Information der Öffentlichkeit.

Art. 30 Beiträge an freiwillige Leistungen

Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren:

1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.

Art. 30a * Beiträge an Pärke von nationaler Bedeutung

Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an:

1. die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung im Hinblick auf die Anerkennung des Parks;
2. die Errichtung, wenn die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen des Bundes ausgewiesen ist;
3. den Betrieb und die Qualitätssicherung, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an den Park erfüllt sind.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Der Regierungsrat legt den Umfang der kantonalen Beteiligung in einer Verordnung fest.

Die zweckkonforme Verwendung kantonaler Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung wird mittels Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Parkträgerschaft sichergestellt.

Art. 31 Einstellung, Rückerstattung

Abgeltungen und Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

Art. 32 Verwaltungskosten

Der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten. Die Unterschutzstellungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beratung der Gemeinwesen und Privater durch die Kommission, die kantonale Fachstelle oder anderer beigezogener Fachpersonen sind unentgeltlich.

Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.

Art. 33 * Finanzierung

Der Kanton trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung.

Die Standortgemeinde trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von lokaler Bedeutung.

Die zweckgebundenen Abgeltungen gemäss Art. 26 werden in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.

5 Organisation

Art. 34 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.

Art. 35 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist die Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG[9].

Sie besorgt die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, wirkt bei der Ausarbeitung und Durchführung von Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen des Kantons mit und berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich.

Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes holt sie die Stellungnahme der Kommission ein. Sie kann weitere Fachleute beiziehen.

Art. 36 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz

Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz mit fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium.

Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Beurteilung der planerischen Ausscheidung von Natur- und Landschaftsschutzzonen;
2. Stellungnahme zu den Inventaren der schutzwürdigen und unter Schutz gestellten Objekte;
3. Antragstellung auf Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und zum Schutz beziehungsweise Unterhalt von Objekten nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung;
4. Begutachtung von Baugesuchen, die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen können oder wenn sich in diesem Zusammenhang Grundsatzfragen bezüglich eines Schutzobjektes ergeben;
5. Beurteilung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen.

Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.

Die zuständigen Instanzen haben in ihren Entscheiden Abweichungen vom Antrag der Kommission schriftlich zu begründen.

Art. 37 Gemeinden

Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragten Organe und deren Aufgaben.

Bezeichnen die Gemeinden keine Organe, ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 38 Aufgabenerfüllung durch Dritte

Der Regierungsrat kann die Fachstelle ermächtigen, im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.

6 Aufsicht

Art. 39 Aufsicht und Betreuung

Die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat sorgen für die Kennzeichnung der Naturschutz- und Pflanzenschutzgebiete sowie der geschützten Naturobjekte, soweit sich dies als nötig erweist.

Sie beaufsichtigen die geschützten Gebiete und Naturobjekte und wachen in Zusammenarbeit mit den Polizei-, Forst-, Wildhut- und Fischereiaufsichtsorganen über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

Ist Gefahr im Verzug, können die Aufsichtsorgane gesammelte, feilgebotene oder angeeignete Pflanzen, Pilze und Tiere zuhanden der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO[10]) vorläufig sicherstellen. *

Art. 40 Unterhalts- und Duldungspflicht

Die geschützten Objekte sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern derart zu unterhalten beziehungsweise zu bewirtschaften, dass das Schutzziel erreicht wird und deren Bestand dauernd gesichert bleibt.

Kommen sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, haben sie den behördlich angeordneten erforderlichen Unterhalt beziehungsweise die Bewirtschaftung durch Dritte zu dulden.

Art. 41 Nichteinhaltung der Verpflichtungen

Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder sonstige Mängel festgestellt, trifft die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen, wie Geltendmachung der Rückerstattung, Forderung von Schadenersatz, Erstattung einer Strafanzeige oder Anordnung der Ersatzvornahme.

Art. 42 Einstellung von Arbeiten

Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen oder kommunalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der zuständigen Direktion beziehungsweise des Gemeinderates unverzüglich einzustellen.

Die Beschwerde gegen eine solche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 43 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes

Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieses Gesetzes ist durch die zuständige Direktion beziehungsweise den Gemeinderat nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung[11] anzuordnen.

7 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 44 * Beschwerde gegen Schutzverordnungen

Gegen Schutzverordnungen gemäss Art. 14 kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 45 Beschwerdebefugnis

Die Fachstelle ist im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.

Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden und Organisationen zur Anfechtung von kommunalen oder kantonalen Verfügungen und Entscheiden in Erfüllung einer Bundesaufgabe richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)[12]*

Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Entscheide und Erlasse, welche die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, stehen kantonalen sowie überkantonalen Organisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, wenn: *

1. nach deren Statuten der Natur- und Landschaftsschutz zu ihren dauernden Hauptaufgaben zählt;
2. sie seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind;
3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen. Allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.

Art. 12c–12f NHG[13] sind auf Abs. 3 sinngemäss anwendbar. *

Art. 46 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Erlasse, Massnahmen und Verfügungen werden mit Busse bestraft. *

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 48 Übergangsbestimmungen

Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig. Änderungen von Schutzverordnungen des Landrates fallen gemäss Art. 14 in die Zuständigkeit des Regierungsrates.

Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verfahren zur Unterschutzstellung sind nach neuem Recht zu entscheiden.

Der bestehende Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben.

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

1. das Gesetz vom 24. April 1988 über den Natur- und Heimatschutz (Heimatschutzgesetz)[14];
2. die Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1989 zum Heimatschutzgesetz betreffend den Naturschutz (Naturschutzverordnung)[15];
3. die Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1989 zum Heimatschutzgesetz betreffend den Heimatschutz (Heimatschutzverordnung)[16].

Art. 50 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens[17].

Egress

A 2004, 229, 1111

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 229, 1111
25.10.2006 01.01.2007 Art. 46 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
24.10.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 4 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
24.10.2007 01.01.2008 Art. 33 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
03.02.2010 01.05.2010 Titel 2.4 eingefügt A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 26a eingefügt A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 26b eingefügt A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 30a eingefügt A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 2 geändert A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 3 eingefügt A 2010, 230, 739
03.02.2010 01.05.2010 Art. 45 Abs. 4 eingefügt A 2010, 230, 739
09.06.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 39 Abs. 3 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2012 Art. 19 totalrevidiert A 2011, 1769
21.05.2014 01.01.2015 Art. 13 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 17 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
27.05.2015 01.01.2016 Art. 44 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
13.06.2018 01.10.2018 Art. 11 Abs. 1, 2a. eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 13a eingefügt A 2018, 1109, 1623
13.06.2018 01.10.2018 Art. 14 Abs. 5 eingefügt A 2018, 1109, 1623

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 229, 1111
Erlasstitel 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 11 Abs. 1, 2a. 13.06.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 13 21.05.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 13a 13.06.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 14 Abs. 3 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 14 Abs. 5 13.06.2018 01.10.2018 eingefügt A 2018, 1109, 1623
Art. 17 Abs. 3 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 19 14.12.2011 01.01.2012 totalrevidiert A 2011, 1769
Titel 2.4 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 26a 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 26b 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 28 Abs. 4 24.10.2007 01.01.2008 aufgehoben A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 30a 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 33 24.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 39 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Art. 44 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 45 Abs. 2 03.02.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 230, 739
Art. 45 Abs. 3 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 45 Abs. 4 03.02.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 230, 739
Art. 46 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5