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331.12

Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten *

(PSchV)

vom 29.11.2005 (Stand 01.10.2014)

Präambel

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz)[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28 des Naturschutzgesetzes[2].

Sie ist anwendbar bei Schutzmassnahmen für Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung.

Abweichende Bestimmungen und vertragliche Regelungen der Gemeinden betreffend Naturobjekte von lokaler Bedeutung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Grundlagen für Beiträge

Beiträge werden gestützt auf Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes oder Vereinbarungen gemäss Art. 12 des Naturschutzgesetzes ausbezahlt.

Können keine Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes abgeschlossen werden, verfügt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die zuständige Direktion beziehungsweise bei Objekten von lokaler Bedeutung das zuständige kommunale Organ die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt.

2 Beiträge

Art. 3 * Grundsatz

Die Beiträge setzen sich zusammen aus einem Sockelbeitrag für die Pflege gemäss § 4 und kantonalen beziehungsweise kommunalen Zusatzbeiträgen gemäss § 5.

Art. 4 * Sockelbeitrag

Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV)[3] für Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und o DZV.

Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, werden kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Diese betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr)

1. extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen: 2'500.−
2. extensiv genutzten Weiden und Waldweiden: 150.−
3. wenig intensiv genutzten Wiesen: 1'450.−

Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Sömmerungsgebiet richtet der Kanton zusätzlich zu den Qualitätsbeiträgen gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs. 2 aus.

Art. 5 * Zusatzbeiträge

Zusatzbeiträge werden ausbezahlt: (Fr./ha und Jahr)

1. für Bewirtschaftungserschwernisse wie:  
  a) Verzicht auf Mähaufbereitung, vermehrte Handarbeit, differenzierte Schnitttermine, schonende Mahd, schonende oder erschwerte Aufbereitung, erschwerter Abtransport des Mähguts:  
  aa) mittlere Erschwernisse (bis ein Viertel der Fläche ist betroffen): 200.–
  ab) starke Erschwernisse (bis die Hälfte der Fläche ist betroffen): 500.−
  ac) sehr starke Erschwernisse (mehr als die Hälfte der Fläche ist betroffen): 1'000.−
  b) Kleinparzellen mit abgelegener Lage zum Hof: 100.− bis 200.−
  c) Zugang oder Zufahrt erschwert: 100.− bis 400.−
2. für ausserordentliche Pflegeeingriffe: Die vereinbarten Pflegeeingriffe wie das Entbuschen, Zäunen und dergleichen, welche über das übliche Mass hinausgehen, werden gemäss Aufwand und nach den Tarifen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) entschädigt.  

Keine Zusatzbeiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 werden ausbezahlt:

1. für Flächen in der Talzone;
2. für wenig intensiv genutzte Wiesen.

Art. 6 * Abgeltung von Mindererträgen

Muss die aktuelle, standortgerechte Nutzung extensiviert werden (z.B. in Pufferzonen), können die Mindererträge aufgrund der effektiven Ertragsdifferenz (Deckungsbeiträge) während 20 Jahren im Maximum mit Fr. 1'700.− je ha und Jahr abgegolten werden.

Art. 7 Definition des Nutzungstyps

Mit Ausnahme der Flächen gemäss § 6 sind für die Festlegung des Nutzungstyps die bisherige, langjährige Bewirtschaftung und der Wiesentyp der Detailkartierung massgebend.

Art. 8 Bewirtschaftung und Pflege

Die Einzelheiten der Bewirtschaftung und Pflege werden vertraglich oder durch Verfügung gemäss § 2 festgelegt. Dabei sind insbesondere der früheste Schnittzeitpunkt der ersten Nutzung sowie der Turnus zum Mähen von Wiesen und Streueflächen festzulegen. *

Wird nichts anderes festgelegt, gilt für die Bewirtschaftung:

1. das Schnittgut muss abgeführt werden;
2. auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht und keine Herbstweide durchgeführt werden;
3. auf wenig intensiv genutzten Wiesen sind die beschränkte Düngung mit hofeigenem Mist sowie eine Herbstweide ab September erlaubt.

Die Bewirtschaftungsbestimmungen aus Vernetzungsprojekten gemäss DZV[4] gelten auch für Naturschutzflächen. Sind für Naturschutzflächen innerhalb von Vernetzungsprojekten Bestimmungen notwendig, die von den Bestimmungen für die übrigen Massnahmen-Flächen abweichen, so ist dies in den Vernetzungsprojekten zu berücksichtigen. *

3 Verfahren

Art. 9 Vertragsdauer

Die Pflegevereinbarung wird auf eine Dauer von sechs Jahren, beziehungsweise für den Rest der Geltungsdauer eines allfälligen Pachtvertrages abgeschlossen. Die Vereinbarung kann auf Ende der Vertragsdauer mit einer Frist von einem halben Jahr schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung erneuert sich die Vereinbarung jeweils um sechs Jahre.

Art. 10 Meldungen

Auf Verlangen melden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise dem kommunalen Organ bis zum 31. Oktober die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeiten.

Arbeiten, die nicht ausgeführt werden konnten, sind bis spätestens 31. Oktober zu melden. Arbeiten, die später vorgenommen werden, können bis Ende Jahr nachgemeldet werden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Folgejahr.

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden Veränderungen im Pflanzenbestand sowie weitere besondere Beobachtungen.

Art. 11 Abrechnung

Das Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das kommunale Organ erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträge aus.

Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter zu leiten. Diese macht beim Bundesamt für Umwelt die Bundesbeiträge geltend.

Art. 12 Kontrolle

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kontrolliert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft die Einhaltung der Vereinbarungen in den kantonal geschützten Gebieten. Die Kontrolle ist mit den anderen Kontrollen in der Landwirtschaft zu koordinieren.

Art. 13 Aufhebung oder Abänderung

Die für den Abschluss der Pflegevereinbarung zuständige Instanz kann diese auflösen oder ändern, wenn die Vertragsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen zur Beitragsausrichtung nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben.

Sie passt in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter die Schutzvereinbarungen den Verhältnissen an, wenn sich trotz Einhaltung der bisherigen Bestimmungen der Pflanzenbestand ungünstig verändert.

Art. 14 Übertragung von Gemeindeaufgaben

Die Gemeinden können den Kanton im Rahmen von Leistungsaufträgen mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beim Vollzug der Pflegevereinbarungen betrauen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen *

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Juni 1995 über Pflegebeiträge in Schutzgebieten von nationaler und kantonaler Bedeutung[5] wird aufgehoben.

Art. 15a * Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 9. September 2008

Verträge oder Vereinbarungen gemäss § 2, die vor der Änderung vom 9. September 2008 abgeschlossen wurden, sind in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter rückwirkend auf den 1. Januar 2008 den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nicht bereit, den Vertrag oder die Vereinbarung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer die bisherige Regelung.

Verträge und Vereinbarungen, die nach Abs. 2 nicht angepasst werden, sind innert Frist zu kündigen und nach Ablauf der Vertragsdauer unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Bestimmungen neu abzuschliessen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.

Egress

A 2005, 1862

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung A 2005, 1862
09.09.2008 01.01.2008 § 3 totalrevidiert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 § 4 totalrevidiert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 § 5 totalrevidiert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 § 6 totalrevidiert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 § 8 Abs. 3 geändert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 Titel 4 geändert A 2008, 1841
09.09.2008 01.01.2008 § 15a eingefügt A 2008, 1841
09.09.2014 01.10.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 3 totalrevidiert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 4 totalrevidiert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 5 totalrevidiert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 6 totalrevidiert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 8 Abs. 1 geändert A 2014, 1579
09.09.2014 01.10.2014 § 8 Abs. 3 geändert A 2014, 1579

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2005 01.01.2006 Erstfassung A 2005, 1862
Erlasstitel 09.09.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1579
§ 3 09.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841
§ 3 09.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579
§ 4 09.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841
§ 4 09.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579
§ 5 09.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841
§ 5 09.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579
§ 6 09.09.2008 01.01.2008 totalrevidiert A 2008, 1841
§ 6 09.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert A 2014, 1579
§ 8 Abs. 1 09.09.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1579
§ 8 Abs. 3 09.09.2008 01.01.2008 geändert A 2008, 1841
§ 8 Abs. 3 09.09.2014 01.10.2014 geändert A 2014, 1579
Titel 4 09.09.2008 01.01.2008 geändert A 2008, 1841
§ 15a 09.09.2008 01.01.2008 eingefügt A 2008, 1841