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331.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz *

(Naturschutzverordnung, NSchV)

vom 29.11.2005 (Stand 01.05.2010)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 34, 36 und 47 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz)[1],

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig:

1. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von nationaler oder regionaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Naturschutzgesetz);
2. die weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 2 Direktion

Die Direktion ist zuständig:

1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kantonal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Naturschutzgesetz);
2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz);
3. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kantonal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz beziehungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Naturschutzgesetz);
4. den Unterhalt der kantonal geschützten Objekte anzuordnen (Art. 40 Naturschutzgesetz);
5. Beschwerde für den Kanton gemäss Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)[2] zu erheben;
6. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Art. 3 Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) vollzieht alle dem Kanton gemäss der Naturschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.

Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für:

1. die fachliche Beratung kantonaler und kommunaler Behörden sowie Privater;
2. die fachlichen Stellungnahmen gegenüber den Bundesbehörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)[3];
3. die Betreuung kantonal geschützter Objekte, soweit diese nicht anderen Organen übertragen ist;
4. die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Voranschlages an freiwillige Leistungen (Art. 30 Naturschutzgesetz).

Art. 4 Kommission für Natur- und Landschaftsschutz 1. Zusammensetzung

Die kantonalen Organisationen und die Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die gemäss Art. 45 des Naturschutzgesetzes beschwerdeberechtigt sind, haben zusammen Anspruch auf mindestens eine Vertretung in der Kommission.

Die Fachstelle führt das Sekretariat.

Art. 5 2. Aufgaben

Die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz erfüllt in Ergänzung zu Art. 36 des Naturschutzgesetzes folgende Aufgaben:

1. Stellungnahme zu Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 25 und 26 des Naturschutzgesetzes;
2. auf Anfrage hin Begutachtung privater Projekte im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz.

Art. 6 Kommunales Organ

Das kommunale Organ gemäss Art. 37 des Naturschutzgesetzes ist zuständig:

1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kommunal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Naturschutzgesetz);
2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von lokaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz);
3. über die Schutzwürdigkeit eines Grundstückes oder Objektes von lokaler Bedeutung zu entscheiden (Art. 18 Naturschutzgesetz);
4. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kommunal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz beziehungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Naturschutzgesetz);
5. den Unterhalt der kommunal geschützten Objekte anzuordnen (Art. 40 Naturschutzgesetz);
6. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2 Verfahren

Art. 7 Naturschutz bei der Erfüllung der Aufgaben durch Kanton und Gemeinden 1. Mitwirkung der Fachstelle und der Kommission

Bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf schutzwürdige Werte des Natur- und Landschaftsschutzes haben, holen die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden rechtzeitig eine Stellungnahme der Fachstelle sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein.

Der Fachstelle beziehungsweise der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz sind die für die Beurteilung erforderlichen Akten einschliesslich der Vernehmlassungen und Gutachten, die von anderen Instanzen eingeholt werden, zur Kenntnis zu bringen.

Die Entscheide sind der Fachstelle zu eröffnen.

Art. 8 2. Mitwirkung der Gesuchstellenden

Zur Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen oder zur Gewährung von Beiträgen können die kantonalen und kommunalen Instanzen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Bericht darüber verlangen, wie sie den Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen gedenken.

Art. 9 3. Koordination mit der Raumplanung

Die Fachstelle sorgt für die materielle und formelle Koordination der Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen mit jenen der Raumplanung.

Die betroffenen Instanzen informieren sich gegenseitig über die Verfahren und koordinieren sie.

Art. 10 Inventare der Schutzobjekte

Die Fachstelle erstellt in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde die Inventare der Schutzobjekte.

Sie holt die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz gemäss Art. 36 des Naturschutzgesetzes[4] ein.

Die Inventare werden von der zuständigen Direktion und dem Gemeinderat gemeinsam festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 11 Anmerkung im Grundbuch

Alle Schutzverfügungen und vorsorglichen Schutzmassnahmen sind von der verfügenden Instanz im Grundbuch anmerken zu lassen.

Bei Schutzverordnungen des Kantons und bei Schutzzonen der Gemeinden entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat, ob diese im Grundbuch anzumerken sind.

Das Grundbuchamt meldet der Fachstelle alle Handänderungen an Grundstücken mit einer Anmerkung gestützt auf das Naturschutzgesetz.

Art. 12 Ersatz und Abgeltung

Als Ersatz gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes wird in der Regel der gleiche Lebensraumtyp in derselben Region, so nah als möglich zum Eingriffsort, verlangt. Dabei ist eine ökologische Vernetzung anzustreben.

Der Ersatz kann auch als ökologische Verbesserung von Lebensräumen oder im Rahmen eines Massnahmen- oder Flächenpools gemäss § 13 geleistet werden.

Eine finanzielle Abgeltung wird als gleichwertig anerkannt, falls die vorgesehene Summe dem zur Realisierung der Kompensationsmassnahmen geschätzten Betrag entspricht. Die Höhe ist aufgrund der Seltenheit, der Einmaligkeit oder der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des beeinträchtigten Objektes festzulegen.

Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist mit dem Genehmigungsentscheid des Projektes festzulegen.

Art. 13 Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff

Für die Verwirklichung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes oder von Massnahmen gemäss Art. 29 Ziffer 3 des Naturschutzgesetzes können kantonale Massnahmen- oder Flächenpools errichtet und der Beitritt zu regionalen Pools beschlossen werden.

Ein Massnahmen- oder Flächenpool ist eine auf Dauer abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise Organisation zur Verwirklichung grösserer oder umfassender Projekte im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes, an der sich der Kanton und Dritte mit Beiträgen oder der selbstständigen Verwirklichung einzelner Massnahmen beteiligen können.

Art. 14 2. Organisation

Kantonale Massnahmen- oder Flächenpools werden unter der Aufsicht der zuständigen Direktion eingerichtet.

Die Fachstelle hat die fachtechnische Aufsicht sowie die Aufsicht über die zweckgebundene Verwendung der Mittel.

Mit der Ausführung der Massnahmen können Dritte oder andere kantonale Amtsstellen beauftragt werden.

Den Beitritt zu regionalen Pools beschliesst die zuständige Direktion.

Über die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes im Rahmen kantonaler oder regionaler Pools entscheidet die zuständige Direktion.

3 Pärke von nationaler Bedeutung *

Art. 14a Projektierung

Wird die Machbarkeit gestützt auf die Abklärung gemäss Art. 26b Abs. 3 des Naturschutzgesetzes[5] bejaht, entscheidet der Gemeinderat der voraussichtlich innerhalb des Parkperimeters liegenden Gemeinden über die Erarbeitung eines Managementplans.

Der Managementplan hat insbesondere zu umfassen:

1. definitiver Vorschlag für einen Parkperimeter;
2. Nachweis, dass der Park die Anforderungen des Bundes erfüllt;
3. detaillierte Planung für die Errichtung des Parks.

Art. 14b Errichtung 1. Parkträgerschaft

Es ist eine Parkträgerschaft zu gründen.

Die betroffenen Gemeinden müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein.

Art. 14c 2. kantonale Richtplanung

Nach Abschluss der Programm- und Leistungsvereinbarung muss ein Park, der ein Parklabel anstrebt, mit Perimeter, Schutzzielen und weiterer raumwirksamen Elementen im kantonalen Richtplan bezeichnet werden.

Art. 14d 3. Erarbeitung der Charta

Die Parkträgerschaft erarbeitet den Entwurf der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung gemäss Art. 26 PäV[6] und unterbreitet ihn der Direktion zur Stellungnahme.

Die Direktion hat die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sowie bei kantonsübergreifenden Pärken die anderen Kantone anzuhören.

Die Direktion gibt die Stellungnahme binnen dreier Monate an die Parkträgerschaft ab.

Die Parkträgerschaft überarbeitet gestützt auf die kantonale Stellungnahme die Charta und verfasst eine endgültige Version.

Art. 14e 4. Abschluss der Charta

Die Stimmberechtigten der im Parkperimeter liegenden Gemeinden beschliessen über die Charta.

Die Charta bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung aller im Parkperimeter liegenden Gemeinden.

Die kommunale Richtplanung ist entsprechend anzupassen.

Art. 14f 5. Anpassung der Nutzungsplanung

Die Gemeinden passen die kommunale Nutzungsplanung bei Bedarf an.

Art. 14g 6. Gesuch um Verleihung des Parklabels

Das Gesuch der Parkträgerschaft um Verleihung des Parklabels gemäss Art. 8 PäV[7] ist bei der Direktion einzureichen.

Die Direktion prüft die Gesuchsunterlagen und bereitet den Antrag vor.

Der Regierungsrat reicht das Gesuch bei der Bundesbehörde ein und stellt dabei Antrag.

Art. 14h Finanzierung 1. Gesuch der Parkträgerschaft

Die Parkträgerschaft reicht die Unterlagen für das Gesuch um globale Finanzhilfen des Bundes für die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks von nationaler Bedeutung bei der Direktion ein.

Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen.

Art. 14i 2. Programmvereinbarungen

Die Direktion bereitet das Gesuch des Kantons um Abschluss von Programmvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PäV[8] vor.

Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten hat die Direktion für die Abstimmung des Gesuchs mit den anderen Kantonen zu sorgen.

Der Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons[9].

Vor Abschluss der Programmvereinbarungen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

Art. 14j 3. Beiträge

Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite:

1. Beiträge an die ausgewiesenen Bruttokosten, die infolge Abklärung der Machbarkeit und Projektierung eines Parks anfallen;
2. Beiträge bis zur Hälfte der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten eines Parks, die bei Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung anfallen.

Das Gesuch ist bei der Direktion einzureichen. Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen.

Die Parkträgerschaft sorgt dafür, dass sich die Gemeinden und Dritte an den infolge Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung entstehenden Kosten angemessen beteiligen.

Art. 14k 4. Leistungsvereinbarung

Der Regierungsrat schliesst gestützt auf die Programmvereinbarung mit der Parkträgerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.

Die Parkträgerschaft setzt das Parkprojekt und seine Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung um.

Art. 14l 5. Aufsicht

Die Parkträgerschaft erstattet der Direktion jährlich Bericht über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

Die Direktion erstattet jährlich Bericht:

1. dem Regierungsrat über die Verwendung der kantonalen Beiträge beziehungsweise der globalen Finanzhilfen;
2. der Bundesbehörde über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.

4 Schlussbestimmung *

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

A 2005, 1856

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1856
20.04.2010 01.05.2010 Erlasstitel geändert A 2010, 740
20.04.2010 01.05.2010 Titel 3 geändert A 2010, 740
20.04.2010 01.05.2010 Titel 4 eingefügt A 2010, 740

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1856
Erlasstitel 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740
Titel 3 20.04.2010 01.05.2010 geändert A 2010, 740
Titel 4 20.04.2010 01.05.2010 eingefügt A 2010, 740