Als Ersatz gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes wird in der Regel der gleiche Lebensraumtyp in derselben Region, so nah als möglich zum Eingriffsort, verlangt. Dabei ist eine ökologische Vernetzung anzustreben.
Der Ersatz kann auch als ökologische Verbesserung von Lebensräumen oder im Rahmen eines Massnahmen- oder Flächenpools gemäss § 13 geleistet werden.
Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vorgesehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnahmen geschätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Seltenheit, der Einmaligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des beeinträchtigten Objektes festzulegen.
Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist mit dem Genehmigungsentscheid des Projektes festzulegen.