Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet oder mehrere Grundstücke betreffen, erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.
Die Schutzverordnung und die dazugehörenden Pläne sind in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekannt zu machen und den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mitzuteilen.
Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Einwendungen gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung. *
Schutzverordnungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Der Regierungsrat kann in den jeweiligen Schutzverordnungen regeln, dass Solaranlagen im betroffenen Schutzgebiet gestützt auf Art. 18a Abs. 2 lit. b RPG bewilligungspflichtig sind. *